Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Buspersonennahverkehr gem. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) 1370/2007 i. V. m dem 4. Teil des GWB für die Linienbündel Worms, Wonnegau-Altrhein und Alzey-Worms Nord
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Worms
NUTS-Code: DEB39 Worms, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67547
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Alzey
NUTS-Code: DEB3B Alzey-Worms
Postleitzahl: 55232
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kirchheimbolanden
NUTS-Code: DEB3D Donnersbergkreis
Postleitzahl: 67292
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ingelheim
NUTS-Code: DEB3J Mainz-Bingen
Postleitzahl: 55218
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Kreuznach
NUTS-Code: DEB14 Bad Kreuznach
Postleitzahl: 55543
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Dürkheim
NUTS-Code: DEB3C Bad Dürkheim
Postleitzahl: 67098
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68159
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vrn.de/vergabestelle
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Buspersonennahverkehr gem. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) 1370/2007 i. V. m dem 4. Teil des GWB für die Linienbündel Worms, Wonnegau-Altrhein und Alzey-Worms Nord
Die Stadt Worms, der Landkreis Alzey-Worms, der Donnersbergkreis, der Landkreis Mainz-Bingen, der Landkreis Bad Kreuznach sowie der Landkreis Bad Dürkheim beabsichtigen als zuständige Behörden im Sinne der Verordnung 1370/2007 gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/07 i. V. m. dem 4. Teil des GWB zum 09.06.2024 für die VRN-Linienbündel Worms, Wonnegau-Altrhein und Alzey-Worms Nord einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung 1370/2007 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Juni 2034 zu vergeben. Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar KöR, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH — beide B1 3-5, 68159 Mannheim — führt gem. § 7 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 4 NVG als Vergabestelle die Vergabe im Namen seiner Verbandsmitglieder durch.
Worms
Stadt Worms
Das Linienbündel Worms besteht aus den VRN-Buslinien 401 bis einschließlich 410, deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter www.vrn.de abgerufen werden kann.
Die im Rahmen des Verkehrsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den Festsetzungen der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sowie des Gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen anzuwenden.
Das Fahrplankonzept des Linienbündels Worms soll mit Ausnahme der Linie 406 mindestens im derzeitigen Umfang beibehalten werden. Bei den bestehenden Linien erfolgen vereinzelt Anpassungen hinsichtlich der Fahrtzeiten und der Linienwege. Die Linie 406 entfällt in ihrer heutigen Form. Im Linienbündel soll die Einrichtung zusätzlicher neuer Linien geprüft werden, die eine Querverbindung der Stadtteile in Form von Tangential- und Ringlinien im 60-Minuten-Takt herstellen sollen. Des Weiteren sollen im Bereich der Stadt Worms das Naherholungsgebiet Bürgerweide mit dem Tiergarten sowie dem Industriegebiet Hafenstraße erschlossen werden. Es soll außerdem eine neue Linie eingerichtet werden, die den Innenstadtring und den Wormser Einkaufspark (WEP) im Einrichtungsverkehr zu den Geschäftsöffnungszeiten an den Verkehrstagen Montag bis Samstag mindestens im durchgängigen 30-Minuten-Takt bedient und ausschließlich mit vollelektrischen batteriebetriebenen Midibussen (Vollniederflurfahrzeuge; maximale Länge 10 Meter; maximale Breite 2,45 m) betrieben werden muss.
Zur Ermittlung der Nachfragewerte des Linienbündels ist ein automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen.
Folgende Regelungen zur Tariftreue und Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung:
Aufgrund der Arbeitsmarktsituation in der Metropolregion Rhein-Neckar und der Wirtschaftsregionen Vorderpfalz und Rheinhessen wird der künftige Betreiber verpflichtet, seinen Beschäftigten zur Sicherung einer ausreichenden Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung mindestens gemäß LTTG entsprechend der repräsentativ erklärten Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Weitere Vorgaben finden Sie unterhttps://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/landestariftreuegesetz-lttg/. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen Vertragszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft. Erfolgt der Einsatz von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu garantieren. Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schichtmaximal 60 Minuten betragen.
Überschreiten die Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die 60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen der Arbeitszeit zuzurechnen.
Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige Arbeitsunterbrechung je Schicht von mind. 2 Std, die am Wohnort (Stadtteil) des Mitarbeiters oder an einem Betriebsstandort mit adäquaten Sozialräumen beginnen und enden. Die Vorhaltung von Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Std dauert.
Wonnegau-Altrhein
Stadt Worms, Landkreis Alzey-Worms, Landkreis Bad Dürkheim, Landkreis Mainz-Bingen
Das Linienbündel Wonnegau-Altrhein besteht derzeit aus den VRN-Buslinien 424 sowie 427 bis einschließlich 438, deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter www.vrn.de abgerufen werden kann.
Die im Rahmen des Verkehrsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den Festsetzungen der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sowie des Gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar und im Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund der Verbundtarif des Rhein-Nahe Nahverkehrsverbundes inklusive aller Übergangstarifregelungen anzuwenden.
Das Fahrplankonzept des Linienbündels Wonnegau-Altrhein soll mindestens im derzeitigen Umfang erhalten bleiben. Bei den bestehenden Linien sollen vereinzelt Anpassungen hinsichtlich der Fahrtzeiten und der Linienwege sowie Angleichungen der Bedienzeiträume im Abend- und Wochenendverkehr.
Zur Ermittlung der Nachfragewerte des Linienbündels ist ein automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen.
