Wirtschafts- und Tourismusförderung Rüdesheim und Assmannshausen am Rhein e.V - Los 1 - Betrieb der Tourismusinformation Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-08-03 (Los 1)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rüdesheim am Rhein
NUTS-Code: DE71D Rheingau-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65385
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wtf-ruedesheim.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44139
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bakertilly.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wirtschafts- und Tourismusförderung Rüdesheim und Assmannshausen am Rhein e.V - Los 1 - Betrieb der Tourismusinformation
Öffentliche Auftraggeberin ist die Wirtschafts- und Tourismusförderung Rüdesheim und Assmannshausen am Rhein e.V.
Der Gegenstand der Ausschreibung ist in zwei Lose aufgeteilt.
- Los 1 betrifft einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über den Betrieb der Tourismusinformation.
- Los 2 betrifft eine Rahmenvereinbarung über Marketingleistungen für die Auftraggeberin.
Die vorliegenden Bewerbungsbedingungen betreffen allein das Los 1.
65385 Rüdesheim am Rhein
Der Verein für Wirtschaft- und Tourismusförderung Rüdesheim und Assmannshausen e.V. (im Nachfolgenden: WTF) erhält seitens der Stadt Rüdesheim am Rhein eine Zuwendung für die Durchführung der Tourismusförderung und des Destinations- und Standortmarketings für die Stadt Rüdesheim bis zum 31. Dezember 2027 und wird zugleich von der Stadt Rüdesheim am Rhein mit dieser Aufgabe betraut. Die Tourismusförderung und das Destinations- und Standortmarketings umfassen die wirtschaftliche sowie strukturelle Entwicklung und Förderung der Wirtschaft und der Tourismusvermarktung der Stadt Rüdesheim am Rhein (einschließlich ihrer Stadtteile), die Verschönerung des Stadt- und Landschaftsbildes und im Rahmen dieser Aufgaben die Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber den Behörden, wirtschaftlichen Vereinigungen und Privatpersonen.
Im Fokus der Tourismusförderung und des Destinations- und Standortmarketings stehen dabei die Sicherstellung eines ausreichenden touristischen und kulturellen Angebots, die Bereitstellung flächendeckender Infrastruktur sowie die Verbesserung der Standortqualität und die Steigerung von Anziehungskraft und Bekanntheitsgrad des Tourismusortes Rüdesheim am Rhein.
Als Grundlage für die Tourismusförderung und zur Zielerreichung hat der WTF einen Strategischen Marketingplan für den Tourismus in der Stadt Rüdesheim am Rhein entwickelt. Der Strategische Marketingplan umfasst die künftige Ausrichtung der Stadt Rüdesheim am Rhein im Tourismus, die Positionierung und Führung der Marke sowie einen Maßnahmen- und Umsetzungsplan für die Tourismusentwicklung und das Tourismusmarketing. Er stellt eine wesentliche Grundlage auch der vorliegenden Ausschreibung dar.
Im Strategischen Marketingplan werden sieben Handlungsfelder definiert, die es konsequent in der touristischen Marktbearbeitung zu verfolgen gilt.
1. Profilthemen Rüdesheims gezielt entwickeln
2. Marke "Rüdesheim" entwickeln und führen
3. Gemeinsames Marketing abstimmen und umsetzen
4. Aufenthaltsqualität, Ortsbild, Infrastruktur systematisch verbessern
5. Gästemanagement und Besucherlenkung einführen
6. Organisations- und Zusammenarbeitsstrukturen optimieren
7. Tourismusbewusstsein und Tourismusakzeptanz steigern
Zur Erfüllung dieser Aufgaben und Ziele bedient sich der WTF auf Grundlage einer von der Stadt Rüdesheim am Rhein bereitgestellten Zuwendung der Dienstleistungen Dritter. Der WTF stellt diese Dritten im Hinblick auf die zu beachtenden Grundsätze und Verpflichtungen, die dem WTF mittels Zuwendungsbescheid auferlegt wurden, durch vertragliche Regelungen gleich.
Die von der Auftraggeberin vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der einzuladenden Bewerber lauten:
- Beurteilung der eingereichten Referenz(en) hinsichtlich der Passgenauigkeit zu den Anforderungen dieses Auftrags.
