Mittagsverpflegung Stadt Hemsbach Referenznummer der Bekanntmachung: 2021004549
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hemsbach
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69502
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.hemsbach.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mittagsverpflegung Stadt Hemsbach
Rahmenvertrag über die Bewirtschaftung einer Schulmensa (regenerierfertige Speisen / Mischküchenkonzept) und Anlieferung einer weiteren Grundschule sowie einer Kindertageseinrichtung mit verzehrfertiger Mittagsverpflegung
Leistungsbeginn 01.02.2022 (geplant)
Der Rahmenvertrag bezieht sich auf die Bewirtschaftung der Mensa in der
Grundschule
Hebelschule Hemsbach (Bedarfsstelle 1)
Giselherstr. 55
69502 Hemsbach
Die geforderten Leistungen umfassen die verzehrfertige Bereitstellung von Speisen zur Versorgung der Essensteilnehmer der Bedarfsstellen 1 bis 3 und alle damit verbundenen Dienstleistungen, die zur Bewirtschaftung der Mensa sowie zur Versorgung mit Mittagessen erforderlich sind und nachfolgend sowie in der Leistungsbeschreibung konkretisiert werden.
Die geforderten Leistungen umfassen zusätzlich die Anlieferung von verzehrfertigen Speisen aus der Mensa der Grundschule Hebelschule Hemsbach (Bedarfsstelle 1) heraus an die
Grundschule
Goetheschule Hemsbach (Bedarfsstelle 2)
Gartenstraße 26
69502 Hemsbach
und die
Kindertageseinrichtung
Regenbogenland (Bedarfsstelle 3)
Gleiwitzer Str. 42
69502 Hemsbach
Geplanter Leistungsbeginn ist der 01.02.2022.
Der Vertrag kommt mit Zuschlag zustande und endet am 31.08.2024.
Der Auftraggeber hat die Option den Vertrag schriftlich spätestens 6 Monate vor Vertragsende jeweils um ein weiteres Jahr bis zum 31.08.2026 zu verlängern.
Die Zuschlagsentscheidung erfolgt nach folgenden Kriterien: 100 % Brutto-Gesamtpreis.
Bei der Auswertung der Angebote gelten zusätzlich die auch unter Produkte/Leistungen (Leistungsverzeichnis auf der E-Vergabeplattform) aufgenommenen Hinweise zur Ermittlung des Gesamtangebotspreises unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Steuersatzes:
Grundsätzlich können/müssen die Bieter den vorgegebenen Steuersatz manuell abändern, da bei den für den Ausschreibungsgegenstand in Frage kommenden Bietern unterschiedliche Regelstreuersätze zur Anwendung kommen können.
Die Bieter haben mit Ihrem Angebot unter Produkte/Leistungen den für Ihr Unternehmen geltenden Regelsteuersatz anzugeben. Bei Angebotsabgabe haben die Bieter die Möglichkeit Hinweise zum Angebot zu ergänzen. In dieses Hinweisfeld ist von den Bietern der Regelsteuersatz sowie der für ihr Unternehmen geltende ermäßigte Steuersatz anzugeben!
Die Auswertung der Angebote erfolgt analog dem Erlass des Bundesinnenministerium (BMI, AZ BW I 7 - 70406/21#1) vom 29.06.2020 für den Bereich Bundeshochbau zu den Auswirkungen der temporären Senkung der Umsatzsteuer, dort Ziff. VI:
„Soweit von Unternehmen bei der Angebotsabgabe unterschiedliche Umsatzsteuersätze angegeben werden, sind die Angebote für die Wertung gleichzustellen. Das heißt, für Aufträge, die voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2020 abgenommen bzw. vollendet werden, ist in allen Angeboten der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 Prozent zugrunde zu legen und für solche, deren Fertigstellung erst ab dem Jahr 2021 vorgesehen ist, 19 Prozent. Soweit sich gemeinnützige Unternehmen an den Ausschreibungen beteiligen und einen ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 bzw. 5 Prozent) angeben, ist der zum verwendeten allgemeinen Umsatzsteuersatz korrespondierende ermäßigte Steuersatz zugrunde zu legen.“
Gem. § 12 (2) Nr. 15 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2023 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistun gen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
Für die Auswertung der Angebote erfolgt eine lineare Aufteilung der geschätzten Essenzahlen auf die insgesamt 55 Monate maximale Vertragslaufzeit wie folgt: Menü Bedarfsstelle 1 vom 13.09.2021 bis 31.12.2022: 25.428 Menüs
Menü Bedarfsstelle 1 vom 01.01.2023 bis 31.08.2026: 101.435 Menüs
Menü Bedarfsstelle 2 vom 01.02.2022 bis 31.12.2022: 9.531 Menüs
Menü Bedarfsstelle 2 vom 01.01.2023 bis 31.08.2026: 26.541 Menüs
Menü Bedarfsstelle 3 U 3 vom 01.02.2022 bis 31.12.2022: 6.653 Menüs
Menü Bedarfsstelle 3 U 3 vom 01.01.2023 bis 31.08.2026: 38.021 Menüs
Menü Bedarfsstelle 3 Ü 3 vom 01.02.2022 bis 31.12.2022: 19.752 Menüs
Menü Bedarfsstelle 3 Ü 3 vom 01.01.2023 bis 31.08.2026: 78.795 Menüs
Die geschätzten Angaben dienen der Ermittlung des Wertungspreises und begründen keine Abnahmeverpflichtung. Achtung bitte ebenfalls dringend beachten !!
Wird der Menüpreis für die Anlieferung an die Bedarfsstellen 2 und 3 als begünstigte Lieferung von Lebensmitteln im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit einem Steuersatz von 7 % angeboten, ist dem Angebot eine Bestätigung eines Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers über die korrekte Anwendung des Steuersatzes unter Gesamtbetrachtung des Ausschreibungsgegenstands für diese Preisposition als Anlage zum Angebot beizufügen. In diesem Fall erfolgt die Auswertung unter Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes für die Bedarfsstellen 2 und 3.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Mittagsverpflegung Stadt Hemsbach
Ort: Weinheim
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 7219260
Fax: [gelöscht]
Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland