Bereitstellung und Betrieb von Umschlagsanlagen für jährlich ca. 60.000 Mg Biogut (AVV 20 03 01) aus dem Entsorgungsgebiet des EVS vom 01.07.2022 bis 30.06.2024, aufgeteilt in 5 Mengenlose
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC0 Saarland
Postleitzahl: 66117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.evs.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bereitstellung und Betrieb von Umschlagsanlagen für jährlich ca. 60.000 Mg Biogut (AVV 20 03 01) aus dem Entsorgungsgebiet des EVS vom 01.07.2022 bis 30.06.2024, aufgeteilt in 5 Mengenlose
Bereitstellung und Betrieb von Umschlagsanlagen für jährlich ca. 60.000 Mg Biogut (AVV 20 03 01) aus dem Entsorgungsgebiet des EVS vom 01.07.2022 bis 30.06.2024, aufgeteilt in 5 Mengenlose inkl. Annahme, Verwiegung und Umschlag.
Bereitstellung und Betrieb von Umschlagsanlagen für jährlich ca. 60.000 Mg Biogut (AVV 20 03 01) aus dem Entsorgungsgebiet des EVS vom 01.07.2022 bis 30.06.2024
Saarland
Bereitstellung und Betrieb von Umschlagsanlagen für jährlich 13.800 Mg Biogut (AVV 20 03 01) aus dem Entsorgungsgebiet des EVS vom 01.07.2022 bis 30.06.2024 inkl. Verwiegung, Annahme und Umschlag; Kommunen: Beckingen, Dillingen, Losheim am See, Nalbach, Schmelz, Wadern, Weiskirchen und die §3-Kommunen Lebach, Merzig und Mettlach.
Einseitige Verlängerungsoption von zwei Mal um je 3 Monate (längstens bis 31.12.2024).
Bereitstellung und Betrieb von Umschlagsanlagen für jährlich ca. 60.000 Mg Biogut (AVV 20 03 01) aus dem Entsorgungsgebiet des EVS vom 01.07.2022 bis 30.06.2024
Saarland
Bereitstellung und Betrieb von Umschlagsanlagen für jährlich 14.200 Mg Biogut (AVV 20 03 01) aus dem Entsorgungsgebiet des EVS vom 01.07.2022 bis 30.06.2024 inkl. Verwiegung, Annahme und Umschlag; Kommunen: Bous, Ensdorf, Großrosseln, Perl, Rehlingen-Siersburg, Saarwellingen, Schwalbach, Über-herrn, Wallerfangen, die Stadt Saarlouis mit eigenem Fuhrpark und die §3-Kommune Wadgassen.
Einseitige Verlängerungsoption von zwei Mal um je 3 Monate (längstens bis 31.12.2024).
Bereitstellung und Betrieb von Umschlagsanlagen für jährlich ca. 60.000 Mg Biogut (AVV 20 03 01) aus dem Entsorgungsgebiet des EVS vom 01.07.2022 bis 30.06.2024
Saarland
Bereitstellung und Betrieb von Umschlagsanlagen für jährlich 10.700 Mg Biogut (AVV 20 03 01) aus dem Entsorgungsgebiet des EVS vom 01.07.2022 bis 30.06.2024 inkl. Verwiegung, Annahme und Umschlag; Kommunen: Freisen, Illingen, Marpingen, Namborn, Nohfelden, Nonnweiler, Oberthal, Ottweiler, Schiffweiler, Tholey und die §3-Kommunen Eppelborn und St. Wendel.
Einseitige Verlängerungsoption von zwei Mal um je 3 Monate (längstens bis 31.12.2024).
Bereitstellung und Betrieb von Umschlagsanlagen für jährlich ca. 60.000 Mg Biogut (AVV 20 03 01) aus dem Entsorgungsgebiet des EVS vom 01.07.2022 bis 30.06.2024
Saarland
Bereitstellung und Betrieb von Umschlagsanlagen für jährlich 8.100 Mg Biogut (AVV 20 03 01) aus dem Entsorgungsgebiet des EVS vom 01.07.2022 bis 30.06.2024 inkl. Verwiegung, Annahme und Umschlag; Kommunen: Friedrichsthal, Heusweiler, Merchweiler, Püttlingen, Quierschied, Riegelsberg, Sulzbach.
