Konzession zum Bau und Betrieb einer Gastronomieeinrichtung im Hafen von Wyk auf Föhr
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wyk auf Föhr
NUTS-Code: DEF07 Nordfriesland
Postleitzahl: 25938
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.hafen-wyk.de
Adresse des Beschafferprofils: https://bi-medien.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Konzession zum Bau und Betrieb einer Gastronomieeinrichtung im Hafen von Wyk auf Föhr
Der Städtische Hafenbetrieb Wyk auf Föhr ("Konzessionsgeber") vergibt eine Konzession zum Bau und Betrieb einer Gastronomieeinrichtung auf einem attraktiven Grundstück im Hafen von Wyk auf Föhr. Der Konzessionär soll auf der Grundlage eines Erbbaurechtsvertrages mit einer Laufzeit von voraussichtlich 30 Jahren auf einem unbebauten Grundstück eine Gastronomieeinrichtung bauen und ganzjährig betreiben.
Wyk auf Föhr
Der Konzessionsgeber stellt dem Konzessionsnehmer für den Bau und Betrieb einer Gastronomieeinrichtung ein attraktives Hafengrundstück in Wyk auf Föhr mit Blick auf Hafen und Wattenmeer zur Verfügung (das „Grundstück“). Für die Bebauung auf dem Grundstück (Gebäude und Freianlagen) wird eine Fläche von etwa 600 m² zur Verfügung stehen. Unmittelbar östlich des Grundstücks befindet sich der Fähranleger des Hafens von Wyk auf Föhr (Fähren von und nach Dagebüll und Wittdün). Nördlich und westlich grenzt das Grundstück an das Becken des Wyker Binnenhafens an. Auf der gegenüberliegenden nördlichen Seite liegt die Straße Hafendeich mit dem Verwaltungsgebäude der Stadt Wyk auf Föhr (Hafendeich 17, ehemaliges Zollamt). Südlich des Grundstücks befindet sich das Bürogebäude der Wyker Dampfschiffs-Reederei Föhr-Amrum GmbH („W.D.R.“)
Derzeit ist die Fläche des Grundstücks im Bebauungsplan Nr. 29a der Stadt Wyk auf Föhr als Sonder-gebiet 2 für Reederei und Touristik festgesetzt. Die Stadt Wyk auf Föhr wird den Bebauungsplan parallel zum Konzessionsvergabeverfahren anpassen, um eine gastronomische Nutzung des Grundstückes zuzulassen. Zudem beabsichtigt die Stadt Wyk auf Föhr, die überbaubare Grundstücksfläche zu vergrößern. Aufgrund der Lage des Grundstücks ist ein hochwasserangepasstes Bauen erforderlich (erhöhte Grundfläche).
Das Grundstück ist derzeit bebaut mit dem sog. „Güterschuppen“, der auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages der W.D.R. zur Verfügung gestellt wird. Der Nutzungsvertrag zwischen der Konzessionsgeberin und der W.D.R. wird zum 31.12.2022 beendet.
Nach Beendigung des Nutzungsvertrages mit der W.D.R. wird die Konzessionsgeberin den „Güterschuppen“ abreißen lassen. Das Grundstück kann der Konzessionsgeberin im Anschluss unbebaut auf der Grundlage des abzuschließenden Erbbaurechtsvertrages zur Verfügung gestellt werden.
Die zuständigen Gremien der Stadt Wyk auf Föhr (Stadtvertretung und Hafenausschuss) haben beschlossen, das Grundstück zukünftig für eine gastronomische Nutzung vorzusehen und in einem wettbewerblichen Verfahren ein geeignetes Gastronomieunternehmen zu suchen. Das Gastronomieunternehmen soll auch nach seinem Bau- und Gastronomiekonzept ausgewählt werden. Aufgrund seiner exponierten Lage am Fähranleger und mit Blick auf Hafen und Wattenmeer ist das Grundstück für eine Gastronomie mit hoher Aufenthaltsqualität hervorragend geeignet. Durch die gastronomische Nutzung des Grundstücks soll zugleich ein Beitrag geleistet werden, die touristische Qualität der Stadt Wyk auf Föhr weiter zu erhöhen.
Gegenstand der ausgeschriebenen Konzession ist der Bau und der ganzjährige Betrieb einer Gastronomieeinrichtung auf der Grundlage eines Erbbaurechtsvertrages. Mit dem Erbbaurechtsvertrag sollen die Bewerber um die Konzession eine Baubeschreibung und ein Nutzungskonzept einreichen. Einzelheiten können der Konzessionsbeschreibung und den weiteren Vergabeunterlagen entnommen werden, die unter der oben genannten Adresse abrufbar sind.
- Kriterium: Nutzungsentgelt (50%)
- Kriterium: Baukonzept (30%)
- Kriterium: Gastronomiekonzept (20%)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB.
2. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
1. Mindestjahresumsatz (netto) im Gastronomiebereich von 0,25 Mio. Euro im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre.
2. Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens 3 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden.
3. Positive Bankerklärung zur gegenwärtigen Finanz- und Liquiditätslage (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Interessenbekundungsfrist).
Der Mindestjahresumsatz im Gastronomiebereich kann mit der Eigenerklärung zur Eignung nachgewiesen werden, die bei den Vergabeunterlagen unter dem obigen Link abrufbar ist. Für die Betriebshaftpflichtversicherung ist ein aktueller Versicherungsnachweis vorzulegen. Falls noch keine Berufshaftpflichtversicherung mit den genannten Deckungssummen besteht, reicht eine verbindliche Erklärung des Versicherers, die Deckungssumme im Falle der Konzessionserteilung entsprechend zu erhöhen. Die positive Bankerklärung ist als Erklärung der Hausbank des Bewerbers vorzulegen (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Interessenbekundungsfrist).
1. Mindestjahresumsatz (netto) im Gastronomiebereich von 0,25 Mio. Euro im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre.
2. Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens 3 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden.
3. Positive Bankerklärung zur gegenwärtigen Finanz- und Liquiditätslage (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Interessenbekundungsfrist).
Referenz über den Betrieb eines Restaurants (einschließlich Hotelrestaurants) oder einer ähnlichen Einrichtung (Cafeteria, Kantine) mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz (netto) von mindestens 0,25 Mio. Euro in den letzten drei Betriebsjahren. Der Betrieb muss zum Zeitpunkt des Ablaufs der Interessenbekundungsfrist mindestens drei Jahre durchgehend geführt worden sein (Unterbrechungen aufgrund der Corona-Pandemie sind unschädlich).
Mindestens eine Referenz mit den obigen Anforderungen. Die Referenz kann mit der Eigenerklärung Eignung nachgewiesen werden, die bei den Vergabeunterlagen abrufbar ist.
Zahlung des Vergabemindestlohnes von [Betrag gelöscht] EUR (brutto), siehe § 4 Vergabegesetz Schleswig-Holstein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/V/vergabekammer.html
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB nur zulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10
Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, spätestens
bis Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber
gerügt worden sind,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.