Betreibung von Gemeinschaftsunterkünften Los 1 Beucha und Los 2 Lobstädt Referenznummer der Bekanntmachung: LKL-2022-0168
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Borna
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Postleitzahl: 04552
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreisleipzig.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betreibung von Gemeinschaftsunterkünften Los 1 Beucha und Los 2 Lobstädt
Betreiben von Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete in 2 Losen
Gemeinschaftsunterkunft Beucha
Objekt 04824 Brandis, OT Beucha, Albert-Kuntz-Straße 26
Betreibung einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) für maximal 130 Personen.
Gemeinschaftsunterkunft Lobstädt
Objekt 04575 Neukieritzsch OT Großzössen Lobstädter Str. 41
(Haus A und Haus D - siehe Lageplan)
Betreibung einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) für maximal 170 Personen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gemeinschaftsunterkunft Beucha
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Belgershain
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Postleitzahl: 04683
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gemeinschaftsunterkunft Lobstädt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Belgershain
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Postleitzahl: 04683
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.