Outtasking HKP & Pflege Abrechnung für die AOK NordWest Referenznummer der Bekanntmachung: BüvA_2022-08-08-NW-SPE
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 44269
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Outtasking HKP & Pflege Abrechnung für die AOK NordWest
Die AOK NordWest beabsichtigt die Auslagerung (sog. Outtasking) ihrer in der Leistungsbeschreibung definierten Rechnungsbearbeitungsprozesse im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsbereiche nach dem SGB V) sowie der sozialen Pflegeversicherung (Leistungsbereiche nach dem SGB XI). Zur Rechnungsprüfung und Zahlungsvorbereitung soll der Auftragnehmer der Auftraggeberin auch eine störungsfreie Softwarelösung zur Verfügung stellen, die die Rechnungs-bearbeitung optimiert, (teil-)automatisiert und dabei eine hohe Prüftiefe sicherstellt.
Die AOK NordWest beabsichtigt die Auslagerung (sog. Outtasking) ihrer in der Leistungsbeschreibung definierten Rechnungsbearbeitungsprozesse im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung.
Auftragsgegenständliche Leistungsbereiche nach dem SGB V sind HKP (§ 37 SGB V), stationäre Intensivpflege (§ 37 SGB V), ambulante Intensivpflege (§§ 37, 37 c SGB V), spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§ 37b SGB V), Soziotherapie (§ 37 a SGB V), Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132 g SGB V), Kurzzeitpflege KV (§ 39 c SGB V), Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) und Hospizleistungen (§ 39 a SGB V).
Auftragsgegenständliche Leistungsbereiche nach dem SGB XI sind Beratungsbesuch (§ 37 Absatz 3 SGB XI), Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI), Kursgebühren (45 SGB XI), Familiale Pflege (§ 45 SGB XI), Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI), Niedrigschwellige Leistungen (§ 45a SGB XI), Sachleistung (§ 36 SGB XI), Teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI), Stundenweise Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI), Stationäre Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI), Tageweise Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI).
Zur Rechnungsprüfung und Zahlungsvorbereitung soll der Auftragnehmer der Auftraggeberin auch eine störungsfreie Softwarelösung zur Verfügung stellen, die die Rechnungs-bearbeitung optimiert, (teil-)automatisiert und dabei eine hohe Prüftiefe sicherstellt.
Der Auftrag beginnt mit dem Zuschlag. Das heißt, mit der Implementierungsphase ist unmittelbar nach der Zuschlagserteilung in Absprache mit der Auftraggeberin zu beginnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 04316
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDK6BDP
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".