Produktion und Distribution Kreisanzeiger MSE 2023-2024 Referenznummer der Bekanntmachung: KA 2022
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Demmin
NUTS-Code: DE80J Mecklenburgische Seenplatte
Postleitzahl: 17109
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wirtschaft-seenplatte.de
Abschnitt II: Gegenstand
Produktion und Distribution Kreisanzeiger MSE 2023-2024
Gestaltung (Layout), Satz, Druck und Verteilung des Mitteilungsblattes „Kreisanzeiger des Landkreises Mecklenburgischen Seenplatte“ (im Folgenden: Kreisanzeiger) für den Zeitraum 2023-2024. Die Produktion bezieht sich auf einen Vierfarbdruck aller angebotenen Seiten in gebundener/ geklebter/ geklammerter Form und die Stückzahl von 150.000 Stück / Ausgabe bei 12 Ausgaben/ Jahr. Die Verteilung muss an alle postalisch erreichbaren Haushalte des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erfolgen.
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Gestaltung (Layout), Satz, Druck und Verteilung des Mitteilungsblattes „Kreisanzeiger des Landkreises Mecklenburgischen Seenplatte“ (im Folgenden: Kreisanzeiger) für den Zeitraum 2023-2024. Die Produktion bezieht sich auf einen Vierfarbdruck aller angebotenen Seiten in gebundener/ geklebter/ geklammerter Form und die Stückzahl von 150.000 Stück / Ausgabe bei 12 Ausgaben/ Jahr. Die Verteilung muss an alle postalisch erreichbaren Haushalte des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erfolgen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Wirtschaftsförderung Mecklenburgische Seenplatte GmbH, Adolf-Pompe-Straße 12-15, 17109 Demmin
Elektronische Öffnung, Sven Rose, Christian Plünsch
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
Das Nachprüfungsverfahren richtet sich nach Kapitel 2 des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ein solches Verfahren kann nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet werden. Der Antrag ist unzulässig soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135, Absatz 1Nr.2 GWB, § 134 Absatz 1, Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Nach § 134 GWB (Informations- und Wartefrist) wird der Auftraggeber Bieter bzw. Bewerber über den vorgesehenen Zuschlag informieren. Der Vertrag wird erst 15 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung oder per Fax: 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information geschlossen.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7