Übernahme und Verwertung von Straßenkehricht mit hohem organischem Anteil aus der maschinellen Fahrbahnreinigung Referenznummer der Bekanntmachung: OV-RV 2022-105
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20537
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabe.rib.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.rib.de
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme und Verwertung von Straßenkehricht mit hohem organischem Anteil aus der maschinellen Fahrbahnreinigung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Übernahme, Verwiegung und Verwertung von Straßenkehricht mit hohem organischem Anteil aus der maschinellen Fahrbahnreinigung mit der AVV 20 03 03 nach Bedarf und Erfordernissen der SRH.
Übernahme Verwiegung und Verwertung von Kehricht mit hohem organischen Anteil
Übernahme, Verwiegung und Verwertung von Kehricht mit hohem organischen Anteil
einmalige Verlängerung um 1 Jahr
Transport Übernahme Verwiegung und Verwertung von Kehricht mit hohem organischen Anteil
Transport, Übernahme, Verwiegung und Verwertung von Kehricht mit hohem organischen
Anteil
einmalige Verlängerung um 1 Jahr
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB sowie
zur Tariftreue nach § 3 HmbVgG und Eintragung im Handelsregister/ vergleichbaren Register
2. Nachweis der Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register (darf nicht älter
als 12 Monate sein)
3. Ggf. Bewerber-/ Bietergemeinschaftserklärung
Diese Erklärung ist von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft zu unterschreiben.
4. Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket – RUS-Sanktionen und dem dort enthaltenen Verbot von
Auftragserteilungen an russische Staatsangehörige /Unternehmen/Lieferanten
1. Haftpflichtversicherung
Nachweis einer Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung, entweder durch Deckungsbestätigung
oder rechtsverbindliche Erklärung der Versicherung, im Auftragsfall eine entsprechende Deckung zu
gewähren.
2. Ggf. Eigenerklärung zur Eignungsleihe im Bereich der wirtschaftlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit zum Nachweis der vom Nachunternehmer zur Verfügung stehenden Ressourcen
(Nachunternehmerverpflichtungserklärung).
Diese Erklärung ist vom Nachunternehmer zu unterschreiben.
zu 1. Der Versicherungsschutz muss sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden beziehen.
Der Einschluss von Umweltschäden muss explizit ausgewiesen sein.
1. Formblätter zu den Annahmestellen:
„Angabe Verwertungsanlagen Los 1“ sowie „Angabe Verwertungsanlagen Los 2“
Anzugeben ist auch die erste der Übernahme durch den Bieter nachfolgende, sofern die erste
Annahmestelle nicht für eine Verwertung oder Beseitigung zertifiziert ist.
Dieser Punkt gilt auch für Nachunternehmer
2. Bei Kompostierung: Für den Gesamtprozess der Kompostierung ist eine Teilnahme an einer
Gütesicherung nach BioabfV (z.B. RAL GZ 251 oder gleichwertig) nachzuweisen. Zertifikate und
Bescheinigungen sind mit dem Angebot vorzulegen.
Der Nachweis über die Gleichwertigkeit eines Gütezeichens ist vom Bieter zu erbringen.
Dieser Punkt gilt auch für Nachunternehmer
3. Bei Kompostierung: Vorlage des aktuellen Jahresprüfungszeugnisses der
Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. oder aktuelle Jahresprüfungszeugnisse gleichwertiger
Gütezeichen. Der Nachweis über die Gleichwertigkeit eines alternativen Gütezeichens ist vom
Bieter zu erbringen.
Dieser Punkt gilt auch für Nachunternehmer.
4. Bei Aufbereitung organischen Straßenkehricht für die Kompostierung:
Formblatt „Selbstauskunft Anlagengenehmigung Kompost“ sowie Formblatt „Selbstauskunft
Anlagengenehmigung Straßenkehricht“
Dieser Punkt gilt auch für Nachunternehmer.
5. Nachweis zu Umweltmanagementmaßnahmen (Zertifizierung nach ISO 14001, Ökoprofit, EMAS
oder vergleichbar)
6. Nachweis zu Arbeitssicherheitsmaßnahmen (Zertifizierung nach ISO45001 oder vergleichbar
7. Nachweis zu Energiemanagementmaßnahme (Zertifizierung nach ISO500001 oder gleichwertig)
8. Ggf. Angaben zum Nachunternehmereinsatz
Ggf. Eigenerklärung zu den Leistungsteilen, die auf Nachunternehmer übertragen werden sollen
(Erklärung zum Nachunternehmereinsatz) sowie Ggf. Eigenerklärung zur Eignungsleihe zum
Nachweis der vom Nachunternehmer zur Verfügung stehenden Ressourcen Nachunternehmer-
verpflichtungserklärung).
Diese Erklärung ist vom Nachunternehmer zu unterschreiben.
9. EfbV-Zertifikat
alternativ: Eigenerklärung zur Kontroll- und Weisungsbefugnis entsprechend der Entsorgungs-
Fachbetriebsverordnung.
Der Punkt gilt auch für Nachunternehmer
10. Erklärung zur elektronischen Datenerfassung
11. Eine ausführliche Verfahrensbeschreibung des gesamten Behandlungsablaufs der
Verwertung/Entsorgung (AVV 20 03 03 bzw. 20 02 01), hierzu gehört auch die Angabe, welcher
Anteil einer Verwertung (getrennt nach stofflich und energetischer Verwertung) und welcher
Anteil einer Beseitigung zugeführt wird.
Wenn Kompostierung als Folgeanlage vorgesehen: Nachweis der behördlichen Genehmigung des
Verfahrens (hier Umschlüsselung EWC 200303 auf EWC 200201 für die Kompostierung)
Vom Nachunternehmer sind anzugeben, soweit die Behandlung der überlassenen Gesamtmenge
der SRH nicht an der eigenen Annahmestelle durchgeführt wird: Für den Fall des Einsatzes von
Nachunternehmern ist ebenfalls eine Verfahrensbeschreibung des dort stattfindenden
Behandlungsablaufes inklusiver der Angabe, welcher Anteil einer Verwertung und welcher Anteil
einer Beseitigung zugeführt wird einzureichen.
12. Bei Transport: EfbV Zertifikat
Für Beförderer, die nicht EfbV zertifiziert sind:
Anzeige der Tätigkeit des Beförderns nach § 53 KrWG für nicht gefährliche Abfälle
Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (EU Lizenz)
Dies gilt auch für Nachunternehmer
zu 5. soweit vorhanden Zertifikat einreichen
zu 6. soweit vorhanden Zertifikat einreichen
zu 7. soweit vorhanden Zertifikat einreichen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20355
Land: Deutschland
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Nachprüfung zur Vergabekammer gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig ist, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt wurden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
zu wollen, vergangen sind
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20457
Land: Deutschland