Neubau einer Drei-Feld-Sporthalle mit Zuschauerfunktion am Standort der neuen Oberschule Claus-von-Stauffenberg-Straße 40, 02977 Hoyerswerda; Los 330.3 - Photovoltaikanlage Referenznummer der Bekanntmachung: I/60.12/22/45-VOB
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hoyerswerda
NUTS-Code: DED2C Bautzen
Postleitzahl: 02977
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hoyerswerda.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau einer Drei-Feld-Sporthalle mit Zuschauerfunktion am Standort der neuen Oberschule Claus-von-Stauffenberg-Straße 40, 02977 Hoyerswerda; Los 330.3 - Photovoltaikanlage
Neubau einer Drei-Feld-Sporthalle mit Zuschauerfunktion am Standort der neuen Oberschule
Claus-von-Stauffenberg-Straße 40, 02977 Hoyerswerda
Los 330.3 - Photovoltaikanlage; Vergabe-Nr. I/60.12/22/45-VOB
Hoyerswerda, DE
Auf dem Flachdach des Neubaus der Sporthalle ist eine Photovoltaik-Anlage 75 kWp zu errichten. Die Abmessungen der Dachfläche betragen ca. 49 m x 31 m. Der bauliche Dachaufbau ist durch Trapezblech mit aufliegender Wärmedämmung und einem oberen Abschluss mittels Bitumen-Abdichtungsbahn gegeben. Die Längsseite der Halle ist nach NNW ausgerichtet. Auf der Dachfläche sind insgesamt 12 RWA-Lichtkuppeln vorhanden und zu berücksichtigen. Der Neubau liegt in einem Wohngebiet. Aufgrund der Gebäudehöhe und der Umgebungsbebauung und Bepflanzung ist die Dachfläche weitgehend verschattungsfrei. Gemäß statischer Bewertung darf die geplante PV-Anlage mit maximal 20 kg/m² Masse montiert werden. Die Solaranlage ist gegen Abheben zu sichern.
Photovoltaikanlage 75 kWp bestehend aus: 210 St. Solarmodule; 105 St. Leistungsoptimierer; 1 St. Dreiphasen Wechselrichter; 1 psch Montagesystem; 1 psch Leitungsnetz; 1 St. Zählerschrank; 1 St. Freischaltstelle
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angaben zur Eintragung in das Beruf- oder Handelsregister bzw. der Handwerksrolle des Sitzes oder Wohnsitzes (bei Sitz oder Wohnsitz in Deutschland gilt dabei: Soweit Eintragungspflicht in die Handwerksrolle besteht, ist eine Kopie der Handwerksrolle vorzulegen. Besteht keine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle, ist ein Handelsregisterauszug einzureichen.) Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von
anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nichtpräqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot,
— entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise,
— oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe) sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine
Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Erklärung zum Umsatz des Unternehmens, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen
Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Angaben über die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert
ausgewiesenem Leitungspersonal; Erklärung aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt; Angabe, welche Teile des Auftrags der Unternehmer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt
Abschnitt IV: Verfahren
Stadt Hoyerswerda, Neues Rathaus, S.-G.-Frentzel-Str. 1, 02977 Hoyerswerda, Zimmer 2.07
Eine Teilnahme von Bietern am Öffnungsverfahren ist bei diesem Verfahren entsprechend § 14 EU VOB/A nicht vorgesehen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.lds.sachsen.de
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen, § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten, § 161 Abs. 1 Satz 2 GWB. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, dass ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB – Entscheidung der Vergabekammer: (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
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