Schnittstellenwandler S-Bahn Berlin Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEF61594
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Schnittstellenwandler S-Bahn Berlin
Bei der S-Bahn Berlin GmbH sind 106 Elektrotriebzüge der BR 483/484 im Einsatz. Diese Elektrotriebzüge sind mit 2 Führerständen ausgerüstet. Diese Fahrzeuge zuzüglich einem Reservebestand, sind mit einem Schnittstellenwandler von EIA-422 (umgangssprachlich auch RS-422) zu Ethernet auszurüsten.
Für die S-Bahn Berlin GmbH erfolgt die Beschaffung von Schnittstellenwandlern. Diese sollen über Ethernet jeweils
eine Verbindung des Fahrerassistenzsystems zum GSM-R-Funkgerät und zur Datenerfassung am
Zugbeeinflussungssystem ermöglichen.
Bei der S-Bahn Berlin GmbH sind 106 Elektrotriebzüge der BR 483/484 im Einsatz. Diese Elektrotriebzüge sind mit
zwei Führerständen ausgerüstet. Diese Fahrzeuge zuzüglich einem Reservebestand, sind mit einem
Schnittstellenwandler von EIA-422 (ugs. auch RS-422) zu Ethernet auszurüsten.
Verlängerungsoption bis 31.12.2025
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.