Einsammlung von Restabfall und Abholung von Sperrmüll auf Abruf im Landkreis Altötting, Transport sowie Behälteränderungsdienst
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altötting
NUTS-Code: DE21 Oberbayern
Postleitzahl: 84503
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lra-aoe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einsammlung von Restabfall und Abholung von Sperrmüll auf Abruf im Landkreis Altötting, Transport sowie Behälteränderungsdienst
Der Landkreis Altötting schloss im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb für den Zeitraum 01.08.2022 bis einschließlich 31.07.2023 einen vorübergehenden Dienstleistungsvertrag (Interimsvergabe). Auftragsgegenstand ist die Einsammlung von Restabfall aus den
bereitgestellten Restabfallbehältern und Abholung von Sperrmüll auf Abruf im Landkreis Altötting, Transport zur Behandlungsanlage sowie Durchführung des Behälteränderungsdienstes und Behälterbeschaffung.Parallel zu dieser Interimsvergabe wird das formelle Vergabeverfahren im Regelverfahren durchgeführt.
Der Erfüllungsort ist das gesamte Landkreisgebiet.
Der Landkreis Altötting schloss im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb für den Zeitraum 01.08.2022 bis einschließlich 31.07.2023 einen vorübergehenden Dienstleistungsvertrag (Interimsvergabe). Auftragsgegenstand ist die:
• Einrichtung einer Betriebsstätte / Niederlassung im Landkreis Altötting oder einem angrenzenden Landkreis
• Abholung und Entleerung der Restabfallbehälter (60-l-, 80-l-, 120-l-, 240-l- sowie 1.100-l-Behälter) an den zulässigen Bereitstellungsorten
• Abholung von Restmüllsäcken
• Abholung von Sperrmüll auf Abruf
• Transport zur weiteren Behandlung
• Durchführung des Änderungsdienstes (Austausch defekter Behälter / Abzug unbenutzter oder Bereitstellung zusätzlicher Behälter / Neugestellung / Änderung der Behältergröße / Abholung bei Schließung eines Grundstücks)
Abschnitt IV: Verfahren
Der bestehende Vertrag des Landkreises Altötting über die Einsammlung von Restabfall und Abholung von Sperrmüll musste aus zwingenden Gründen zum 31.07.2022 vorzeitig beendet werden. Die Leistung wird daher erneut im Wege eines Offenen Verfahrens europaweit ausgeschrieben. Für das Neuverfahren ist jedoch unter anderem aufgrund einzuhaltender Fristen eine Vorlaufzeit von mindestens 12 Monaten erforderlich. Da es sich bei der Abfallwirtschaft um Daseinsvorsorge handelt, ist der Landkreis Altötting gezwungen umgehend Maßnahmen zu ergreifen um den vertragslosen Zustand zu kompensieren und die Entsorgung von Restabfall und Sperrmüll weiterhin sicherzustellen. Der Landkreis Altötting schloss daher im Rahmen eines beschleunigten Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb für den Zeitraum 01.08.2022 bis einschließlich 31.07.2023 einen vorübergehenden Dienstleistungsvertrag (Interimsvergabe).
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Einsammlung von Restabfall und Abholung von Sperrmüll auf Abruf im Landkreis Altötting, Transport sowie Behälteränderungsdienst
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tittmoning
NUTS-Code: DE21M Traunstein
Postleitzahl: 84529
Land: Deutschland
Es ist angedacht Teile der Leistung an Unterauftragnehmer zu vergeben.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wurde ein Verhandlugnsverfahren mit nur einem Unternehmen durchgeführt. Die vorübergehende Erfüllung der Dienstleistung kann ausschließlich durch die Firma Wallisch & Straßer GmbH erfolgen. Aufgrund der derzeitigen Marktlage gibt es aktuell kein anderes Unternehmen, das so kurzfristig (ab sofort) und termingerecht nach Abfallkalender für den o.g. Auftrag die erforderlichen LKWs mit den entsprechenden Aufbauten zur Mülltonnenentleerung bzw. Sperrmüllsammlung incl. ausreichend Personal (LKW-Fahrer mit Ortskunde wegen den örtlichen Besonderheiten + Ladepersonal) zur Verfügung stellen kann. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass der ursprüngliche Vertrag ohnehin eine Laufzeit bis mindestens 31.07.2023 gehabt hätte und somit dem Wettbewerb entzogen gewesen wäre. Gleichzeitig wird bereits jetzt für den Vertragszeitraum ab 01.08.2023 das Regelverfahren (Offenes Verfahren) mit den notwendigen Ausführungsfristen vorbereitet. Sodass im Ergebnis, zum einem dem Wettbewerbsgrundsatz § 97 Abs. 1 GWB (umgehende Durchführung Offenes Verfahren) und zum anderen dem Gleichbehandlungsgrundsatz § 97 Abs. 2 GWB (ausreichende Ausführungsfristen im Regelverfahren) Rechnung getragen wird. Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Unternehmen führt aus den vorstehenden Gründen somit nicht zu einer strukturellen Benachteiligung anderer potenzieller Bieter.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Ein Antrag auf Nachprüfung nach §§ 160 ff. GWB ist schriftlich zu stellen und an die
Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Maximilianstr. 39 80538 München
zu richten.
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
(1) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
(2) Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben (§ 182 Abs. 1 GWB).