Stadt Geisa - Betrieb einer Kindertagesstätte Referenznummer der Bekanntmachung: 25a-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Geisa
NUTS-Code: DEG0P Wartburgkreis
Postleitzahl: 36419
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kanzlei-dagefoerde.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Geisa - Betrieb einer Kindertagesstätte
Betrieb der Kindertagestätte "Kinderhaus St. Maria" in Geisa mit aktuell 123 Kindern ab dem 01.08.2022
Gegenstand des Auftrages Vertrages ist der Betrieb der Kindertageseinrichtung "Kinderhaus St. Maria" in der Löhersgasse 27 in Geisa im Auftrag der Stadt Geisa.
Die Kita wird aktuell von der katholischen Kirchengemeinde St. Phillipus und Jakobus Geisa betrieben. Der aktuelle Betriebsvertrag endet am 31.07.2022. Die Kita verfügt aktuell über eine Betriebserlaubnis über 123 Plätze, davon 14 Plätze im U2-Bereich. Derzeit werden in der Einrichtung 7 Gruppen betrieben, davon 2 Krippengruppen (1 bis 3 Jahre), 3 gemischte Gruppen (3 bis 5 Jahre) und 2 Vorschulgruppen (5 Jahre bis Schuleintritt).
Gegenstand des Vertrages ist der Betrieb der Kita ab dem 01.08.2022 für weitere 5 Jahre mit der Option auf Verlängerung (max. um 3 x 5 Jahre).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Meiningen
NUTS-Code: DEG0B Schmalkalden-Meiningen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
8. Es ist eine Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123, 124 GWB sowie ggf. über Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB abzugeben.
9. Nur vom für den Zuschlag vorgesehenen Bieter auf gesonderte Anforderung: Verpflichtungen zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10 und 12 Abs. 2 ThürVgG)
10. Nur vom für den Zuschlag vorgesehenen Bieter auf gesonderte Anforderung: Verpflichtungen des Nachunternehmers zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10, 12 Abs. 2 ThürVgG)
Bieter haben in dem Nachunternehmerverzeichnis (Anlage D02 der Vergabeunterlagen) anzugeben, ob und ggf. welche Teile der Leistung sie an Nachunternehmer weitergeben wollen. Auch mit dem Bieter im Sinne des Konzernrechts verbundene Unternehmen sind bei Einbindung in die Leistungserbringung als Nachunternehmer einzuordnen. Sollte ein Bieter die Eignungskriterien nur dadurch erfüllen können, dass er einen Nachunternehmer einbezieht (Eignungsleihe), so hat er zusätzlich bei Abgabe des Angebots seine Verfügung über die Ressourcen des Nachunternehmers und dessen Eignung sowie das Nichtvorliegen gesetzlicher Ausschlussgründe beim Nachunternehmer mittels einer Nachunternehmererklärung nachzuweisen.
Für Bietergemeinschaften muss ein gemeinsames Angebot abgegeben werden. Der Name der Bietergemeinschaft sowie ein bevollmächtigter Vertreter sind anzugeben (siehe Teil D der Vergabeunterlagen). Der Auftraggeber weist darauf hin, dass von einer Bietergemeinschaft eine gesamtschuldnerische Haftung verlangt wird. Hierzu ist die Bietergemeinschaftserklärung (Anlage D04) in von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft rechtsverbindlich unterzeichneter Form abzugeben.
Es besteht während der Angebotsfrist die Gelegenheit zu einer Ortsbesichtigung. Bieter müssen ihre Angebote im Rahmen eines Präsentationstermins beim Auftraggeber vorstellen. Näheres siehe Vergabeunterlagen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YBLRPZL
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99403
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB.
Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.