Rahmenvereinbarung für die Produktgruppe Laborchemikalien Referenznummer der Bekanntmachung: 52/21 (23/21038390-1A)
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12205
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bam.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für die Produktgruppe Laborchemikalien
Rahmenvereinbarung für die Produktgruppe Laborchemikalien
Gesamtes Bundesgebiet, auf allen Liegenschaften der Bedarfsträger
Rahmenvereinbarung für die Produktgruppe Laborchemikalien
Fragen zum Vergabeverfahren sind ausschließlich in Textform über die elektronische Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Zur Gleichbehandlung werden die im allgemeinen Interesse liegenden Fragen und Antworten allen Bewerbern in anonymisierter Form über die elektronische Vergabeplattform zugänglich gemacht.
Der Auftraggeber ist gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV dazu verpflichtet, rechtzeitig eingehende Fragen der Bieter spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu beantworten. Die Frist für die Einreichung von Bewerberfragen endet 12 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist. Die Vergabestelle behält sich vor, nicht rechtzeitig eingehende Fragen nicht zu beantworten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Von der weiteren Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden die Bieter ausgeschlossen, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG und § 21 MiLoG (z.B. Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns) mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt (vgl. § 19 Abs. 1 MiLoG) oder wegen Verstöße nach § 123 GWB rechtskräftig verurteilt worden sind.
Vor der Entscheidung über einen Ausschluss ist der Bewerber anzuhören (vgl. § 19 Abs. 5 MiLoG).
Die Auftraggeberin muss daher entweder selbst beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Verstößen gegen das MiLoG anfordern oder eine Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer entsprechenden Vergabesperre von den Bewerbern verlangen (vgl. § 19 Abs. 3 MiLoG).
Bei ausländischen Bietern wird eine gleichwertige Bescheinigung von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftslandes verlangt. Die gleichwertige Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. Die gleichwertige Bescheinigung ist vor Zuschlagserteilung vom angefragten Bieter vorzulegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Bewerber / Bieter, deren Bewerbungen / Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens oder vor Zuschlagserteilung gemäß § 134 GWB informiert.
Ein Bewerber / Bieter kann seine Nichtberücksichtigung im Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer überprüfen lassen. Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren ist, dass der Verstoß gegenüber der Vergabestelle gerügt wird. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB), [...], mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Nach Ablauf dieser Frist ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr möglich.
Der Antrag auf Nachprüfung ist an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, zu richten.