Folgende Regelungen zur Tariftreue und Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung:
Aufgrund der Arbeitsmarktsituation in der Metropolregion Rhein-Neckar und der Wirtschaftsregionen Vorderpfalz und Rheinhessen wird der künftige Betreiber verpflichtet, seinen Beschäftigten zur Sicherung einer ausreichenden Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung mindestens gemäß LTTG entsprechend der repräsentativ erklärten Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Weitere Vorgaben finden Sie unterhttps://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/landestariftreuegesetz-lttg/. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen Vertragszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft. Erfolgt der Einsatz von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu garantieren. Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schichtmaximal 60 Minuten betragen.
Überschreiten die Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die 60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen der Arbeitszeit zuzurechnen.
Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige Arbeitsunterbrechung je Schicht von mind. 2 Std, die am Wohnort (Stadtteil) des Mitarbeiters oder an einem Betriebsstandort mit adäquaten Sozialräumen beginnen und enden. Die Vorhaltung von Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Std dauert.
Alzey-Worms Nord
Landkreis Alzey-Worms, Landkreis Mainz-Bingen, Landkreis Bad Kreuznach, Donnersbergkreis
Das Linienbündel Alzey-Worms Nord besteht derzeit aus den VRN-Buslinien 421, 423, 425, 426, 440 bis einschließlich 449, 481 sowie 678 (RNN), deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter www.vrn.de abgerufen werden kann.
Die im Rahmen des Verkehrsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den Festsetzungen der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sowie des Gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar und im Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund der Verbundtarif des Rhein-Nahe Nahverkehrsverbundes inkl. aller Übergangstarifregelungen anzuwenden.
Das Fahrplankonzept des Linienbündels Alzey-Worms Nord soll mindestens im derzeitigen Umfang erhalten bleiben. Bei den bestehenden Linien erfolgen vereinzelt Anpassungen hinsichtlich der Fahrtzeiten, der Schließung von Taktlücken sowie Angleichungen der Bedienzeiträume im Abend- und Wochenendverkehr. Die Linie 426, die derzeit nur zu Schulzeiten verkehrt, soll auf dem Abschnitt Alzey – Morschheim – Kirchheimbolanden als durchgängig verkehrende Linie mit Taktfahrplan aufgewertet werden. Bei der Linie 440 wird eine Taktverdichtung im Abschnitt Bad Kreuznach – Wöllstein auf einen 30-Minuten-Takt an den Verkehrstagen Montag bis Freitag und auf einen 60-Minuten-Takt am Verkehrstag Sonntag/Feiertag geprüft. Des Weiteren wird die Einrichtung einer neuen Direktanbindung von Albig an das Gewerbegebiet Alzey bzw. Rheinhessen-Center geprüft. Auf den Linien 443, 481 und 678 (RNN) wird die Einrichtung eines On-Demand-Angebots anstelle eines herkömmlichen Linienverkehrs geprüft.
Zur Ermittlung der Nachfragewerte des Linienbündels ist ein automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen.
Folgende Regelungen zur Tariftreue und Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung:
Aufgrund der Arbeitsmarktsituation in der Metropolregion Rhein-Neckar und der Wirtschaftsregionen Vorderpfalz und Rheinhessen wird der künftige Betreiber verpflichtet, seinen Beschäftigten zur Sicherung einer ausreichenden Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung mindestens gemäß LTTG entsprechend der repräsentativ erklärten Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Weitere Vorgaben finden Sie unterhttps://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/landestariftreuegesetz-lttg/. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen Vertragszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft. Erfolgt der Einsatz von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu garantieren. Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schichtmaximal 60 Minuten betragen.
Überschreiten die Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die 60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen der Arbeitszeit zuzurechnen.
Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige Arbeitsunterbrechung je Schicht von mind. 2 Std, die am Wohnort (Stadtteil) des Mitarbeiters oder an einem Betriebsstandort mit adäquaten Sozialräumen beginnen und enden. Die Vorhaltung von Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Std dauert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Folgende Regelungen zur Personalübernahme sind ebenfalls zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung:
Die Bieter verpflichten sich im Rahmen ihres Angebotes, denjenigen Fahrer/innen einen Arbeitsvertrag anzubieten, die während der Vergabe im Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die im Unternehmen des Konzessionsnehmers für die übrige Belegschaft geltenden tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim Altbetreiber im Rahmen der entgeltlichen Eingruppierung und Urlaubsgewährung wie eine Betriebszugehörigkeit im übernehmenden Unternehmen gewertet wird.
Die Regelungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei eigenwirtschaftlichen Verkehren im Linienbündel Worms, Wonnegau-Altrhein und Alzey-Worms Nord sind hier eingestellt:
Gemeinsamer Nahverkehrsplan des Verkehrsverbund Rhein-Neckar
https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_2006.pdf mit dem Ergänzungsband 2009
https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_region_westpfalz_2009.pdf dem Ergänzungsband 2011
https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2011.pdf und dem Ergänzungsband 2013
Nahverkehrsplan Stadt Worms:
https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nvp_stadt_worms_2004.pdf
Nahverkehrsplan Landkreis Alzey-Worms:
https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/vrn_alzey-worms_lr.pdf
Nahverkehrsplan Landkreis Bad Dürkheim:
https://www.vrn.de/mam/verbund/planung/dokumente/nvp_bad_duerkheim_2019_neu_web.pdf
Nahverkehrsplan Donnersbergkreis:
https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nvp_donnersbergkreis_enderversion_251018.pdf
ZRNN Regionaler Nahverkehrsplan
Nahverkehrsplan Landkreis Mainz-Bingen
Nahverkehrsplan Landkreis Bad Kreuznach
Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter:
Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird insoweit hingewiesen als dass Anträge bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bis spätestens 3 Monate nach dieser Veröffentlichung gestellt werden. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung. Nach Ablauf der Frist sind eigenwirtschaftliche Anträge unzulässig