Vergabe Architektenleistung „Kindertagesstätte auf den Espen“
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Ettenheim
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ettenheim.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe Architektenleistung „Kindertagesstätte auf den Espen“
Die Stadt Ettenheim plant den Neubau einer 6-gruppigen Kita im Neubaugebiet „Auf den Espen Süd“.
Zusätzlich sollen 3 Wohnungen im 2. OG entstehen. Für die Planung und den Entwurf des Gebäudes sowie
der dazugehörigen Außenanlagen (Außen-Spielflächen, Erschließung des Gebäudes) plant die Stadt ein
Architekturbüro zu beauftragen, das die Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI übernimmt.
Für die Einrichtung gibt es ein Raumprogramm inkl. Aussagen zu den Außenanlagen. In das Gebäude
soll der bestehende kath. Kindergarten St. Bartholomäus einziehen. Es ist geplant, dass die Einrichtung
gruppenübergreifend mit Stammgruppenerhalt arbeitet. Die Gruppenform für die Ü3 Gruppen sind Ganztags- und
Verlängerte Öffnungszeiten-Gruppen. Da sich der Bedarf an Kita-Plätzen kontinuierlich ändert, soll
aufgezeigt werden, wie eine Erweiterung um eine Ü3-Gruppe bei Bedarf ermöglicht werden kann.
Eine ausführliche Beschreibung zu diesem Vergabeverfahren können Sie dem Verfahrensleitfaden samt
Anlagen entnehmen.
Die Stadt plant im direkt an der historischen Altstadt gelegenen Baugebiet „Auf den Espen Süd“ den Neubau
einer 6-gruppigen Kita mit Wohnungen im 2. Obergeschoss. Für das Gebäude soll der Anschluss an ein
Nahwärmenetz eingeplant werden. In das Gebäude soll der katholische Kindergarten St. Bartholomäus
einziehen. Es ist geplant, dass die Einrichtung gruppenübergreifend mit Stammgruppenerhalt arbeitet. Dabei ist
kein besonderes pädagogisches Konzept vorgesehen, das sich auf die architektonische Planung des Gebäudes
auswirkt. In der Kita sollen insgesamt sechs Gruppen Platz finden, zwei Gruppen im U3 Bereich und vier im
Ü3. Zum Außenbereich der Kita (Außen-Spielfläche) bestehen schon Überlegungen, die genauer geplant und
umgesetzt werden müssen (vgl. auch Anlage 5 Raumprogramm). Der Stadt ist es dabei wichtig, dass die Arbeit
mit und die Aufsicht von den Kindern ermöglicht wird, das pädagogische Konzept umgesetzt werden kann und eine architektonische Atmosphäre geschaffen wird, in der sich Personal und die Kinder wohlfühlen.
Um in Zukunft flexibel auf einen steigenden Bedarf an Kita-Plätzen reagieren zu können, wünscht sich die Stadt in der Planung des Gebäudes eine Erweiterungsoption der Kita um eine Ü3-Gruppe mit den dazugehörigen räumlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Diese soll in der eingereichten Planung dargestellt werden, aber nach Beauftragung zunächst nicht realisiert werden. Die Erweiterung kann entweder als ebenerdiger Anbau geplant werden oder auf der freien Fläche des 2. OG. Die Stadt legt dabei Wert darauf, dass eine spätere Realisierung mit geringem finanziellen Aufwand erfolgen kann.
Es sollen im 2. OG insgesamt 3 Wohnungen errichtet und in den einzureichenden Plänen dargestellt werden. Der Wohnraum umfasst eine 4-Zimmerwohnung und zwei 2-Zimmerwohnungen. Die Wohnungen sollen als sozialgeförderter Wohnraum entsprechend geplant werden. Die Nutzungsfläche nach DIN 277 (NUF) soll für die zwei 2-Zimmerwohnungen jeweils ca. 60 m² umfassen, die NUF der 4-Zimmerwohnung ca. 95 m².
Die Stadt legt beim Bau des Gebäudes Wert auf Nachhaltigkeit und dies in einer umfassenden Perspektive: wirtschaftlich effizient, umweltfreundlich und ressourcensparend. Damit behalten nachhaltige Gebäude langfristig ihren hohen Wert- für Investoren, Eigentümer und Nutzer gleichermaßen. Dies ist für alle Beteiligten von großer Bedeutung, da sich die Rahmenbedingungen der Bauwirtschaft künftig stark wandeln. Rund ein Drittel des Ressourcenverbrauchs in Deutschland geht allein auf das Konto von Gebäuden; ebenso gilt dies für CO2-Emissionen, Abfallaufkommen etc. Angesichts von Klimaschutzzielen und Ressourcenverknappung werden gesetzliche und normative Vorgaben weltweit deutlich zunehmen.
Da das Gebäude direkt an der historischen Altstadt angrenzen wird, legt die Stadt Wert darauf, dass sich das Gebäude ins Stadtbild einpasst.
Die Stadt setzt bei der Planung und Realisierung des Gebäudes auf eine intensive Betreuung durch den Auftragnehmer. In diesem Zuge legt die Stadt Wert auf die Betreuung des Projektes vor Ort.
Die Stadt ist darauf angewiesen, die neuen Kindergarten- und Kinderkrippenplätze möglichst schnell nutzen zu können und geht nur für die Errichtung der Kita, also ohne Erweiterungsoption und Wohngeschoss im 2. OG, von ungefähren Baukosten von 4,8 Mio. EUR brutto über die Kostengruppen 200 bis 700 ohne 600 nach DIN 276 aus.
Die zu beauftragende Leistung umfasst die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach HOAI weiter spezifiziert durch die Anlage 10.1 zu § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 7 HOAI für die Planung der Kita, der darüber liegenden Wohnungen sowie die Planung der dazugehörigen Außenanlagen (Außen-Spielfläche der Kita und Erschließung des Gebäudes). Für die Erfüllung dieser Leistungen wird eine pauschale Vergütung vorgesehen.
Zudem behält es sich die Stadt vor, im Laufe des Projekts zusätzliche Leistungen zu beauftragen. Für die Erbringung zusätzlicher Leistungen soll die Abrechnung viertelstündlich auf Nachweis erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Waldkirch
NUTS-Code: DE133 Emmendingen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
Der Auftraggeber weist ferner ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein entsprechender bei der Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.