Teilersatzneubau der Therme Sinnflut in Bad Brückenau (TSBB) – Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume, Lph. 1–9 gemäß §§ 33 ff. HOAI
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Brückenau
NUTS-Code: DE265 Bad Kissingen
Postleitzahl: 97769
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadtwerke-bad-brueckenau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Teilersatzneubau der Therme Sinnflut in Bad Brückenau (TSBB) – Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume, Lph. 1–9 gemäß §§ 33 ff. HOAI
Die Stadtwerke Bad Brückenau planen, die sanierungsbedürftigen Bereiche der Therme Sinnflut in Bad Brückenau abzubrechen und als Ersatzneubau neu zu errichten. Hierzu sind die Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume, Lph. 1–9 gemäß §§ 33 ff. HOAI zu vergeben.
Therme Sinnflut
Gänsrain 2
97769 Bad Brückenau
— Aufgabenstellung Teilersatzneubau
In Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken sollen die sanierungsbedürftigen Bereiche der Therme Sinnflut in Bad Brückenau (Schwimmhalle und darunter liegende Technik, Rutschenturm und Warmwasserbecken, Kegelkeller und Umkleide) abgebrochen und im Ersatzneubau neu errichtet werden. Der Saunabereich, das Blockheizkraftwerk, das Freibad und das dazugehörige Freigelände sowie die bestehende Parkplatzsituation sind in die Planung des Ersatzneubaus zu integrieren. Rutschenturm und Warmwasserbecken, die bislang noch Teil des Außenbereichs sind, sind hingegen Teil der Planungsaufgabe. Weitere Details sind Vergabeunterlage G1 – Projektinformation zu entnehmen.
— Kosten
Der maximale Finanzierungsrahmen der Stadt Bad Brückenau beträgt 20 Mio. EUR (netto) / 23,8 Mio. EUR brutto (Kgr. 200-700). Die Einhaltung dieses Budgets im Sinne einer Kostenobergrenze ist eine zentrale Aufgabe der Projektplanung und der späteren Projektdurchführung.
— Termine
Nach bisherigem Stand sind folgende Terminziele vorgesehen:
– Planer-Kick-off: Ende November 2021
– Baubeginn vorbereitende Maßnahmen (Baufeldfreimachung, Spartenverlegung u. ä.): Oktober 2022
– Einreichung des Bauantrags: Dezember 2022
– Baubeginn Erd-/Hochbau: Mai 2023
– Fertigstellung: August 2025, anschließend Probebetrieb
– Nutzungsbeginn: Oktober 2025.
Weitere Eckdaten sind dem Rahmenterminplan – Index 02 als Bestandteil der Vergabeunterlage G3 – Informationsunterlagen zu entnehmen.
— angestrebte Auftragsvergabe
Für den beschriebene Ersatzneubau der Therme Sinnflut in Bad Brückenaue sind die Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume, Lph. 1–9 gemäß §§ 33 ff. HOAI zu vergeben. Die Leistungen werden stufenweise beauftragt. Zunächst sollen in der 1. Beauftragungsstufe die Leistungsphasen 1 + 2 (Grundlagenermittlung und Vorplanung) gemäß § 34 HOAI beauftragt werden. Die Beauftragung weiterer Leistungsphasen ist optional möglich (vgl. Ziffer II.2.11). Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsphasen bzw. Beauftragungsstufen besteht nicht.
Leistungsphasen 3–9 gemäß § 34 HOAI
— Beauftragungsstufe 2: Leistungsphase 3 + 4 gemäß § 34 HOAI
— Beauftragungsstufe 3: Leistungsphase 5–7 gemäß § 34 HOAI
— Beauftragungsstufe 4: Leistungsphasen 8 + 9 gemäß § 34 HOAI
– ggf. Besondere Leistungen gemäß Anlage 10 HOAI
Die Beauftragung der vorgenannten Leistungsphasen bzw. Beauftragungsstufen und/oder Besonderen Leistungen ist optional möglich, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht.
Die Eintragung „[Betrag gelöscht] EUR" in den Ziffern II.1.7) „Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)" und V.2.4) „Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)" entspricht nicht dem tatsächlichen Wert. Sie dient lediglich als Platzhalter, da diese Felder als Pflichtfelder definiert sind. Unter Verweis auf § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV haben diese Angaben im Regelfall jedoch zu unterbleiben.
Abschnitt IV: Verfahren
Der öffentliche Auftraggeber verkürzt die gesetzlich vorgesehene Teilnahmefrist aufgrund hinreichend begründeter Dringlichkeit. Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 3 VgV in Verbindung mit den Beschlüssen des Bundeskabinetts vom 8. Juli 2020 im Rahmen des Konjunkturpakets zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Das Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat unter der Überschrift Vergaberechtliche Erleichterungen zur Beschleunigung investiver Maßnahmen vom 10. Juli 2020, Az. BW I 7 -70406/21#1 enthält hierzu unter Punkt V die Feststellung der Dringlichkeit in EU-Verfahren. Die Regelungen sind seit 14. Juli 2020 in Kraft und gelten bis 31. Dezember 2021. Die Tatsache, dass das vorangegangene Verfahren zu Bekanntmachung Nr. 2021/S 137-365004 vom 14. Juli 2021 ohne wertbaren Teilnahmeantrag endete und das Verfahren aufgehoben werden musste, stützt die hinreichende Dringlichkeit zusätzlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teilersatzneubau der Therme Sinnflut in Bad Brückenau (TSBB) – Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume, Lph. 1–9 gemäß §§ 33 ff. HOAI
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE26C Würzburg, Landkreis
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bruecknerundbrueckner.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB). Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).