Einseitige Verlängerungsoption von zwei Mal um je 3 Monate (längstens bis 31.12.2024).
Bereitstellung und Betrieb von Umschlagsanlagen für jährlich ca. 60.000 Mg Biogut (AVV 20 03 01) aus dem Entsorgungsgebiet des EVS vom 01.07.2022 bis 30.06.2024
Saarland
Bereitstellung und Betrieb von Umschlagsanlagen für jährlich 13.200 Mg Biogut (AVV 20 03 01) aus dem Entsorgungsgebiet des EVS vom 01.07.2022 bis 30.06.2024 inkl. Verwiegung, Annahme und Umschlag; Kommunen: Bexbach, Blieskastel, Gersheim, Kirkel, Kleinblittersdorf, Mandelbachtal, Spiesen-Elversberg und die Städte Homburg und Neunkirchen mit jeweils eigenem Fuhrpark und die §3-Kommune St. Ingbert.
Einseitige Verlängerungsoption von zwei Mal um je 3 Monate (längstens bis 31.12.2024).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Eignung ist durch Eigenerklärung gemäß VHB Formblatt 124_LD Eigenerklärung zur Eignung Liefer-/Dienstleistungen nachzuweisen. Bei Bietergemeinschaften ist das Formblatt 124_LD von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) wird akzeptiert.
Die Eignung ist durch Eigenerklärung gemäß VHB Formblatt 124_LD Eigenerklärung zur Eignung Liefer-/Dienstleistungen nachzuweisen. Bei Bietergemeinschaften ist das Formblatt 124_LD von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) wird akzeptiert.
Darüber hinaus sind folgende Eignungsnachweise zu erbringen:
- Nachweis einer Betriebshaftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherung
Die Eignung ist durch Eigenerklärung gemäß VHB Formblatt 124_LD Eigenerklärung zur Eignung Liefer-/Dienstleistungen nachzuweisen. Bei Bietergemeinschaften ist das Formblatt 124_LD von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) wird akzeptiert.
Darüber hinaus sind folgende Eignungsnachweise zu erbringen:
- Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb (EfB-Zertifikat)
- Beschreibung der technischen Ausrüstung (Umschlagsanlage(n), Verladefahrzeug(e))
Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft eine der nachfolgend aufgeführten wesentlichen Ver-tragsverpflichtungen, hat der Auftraggeber neben der Erfüllung der Leistungspflichten einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10.000,00 €; die Vertragsstrafe erhöht sich für jeden Fall einer weiteren gleichartigen Vertragsverletzung um bis zu 5.000,00 €, darf aber für die mehrfache Verletzung derselben Pflicht 20.000,00 € pro Monat und 40.000,00 € pro Jahr nach dieser Norm insgesamt nicht übersteigen:
• Pflichtwidriges Unterlassen der Vorhaltung oder des Betriebs der den Vergabeunterlagen (insb. der Leistungsbeschreibung) entsprechenden Umschlaganlagen,
• pflichtwidrige Verweigerung oder Verhinderung der Annahme des angelieferten Biogutes an den Umschlaganlagen.
Hiervon unberührt bleibt das Recht auf Ersatz desjenigen Schadens, der durch die Verletzung der Vertragsverpflichtungen dem Auftraggeber entstanden ist. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Weiterhin bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt.
Die Geltendmachung der Vertragsstrafe hat schriftlich zu erfolgen. In dem Schreiben ist die Höhe der Vertragsstrafe zu begründen und zu berechnen. Sie kann bis zu sechs Monate nach Kenntnis von den die Vertragsstrafe begründenden Umständen auch dann verlangt werden, wenn der Auftraggeber sie sich bei der Entgegennahme der Leistung nicht vorbehalten hat.
Sollte eine Vertragsstrafe im Einzelfall unverhältnismäßig sein, kann der Auftragnehmer in entsprechender Anwendung von § 343 BGB die Herabsetzung verlangen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.saarland.de/mwaev/DE/themen-aufgaben/weitere_aufgaben/vergabekammern/vergabekammern_node.html
Es gelten die Fristen nach § 160 Abs. 3 GWB. Auf § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich verwiesen. Um eine Korrektur einer Entscheidung im Vergabeverfahren zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag informiert hat und 15 Kalendertage bzw. nach Versendung der Information per Fax oder auf elektronischen Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB, insbesondere § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).