Ersatzneubau Hohensteinhalle Gingen an der Fils Referenznummer der Bekanntmachung: n.def.
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gingen an der Fils
NUTS-Code: DE114 Göppingen
Postleitzahl: 73333
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatzneubau Hohensteinhalle Gingen an der Fils
Generalübernehmerleistung
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Die Gemeinde Gingen beabsichtigt, die 1963 errichtete Hohensteinhalle abzubrechen und neu zu errichten. Erstellt werden soll eine Sporthalle als Dreifachhalle incl. Teleskoptribüne und Gymnastikräumen. In der Vergangenheit wurde vergleichend eine Generalsanierung im Bestand, Generalsanierung mit Ertüchtigung sowie Neubau betrachtet. Eine Analyse des Sportstättenbedarfs ergab die dringende Notwendigkeit des Neubaus einer Dreifachhalle zu Schulzwecken, aber auch zur Verbesserung der Vereinsangebote. Der Neubau soll neben der Sportnutzung den Bedarfen der kulturtreibenden Vereine bei Veranstaltungen gerecht werden.Aus diesem Grund wurde mit den Nutzern ein funktionales Raumprogramm mit Ausstattungs- und Qualitätsangaben erarbeitet. Die Ausschreibungsunterlagen, die entsprechenden Normen und Vorschriften und der Leitfaden nachhaltiger Sportstättenbau des Bundesinstitutes für Sportwissenschaft sind zu beachten. Der Generalübernehmer entwickelt mit seinen Architekten, Ingenieuren, Konstrukteuren, Betriebstechnikern und sonstigen Beratern das Projekt “Ersatzneubau Hohensteinhalle“ von der Planung inkl. Genehmigungsplanung bis hin zur schlüsselfertigen Erstellung. Neben den Bauleistungen sollen durch den Generalübernehmer auch sämtliche Entwurfs-, Werk-, Detail- und Ausführungspläne erstellt werden. Weiterhin Bestandteil ist der Abbruch der bestehenden Hohensteinhalle und die Herstellung der direkt angrenzenden Außenanlagen.Der Neubau der Sporthalle fällt unter die Förderung des kommunalen Sportstättenbaus. Eine Voraussetzung für die Förderung ist die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitskriterien des Landes Baden-Württemberg. Diese sind zusammengefasst im Programmsystem „NBBW“. Diese sind vollständig einsehbar unter www.nbbw.de.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Konstanz
NUTS-Code: DE138 Konstanz
Postleitzahl: 78467
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB.
Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.