Sechsstreifiger Ausbau sowie Erhaltung und Betrieb der Bundesautobahn 7 von AS Bockenem bis zur AS Göttingen, Obere Baubegleitung (OBB)
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30163
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sechsstreifiger Ausbau sowie Erhaltung und Betrieb der Bundesautobahn 7 von AS Bockenem bis zur AS Göttingen, Obere Baubegleitung (OBB)
Sechsstreifiger Ausbau sowie Erhaltung und Betrieb der Bundesautobahn 7 von AS Bockenem bis zur AS Göttingen, Obere Baubegleitung (OBB)
Die zu erbringenden Leistungen der OBB werden in Anlehnung an das Leistungsbild § 2 und § 3 gemäß AHO-Schriftenreihe Nr. 9 „Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft“, 4. Auflage, Mai 2014 für alle Handlungsbereiche (A – E) und für die Projektstufe 4 (Ausführung) und 5 (Projektabschluss) und Leistungsphase 8 gemäß HOAI § 43, 47 sowie Besondere und Zusätzliche Leistungen projekt-spezifisch beschrieben. Dem entsprechend besteht der Leistungsumfang aus den Bereichen Projektabwicklung, Bauoberleitung, weitere besondere und zusätzliche Leistungen und Backofficeleistungen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Sechsstreifiger Ausbau sowie Erhaltung und Betrieb der Bundesautobahn 7 von AS Bockenem bis zur AS Göttingen, Obere Baubegleitung (OBB)
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Land: Deutschland
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Ort: Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Die zu erbringenden Leistungen der OBB werden in Anlehnung an das Leistungsbild § 2 und § 3 gemäß AHO-Schriftenreihe Nr. 9 „Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft“, 4. Auflage, Mai 2014 für alle Handlungsbereiche (A – E) und für die Projektstufe 4 (Ausführung) und 5 (Projektabschluss) und Leistungsphase 8 gemäß HOAI § 43, 47 sowie Besondere und Zusätzliche Leistungen projekt-spezifisch beschrieben. Dem entsprechend besteht der Leistungsumfang aus den Bereichen Projektabwicklung, Bauoberleitung, weitere besondere und zusätzliche Leistungen und Backofficeleistungen.
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Land: Deutschland
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Verlängerung der Vertragslaufzeit um 12 Monate.
Auf Grund der schleppenden Bauabwicklung, die sich auch aus der im Februar 2020 beginnenden Covid 19 Pandemie und letztendlich auch durch den Kriegsbeginn in der Ukraine ergab, was sich deutlich durch Personal- und Materialengpässe zeigte, sollen die Bauleistungen bis Ende 2023, einschl. der nachlaufenden Arbeiten der Landschaftspflege, abgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich zur Bewältigung der Aufgaben beim AG die Leistungen der OBB weiterhin bis Ende 2023 zu verlängern. Die Änderung sind aufgrund dieser Umständen erforderlich geworden. Der öffentliche Auftraggeber konnte dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Zudem hat sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB).