Betrieb und zur Betreuung des Onlineshops der Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten (www.haftsache.de)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niederschönenfeld
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.justiz.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb und zur Betreuung des Onlineshops der Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten (www.haftsache.de)
Der Auftrag umfasst die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zum Betrieb und zur Betreuung des Onlineshops der Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten (www.haftsache.de).
Nach erfolgreicher Umsetzung des Projektes „Haftsache“ wurde im Februar 2017 der Onlineshop für die Produkte der Handwerksbetriebe des bayerischen Justizvollzugs eröffnet. Seither werden unter der geschützten Wort- und Bildmarke „Haftsache“ hochwertige Produkte über den Webshop vertrieben. Der Onlineshop wird derzeit in einem Betreibermodell geführt, bei welchem die beteiligten Handwerksbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten, die Service- und Koordinierungsstelle für das vollzugliche Arbeitswesen (SeKo) und ein Auftragnehmer Hand in Hand zusammenarbeiten. Bei diesem Ansatz werden die produzierten Waren der jeweiligen Justizvollzugsanstalt im Namen und für Rechnung für die Service- und Koordinierungsstelle für das vollzugliche Arbeitswesen durch den Betreiber vertrieben. Die Waren bleiben bis zur Bezahlung durch den Kunden Eigentum der Service- und Koordinierungsstelle für das vollzugliche Arbeitswesen. Die Justizverwaltung hält die Rechte an der Wort- und Bildmarke „Haftsache“ und ist Eigentümer des Onlineshops. Der Betreiber übernimmt die im Rahmen der Geschäftsführung anfallenden Aufgaben, die über die Produktion der Produkte und die Präsentation des Projekts „Haftsache“ in der Öffentlichkeit hinausgehen. Der Auftragnehmer kümmert sich um die Themenblöcke Kundenservice, Onlineshop-Pflege, Logistikdienstleistungen/Fulfillment, Marketing (Social-Media) und allgemeine Dienstleistungen. Im gegenständlichen Verfahren sollen die maßgeblichen Dienstleistungen neu vergeben werden.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht der Auftraggeber spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt. Der Vertrag endet spätestens am 30.09.2027. Danach gilt er auch ohne gesonderte Kündigung als beendet.
zu II.2.7)
Anmerkung zum angegebenen Laufzeitbeginn: Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande. Der angegebene Laufzeitbeginn bezieht sich auf den aktiven Betrieb des Onlineshops. Ab Zuschlagserteilung und vor Laufzeitbeginn sind bereits Vorleistungen erforderlich.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist (Unternehmen, die weder im Berufs- noch im Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind oder einen anderen geeigneten Nachweis vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit gibt.)
1. Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit bezogen auf den Umsatz des Unternehmens (Mindestjahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags). Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
2. Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer Vertrauensschadensversicherung. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung und/oder Versicherungsnachweis (siehe Vergabeunterlagen).
Zu 1.: gefordert wird ein Jahresumsatz in den drei letzten Geschäftsjahren von je mindestens [Betrag gelöscht] Euro im Tätigkeitsbereich des Auftrags.
Zu 2.: gefordert wird der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens [Betrag gelöscht] Euro pro Schadensereignis und Kalenderjahr und einer Vertrauensschadensversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens [Betrag gelöscht] Euro pro Schadensereignis und Kalenderjahr.
Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit bezogen auf geeignete Referenzen (Referenzprojekte/-leistungen) des Unternehmens. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
Gefordert wird das Vorliegen von mindestens zwei geeigneten Referenzprojekten über ausgeführte Aufträge in den letzten drei Jahren (beginnend ab Juli 2019). Die Referenzleistungen müssen insbesondere in der Komplexität der gegenständlichen Auftragsgestaltung ähnlich sein (d.h., Kundenservice, Onlineshop-Pflege, Logistikdienstleistungen/Fulfillment, Marketing umfassen). In zeitlicher Hinsicht müssen Referenzleistungen mindestens eine Dauer von 12 Monaten umfasst haben oder bei länger dauernden (noch laufenden Verträgen) ein Zeitraum von mindestens 12 Monaten bereits erreicht sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. ) Das amtliche Formular enthält keine Rubrik hinsichtlich einer Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB), deshalb erfolgt der Hinweis an dieser Stelle:
Bieter haben zu erklären, dass keine Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen. Die Erklärung erfolgt in Form einer Eigenerklärung (gem. Vergabeunterlagen).
2.) Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (nachfolgend: Sanktions-VO) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar und ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte betreffen.
Demnach besteht ein Zuschlagsverbot, soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift ausweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind. Das Verbot betrifft Personen und Unternehmen, die sich als Bewerber oder Bieter unmittelbar an einem Vergabeverfahren
beteiligen bzw. unmittelbarer Auftragnehmer sind. Daneben sind auch mittelbar an der Auftragsausführung beteiligte Personen und Unternehmen von dem Zuschlags- bzw. Vertragserfüllungsverbot erfasst, soweit auf diese mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Das betrifft:
− Unterauftragnehmer
− Lieferanten
− Unternehmen, deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen
werden.
Bieter haben eine Erklärung abzugeben, ob eine verbotswidrige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung vorliegt. Die Erklärung erfolgt in Form einer Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/ansprech/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter und die Regelungen gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB (Präklusionsregelungen) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Beachten Sie zudem: Die Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten (mit den abgegebenen Unterlagen/Angeboten) an die Vergabekammer zu leiten. Die Verfahrensbeteiligten haben ein Akteneinsichtsrecht. Um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu waren, teilen Sie konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Ort: x
Land: Deutschland