19FEI40420 - NT 06 - Überleitstelle Rückstetten, Str. 5703 Rosenheim — Freilassing, km 49,2 — 70,0 Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI40420
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal
Abschnitt II: Gegenstand
19FEI40420 - NT 06 - Überleitstelle Rückstetten, Str. 5703 Rosenheim — Freilassing, km 49,2 — 70,0
19FEI40420 - NT 06 - Überleitstelle Rückstetten, Str. 5703 Rosenheim — Freilassing, km 49,2 — 70,0
Teisendorf (PLZ 83317)
Überleitstelle Rückstetten, Strecke 5703 Rosenheim — Freilassing, km 49,2 — km 70,0.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
19FEI40420 -NT 06- Überleitstelle Rückstetten, Str. 5703 Rosenheim — Freilassing, km 49,2 — 70,0
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden.
Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Teisendorf (PLZ 83317)
Überleitstelle Rückstetten, Strecke 5703 Rosenheim — Freilassing, km 49,2 — km 70,0.
Behebung Kabelschaden Kabel S520
Im Zuge der Baudurchführung, beim Kabelabzug von der Trommel, musste festgestellt werden, dass sich im bauseits beigestellten Kabel eine Schadstelle befunden hat, welches zunächst einmal die Verwendung des Kabels unmöglich machte, was dazu hätte führen können, dass der Gesamtbauerfolg in Bezug auf die vollständige Kabelverlegung für die Schaltung der ÜSt. nicht hergestellt werden konnte