Rahmenvereinbarung zur Lieferung und Installation von Ladestationen, Bereitstellung eines Backend Systems und zugehörigen Dienstleistungen in zwei Losen Referenznummer der Bekanntmachung: 22/Ladestationen/02
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Troisdorf
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53831
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bwfuhrpark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Lieferung und Installation von Ladestationen, Bereitstellung eines Backend Systems und zugehörigen Dienstleistungen in zwei Losen
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung und Installation von Ladestationen, Anbindung entsprechend benötigter Vorrichtungen (Gateways), eines Ladebackend für integriertes Lastmanagement sowie zugehöriger Dienstleistungen in den jeweils folgenden Losen:
Los 1: Ladestationen, Installation/Inbetriebnahme, Wartung und technischer Service
Dies umfasst die Lieferung von 2.000 Ladestationen, die Erbringung von Leistungen zur Installation und Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur, die Wartung und die technische Betreuung derselben sowie die Anbindung an ein Backendsystem und die Bereitstellung von Ersatzteilen und Produkteinweisung.
Los 2: Ladebackend und technischer Support
Das Backendsystem umfasst die Bereitstellung eines Ladebackend zur webbasierten Verwaltung einer herstellerunabhängigen Ladeinfrastruktur.
Ladestationen, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und technischer Service
BwFuhrparkService GmbH Postfach 3195 53831 Troisdorf Die geplanten Installationsorte sind über das
gesamte Bundesgebiet verteilt. Eine Übersicht der einzelnen Standorte und Anzahl an geplanten Ladestationen
ist in Anlage Neuinstallationen Los 1 dargestellt.
Gegenstand der Leistung ist die Lieferung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und der technische Service von Ladestationen für Elektrofahrzeuge für den Einsatz/Betrieb im privaten und halb-öffentlichen Außenbereich für Elektrofahrzeuge. Dabei ist grundsätzlich eine Ladestation mit einer Fahrzeugkupplung des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196 auszurüsten (AC Normalladen). Notwendige Anbauteile werden unter dem Begriff Ladestation subsummiert. Über die Ladestationen müssen alle in Deutschland erhältlichen handelsüblichen, batterieelektrischen Fahrzeuge und Plug-In-Hybride ladbar sein und in der Bauart, -ausführung und Funktionsweise den gültigen Vorschriften und Normen entsprechen. Darunter fällt auch die Lieferung und Installation von Ladestationen mit integrierten Gateways (Master-Ladestationen), für die Daten-SIM-Karten zur intelligenten Vernetzung der Ladestationen und zur Anbindung an Backendsysteme zur Verfügung gestellt werden müssen.
Weitere Leistungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung, Installation und Wartung der Ladestationen anfallen sind:
- Bereitstellung von RFID Karten
- Aktualisierung von Betriebs- und Installationsanleitungen sowie entsprechender Wartungsinformationen zu den angebotenen Ladestationen
- Lieferung von Ersatzteilen
- Halten von Produktschulungen sowie Informieren über Produktneuheiten und Upgrade-Möglichkeiten
- Zusatzleistungen, um einen fehlerfreien Betrieb der Ladestationen sicherzustellen
Ladebackend und technischer Support
BwFuhrparkService GmbH Postfach 3195 53831 Troisdorf Leistungsort für die Implementierung des Ladebackends (Los 2) kann, wenn technisch notwendig vor Ort, aber in der Regel remote sein.
Gegenstand der Leistung ist die Bereitstellung eines Ladebackends inklusive Services, an welches die aus Los 1 bereitgestellten Ladestationen angebunden werden können.
Als Ladebackend wird eine webbasierte Administrationsoberfläche für Ladestationen verstanden, über welche diese gesteuert und überwacht werden können. Die Administrationsoberfläche beinhaltet zudem eine Nutzerverwaltung sowie Dashboards mit Informationen zu Ladestatistiken, Betriebszuständen, Lastmanagement der Ladepunkte und etwaig auftretenden Störungen oder notwendigen Wartungen.
Über eine Schnittstelle sollen zudem, auf Basis des OCPP, Daten standardisiert aus dem Ladebackend-System ausgelesen werden können.
Die Datenübermittlung von Ladestation zu Backend findet per SIM-Karte im Rahmen einer M2M (Machine-to-Machine) Kommunikation statt. Durch spezielle SIM-Karten soll hierdurch eine Verbindung ohne Internetzugang aufgebaut werden.
Dabei muss das Ladebackend die in der Leistungsbeschreibung benannten Funktionalitäten bereitstellen und die genannten Anwendungsfälle müssen über die API-Schnittstelle umgesetzt werden können.
Zusätzlich zu der Bereitstellung des Ladebackends müssen die folgenden Services erbracht werden:
- Inbetriebnahme des Ladebackends
- Betrieb des Ladebackends
- Softwareseitige Anpassungen Ladebackend und API-Schnittstelle zum Auftraggeber
- Halten von Schulungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ladestationen, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und technischer Service
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ladebackend und technischer Support
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHURW2J
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §
134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.