Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) durch den Landkreis Rhön-Grabfeld für Buslinienverkehre
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2019/S 248-617032)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Neustadt a. d. Saale
NUTS-Code: DE266 Rhön-Grabfeld
Postleitzahl: 97616
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rhoen-grabfeld.de/internet/index.php
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) durch den Landkreis Rhön-Grabfeld für Buslinienverkehre
i) Der Landkreis Rhön-Grabfeld beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf folgenden Linien:
8008 Stadtbus Bad Königshofen ca. 20.000 Nutz-km/Jahr
8009 Grabfeldbus-Sternverkehr ca. 655.000 Nutz-km/Jahr
8230 Bäderlandbus ca. 54.000 Nutz-km/Jahr
8253 Bad Königshofen – Höchheim – Bad Neustadt ca. 184.000 Nutz-km/Jahr
8300 Gersfeld – Bad Neustadt – Coburg ca. 460.000 Nutz-km/Jahr
8304 Bad Königshofen – Saal – Bad Neustadt ca. 193.000 Nutz-km/Jahr
Abweichend von Ziffer II.2.7) ist die Linie 8304 für eine Laufzeit von 60 Monaten zu vergeben..
Die Fahrpläne (vgl. VI.1 C) enthalten eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken.
Der Leistungsumfang orientiert sich mindestens am Fahrplanniveau des Fahrplans 2019.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte zuvor benannten Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1 D]:
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung Landkreises Rhön-Grabfeld als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Linien 8008 und 8009:
Beginn: 1.3.2022
Laufzeit in Monaten: 46
Linien 8170, 8171 und 8172:
Beginn: 1.1.2022
Laufzeit in Monaten: 31
Linien 8008 und 8009:
Beginn: 1.8.2022
Laufzeit in Monaten: 48
Linien 8170, 8171 und 8172:
Beginn: 1.8.2022
Laufzeit in Monaten: 24
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre auf den Linien 8008, 8009, 8170, 8171 und 8172 erneut ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 1.1.2022 (L. 8008 u. 8009: 1.3.2022). Der Betrieb der genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die Linien 8008 und 8009 zusammen sowie die Linien 8170, 8171 und 8172 zusammen stellen jeweils eine Gesamtleistung i. S. d. § 8a II S. 4 PBefG dar
Abschnitt Nummer: VI.1)
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wurde durch die am 20.07.2021 veröffentliche Änderungsbekanntmachung ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 1.8.2022. Der Betrieb der genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die Linien 8008 und 8009 zusammen sowie die Linien 8170, 8171 und 8172 zusammen stellen jeweils eine Gesamtleistung i. S. d. § 8a II S. 4 PBefG dar