Baumkontrollen in der Stadt Hohen Neuendorf Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-04-04-01
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hohen Neuendorf
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Postleitzahl: 16540
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hohen-neuendorf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Baumkontrollen in der Stadt Hohen Neuendorf
Die Stadt Hohen Neuendorf ist als Eigentümerin bzw. Baulastträgerin für die gewidmeten Verkehrsflächen für die Verkehrssicherheit der Bäume verantwortlich.
Die ausgeschriebenen VTA-Sichtkontrollen dienen dem Ziel, durch regelmäßige Baumkontrollen der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, Fehlentwicklungen zu korrigieren und Gefahren abzuwehren.
Hohen Neuendorf, Bergfelde, Borgsdorf und Stolpe
Die Stadt Hohen Neuendorf ist als Eigentümerin bzw. Baulastträgerin für die gewidmeten Verkehrsflächen für die Verkehrssicherheit der Bäume verantwortlich.
Die ausgeschriebenen VTA-Sichtkontrollen dienen dem Ziel, durch regelmäßige Baumkontrollen der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, Fehlentwicklungen zu korrigieren und Gefahren abzuwehren.
Die Leistungen, für die mit dem ausgewählten Bieter ein Rahmenvertrag abgeschlossen werden soll, umfassen die Regelkontrolle in Form einer VTA-Sichtkontrolle von Bäumen sowie waldähnlichen Beständen. Es sind ca. 19.000
Bäume im Baumkataster der Stadt Hohen Neuendorf erfasst.
Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 2 Jahren für die Leistungen der Punkte 1-6 LV (01.01.2023 bis 31.12.2024) und 2 x 1 Jahr Option (01.01.2025 bis 31. 12.2025 und 01.01.2026 bis 31.12. 2026) abgeschlossen. Insgesamt entspricht dies einer Laufzeit von 4 Jahren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem elektronischen Angebot sind folgende Nachweise/Erklärungen mit abzugeben:
- Eigenerklärung zu Ausschlussgründen
- Eigenerklärung Russland Sanktionen
- Eigenerklärung Betriebshaftpflichtversicherung
Mit dem elektronischen Angebot sind folgende Nachweise/Erklärungen mit abzugeben:
- Mindestanforderungen nach BbgVergG
- Referenzen über früher ausgeführte Leistungen (mindestens eine Referenz)
- Zertifikat FLL-Baumkontrolleur
- Erklärung zur Erfüllung der Voraussetzungen qualifizierter Datentransfer:
--> Archikartdienstleisterlizenz
--> Vertiefte Kenntnisse - Anwendung und Datenstruktur in Archikart 4
--> Vertiefte Kenntnisse - Umgang mit relationale Datenbanken (MS-SQL, MySQL)
--> Vertiefte Kenntnisse - Installation der Anwenderumgebung von Archikart auf mobilen Endgeräten
Bei Bedarf sind folgende Erklärungen abzugeben:
- Erklärung Unterauftragnehmer/Eignungsleihe
- Erklärung Bietergemeinschaft
- Mindestanforderungen Nachunternehmer nach BbgVergG
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YL6R19U
Ort: Potsdam
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
1.) Mit der Abgabe eines Angebotes unterliegt der Bieter/die Bieterin den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß §62 VgV. Vergaberechtsverstöße sind vom Antragsteller eines
Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Ansonsten gilt gemäß
§160 (3) GWB, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
§160 (3) Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 (1)
Nr. 2 GWB. §134 (1) S. 2 GWB bleibt unberührt.
2.) Gemäß §135 (2) GWB kann eine Unwirksamkeit eines Vertrages nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als
sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union.