Lieferung eines Fahrgestells für ein TSF-W nach DIN 14530-17, für den Kreis Ostholstein Referenznummer der Bekanntmachung: 14-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eutin
NUTS-Code: DEF08 Ostholstein
Postleitzahl: 23701
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-oh.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Fahrgestells für ein TSF-W nach DIN 14530-17, für den Kreis Ostholstein
Lieferung eines Fahrgestells für ein TSF-W nach DIN 14530-17, für den Kreis Ostholstein
23701 Eutin
Fahrgestell geeignet zur Darstellung eines TSF-W
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung eines Fahrgestells geeignet zur Darstellung eines TSF-W
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22113
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.schleswig-holstein.de
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 135
GWBhinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungenüber das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3GWBlautet:
Der Antrag (aufNachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügtwerden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz1 gilt nicht bei
einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz1 Nummer 2. § 134 Absatz1 Satz2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.schleswig-holstein.de