ZV - Rödental - Grundschule Mönchröden - Heizungsinstallation (NEU) Referenznummer der Bekanntmachung: 1020-0452-2022/001014
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rödental
NUTS-Code: DE247 Coburg, Landkreis
Postleitzahl: 96472
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.coburg.de/Vergabeseite
Abschnitt II: Gegenstand
ZV - Rödental - Grundschule Mönchröden - Heizungsinstallation (NEU)
Heizungsinstallation
96472 Rödental
1 Stück Pelletkessel 120 kW
1 Stück Pelletspeicher 45 m³ mit Maulwurf
ca. 1000 m Kupfer-Heizungsrohr Presssystem
ca. 47 Stück Flachheizkörper
ca. 19 Stück Röhrenradiatoren
ca. 590 m² Fußbodenheizung
ca. 4 Stück FBH-Heizkreisverteiler
1 Stück Abgaskaminanlage Edelstahl Außenwand ca. 12 m
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Das Gewerk wurde bereits im offenen Verfahren ausgeschrieben.
Bei dieser Ausschreibung ist ein Angebot eingegangen.
Hieraus resultiert, dass neben diesem Bieter augenscheinlich kein weiterer Wirtschaftsteilnehmer am Markt Interesse für den Auftrag besitzt.
Das Gewerk "Heizungsinstallation" wurde dann erneut ausgeschrieben werden in Form eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb.
Dieses könnte gem. § 3a EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A zulässig sein, wenn alle Angebote ungeeignet waren.
Dies wäre der Fall, wenn entweder die Eignungskriterien nach § 6,6a EU VOB/A nicht erfüllt worden wären oder wenn Ausschlussgründe nach § 6e EU VOB/A geben waren. Beides trifft allerdings nicht zu.
Außerdem wäre das Angebot ungeeignet gewesen, wenn nur solche Angebote abgegeben worden wären, die den in den Vergabeunterlagen genannten Bedingungen nicht entsprechen.
Diese Regelung weicht von Art. 32 Abs. 2a der Richtlinie 2014/24/EU in mehrfacher Hinsicht ab. Dieser enthält eine abschließende Aufzählung ungeeigneter Angebote. Danach ist ein Angebot nur dann ungeeignet, wenn es irrelevant für den Auftrag ist, das heißt ohne wesentliche Abänderungen den in den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Dieser abschließend geregelte Extremfall kann nicht mit jeglicher Art von Abweichungen von den Vergabeunterlagen gleichgesetzt werden. Bei europarechtskonformer Auslegung des § 3a EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A ist davon auszugehen, dass hiervon nur Aufhebungen aufgrund von irrelevanten Angeboten im Sinne des Art. 32 Abs. 2a der Richtlinie 2014/24/EU erfasst sind. Darunter fällt ein Angebot, das offensichtlich, also bereits bei der ersten Durchsicht, so wesentlich von den vorgegebenen Bedingungen abweicht, dass es von seiner Wertigkeit einem gar nicht abgegebenen Angebot gleichzusetzten ist.
Dies trifft nicht zu.
Nach § 3a EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A ist ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb erforderlich, wenn das offene Verfahren wegen nicht ordnungsgemäßer oder nicht annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und an dem erneuten Verfahren nicht nur die Bieter des aufgehobenen Verfahrens beteiligt werden sollen. Dies ist aber nicht der Fall, da nur der Bieter des aufgehobenen Verfahrens beteiligt wurde.
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist gem. § 3a EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A auch zulässig, wenn beim vorherigen Verfahren keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote abgegeben worden sind und in das Verhandlungsverfahren alle - und nur die - Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig und leistungsfähig (geeignet) sind und die nicht nach § 6e EU VOB/A ausgeschlossen worden sind.
Wie bereits beschrieben, wurde der Bieter nicht wegen mangelnder Eignung oder wegen § 6e EU VOB/A ausgeschlossen und es wurde nur die Firma zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, die sich am aufgehobenen Verfahren beteiligt hat.
Unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen und Angebote, deren Preis das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des öffentlichen Auftraggebers übersteigt (§ 3a EU Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 VOB/A).
Das Angebot war ein unannehmbares Angebot, da das Budget des Auftraggebers deutlich überschritten ist, sodass das Angebot so nicht zu finanzieren gewesen wäre.
Somit wurde das Gewerk als Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A erneut ausgeschrieben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
ZV - Rödental - Grundschule Mönchröden - Heizungsinstallation (NEU)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Großheirath
NUTS-Code: DE247 Coburg, Landkreis
Postleitzahl: 96269
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Einlegung von Rechtsbehelfen
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
-der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag eben nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter/Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertagen nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter/Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter/Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Regierung von Mittelfranken, Vergabekammer Nordbayern
Postfach 606
91511 Ansbach
Deutschland
Telefon: [gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse:http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm