Errichtung und Betrieb eines NGA-Netzes für die noch unterversorgten privaten Teilnehmer im Landkreis Limburg-Weilburg – Neuausschreibung
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Limburg a. d. Lahn
NUTS-Code: DE723 Limburg-Weilburg
Postleitzahl: 65549
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.limburg-weilburg.de
Adresse des Beschafferprofils: https://eu.eu-supply.com/ctm/Company/CompanyInformation/Index/375238
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung und Betrieb eines NGA-Netzes für die noch unterversorgten privaten Teilnehmer im Landkreis Limburg-Weilburg – Neuausschreibung
Durch die Gewährung von Investitionsbeihilfen sollen die in den Kommunen Hünfelden, Bad Camberg, Selters/Taunus, Brechen und Runkel im Landkreis Limburg-Weilburg gelegenen, noch unterversorgten privaten Teilnehmer über ein NGA-Netz erschlossen werden. Es sollen ca. 150 privaten Teilnehmer im Ausbaugebiet zuverlässig mit Bandbreiten von mindestens 1 Gigabit/s im Download s versorgt werden. Die gewährten Investitionsbeihilfen sollen ausschließlich zur Planung, Bau und Betrieb eines NGA-Netzes verwendet werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Breitbandinfrastruktur zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und entsprechende Dienstleistungen und Angebote zu erbringen.
Durch die Gewährung von Investitionsbeihilfen sollen die in den Kommunen Hünfelden, Bad Camberg, Selters/Taunus, Brechen und Runkel im Landkreis Limburg-Weilburg gelegenen, noch unterversorgten privaten Teilnehmer über ein NGA-Netz erschlossen werden. Es sollen ca. 150 privaten Teilnehmer im Ausbaugebiet zuverlässig mit Bandbreiten von mindestens 1 Gigabit/s im Download s versorgt werden. Die gewährten Investitionsbeihilfen sollen ausschließlich zur Planung, Bau und Betrieb eines NGA-Netzes verwendet werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Breitbandinfrastruktur zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und entsprechende Dienstleistungen und Angebote zu erbringen.
- Kriterium: Preis
- Kriterium: Qualität
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Oktober 2015 („Bundesförderrichtlinie“) und der Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung im Land Hessen vom 8. August 2016 („Landesförderrichtlinie“).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Errichtung und Betrieb eines NGA-Netzes für die noch unterversorgten privaten Teilnehmer in den Kommunen Hünfelden, Bad Camberg, Selters/Taunus, Brechen und Runkel im Landkreis Limburg-Weilburg –
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Gewährung der Fördermaßnahme wird der Auftraggeber neben dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung entsprechende Sicherheiten verlangen. Die Regelung dieser Sicherheiten wird Gegenstand des Verhandlungsverfahrens (2. Teil dieses Verfahrens) sowie des abzuschließenden Kooperationsvertrages sein. Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten zur Absicherung der Verpflichtungen: Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, Vereinbarung einer Vertragsstrafe, entsprechende Patronatserklärungen und/oder Vertragserfüllungsbürgschaften. Die wesentlichen Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen werden sich aus dem Kooperationsvertrag ergeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der unter VI.4.1. genannten Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.
Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge gemäß § 160 Absatz 3 ist dann nicht mehr rechtzeitig wenn:
• der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber dem Vergabestelle erhoben hat;
• Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind;
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind;.
Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
Postleitzahl: 60313
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.heuking.de/