Die Passgenauigkeit der Referenzen wird mit Punkten von 0 Punkten (genügt zum Eignungsnachweis) bis 10 Punkten (idealtypisch mit dem vorliegenden Auftrag vergleichbar) bewertet. Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Eignungsanforderungen und ist die Bewerberzahl auch nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zugrunde gelegten Eignungskriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden gleichrangigen Bewerbern durch Los getroffen werden. Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der genannten Mindestzahl liegt, kann die Auftraggeberin das Vergabeverfahren fortführen, indem sie den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen. Die Auftraggeberin informiert die Bieter, deren Teilnahmeanträge nicht berücksichtigt werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Teilnahmeantrages gemäß § 134 GWB über das Vergabeportal.
Es wird darauf hingewiesen, dass Teile der Vergabeunterlagen vertrauliche Informationen enthalten. Zum Schutz der Vertraulichkeit müssen alle Bewerber mit ihrem Teilnahmeantrag gemäß § 126b BGB einer Vertraulichkeitsvereinbarung gemäß dem Vordruck 01a zustimmen. Der Vordruck 01a muss bei Bietergemeinschaften von jedem Mitglied und bei Nachunternehmern (soweit diese bereits im Teilnahmewettbewerb feststehen) von jedem Nachunternehmer mit dem Teilnahmeantrag abgegeben werden. Die vertraulichen Informationen werden erst nach Übersendung der unterschriebenen Vertraulichkeitserklärung zur Verfügung gestellt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
(1.) Bieter bzw. Mitglieder von Bietergemeinschaften müssen je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Die Nachweise können als Scan der Originalurkunden vorgelegt werden. Das Abrufdatum vorgelegter Handelsregisterauszüge darf nicht älter als 6 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein. Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
(2.) Für jeden Nachunternehmer ist zum Zeitpunkt seiner Benennung je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem der Nachunternehmer niedergelassen ist, entweder die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachzuweisen. Die Nachweise können als Scan der Originalurkunden vorgelegt werden. Auftragsbekanntmachung sein. Das Abrufdatum vorgelegter Handelsregisterauszüge darf nicht älter als 6 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein. Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
Umsatzerklärung
Erklärung über den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Betrieb einer Tourismusinformation) für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Die Erklärung muss im Rahmen des Vordrucks 03: Eigenerklärung zur Eignung erfolgen. Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
Nachweis von mindestens einer geeigneten Referenz über früher ausgeführte Aufträge in den letzten höchstens drei Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung (Referenzzeitraum). Jede Referenz ist mit ihrem Empfänger / Referenzkunden (mit namentlich bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift) sowie ihrem Erbringungszeitraum anzugeben. Anonymisierte Angaben sind insoweit nicht zulässig. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Referenzleistungen jederzeit bei dem angegebenen Empfänger / Referenzkunden zu überprüfen.
Der Nachweis der Referenzen hat auf dem Vordruck 03: Eigenerklärung zur Eignung zu erfolgen. Die erforderliche Referenzerläuterung kann bei weitergehendem Erläuterungsbedarf formlos auf Anlagen zu diesem Vordruck erfolgen. Soweit ein Bieter mehr Referenzen angeben will als der Vordruck hierfür Felder vorsieht, ist der Vordruck vervielfältigt einzureichen. Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
Die angegebenen Referenzen sind zum Nachweis dieser Mindestanforderungen aussagekräftig zu erläutern. Aus der Gesamtschau der Erläuterungen zu den Referenzen muss sich ergeben, dass der Bewerber mindestens die folgenden Dienstleistungen erbracht hat:
Betrieb einer Tourist-Information
- für eine touristische Destination,
- über mindestens 1 Jahr,
- mit mindestens 2 Vollzeitäquivalenten,
- im Referenzzeitraum.
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
a) Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist die Eigenerklärung zum Ausschluss von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 und die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gemäß Vordruck 04a abzugeben. Die Erklärungen sind für Einzelbieter, für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft und auch für jeden Nachunternehmer vorzulegen. Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
b) Zum Nachweis dessen, dass keine Sanktionstatbestände vorliegen, ist von jedem Bieter die Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 gemäß Vordruck 04b abzugeben (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y22RTNK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp-darmstadt.hessen.de/infrastruktur-und-wirtschaft/oeffentliches-auftragswesen/vergabekammer
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.