Lieferung und Installation einer IoT-Cloud-Plattform für Prozessmanagement im Krankenhaus
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hoyerswerda
NUTS-Code: DED2C Bautzen
Postleitzahl: 02977
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.seenlandklinikum.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und Installation einer IoT-Cloud-Plattform für Prozessmanagement im Krankenhaus
Modular aufgebaute, offene und einfach einzubindende IoT-Cloud-Plattform, zur digitalen Optimierung von Prozessen bei der Personalressourcenallokation und der Logistik im Zusammenhang mit der Bettenreinigung, dem Gerätemanagement für Medizingeräte (Z. B. Ultraschallgeräten) hinsichtlich Echtzeit-Lokalisation
und Auslastung, der Temperaturüberwachung im Bereich von Klimatisierung und Kühlsystemen sowie der Organisation des Patiententransports unter Verwendung von Echtzeit Datentracking auf Basis eines 3D-Raummodells. Dabei ist die Plattform zur vorhandenen Infrastruktur kompatibel. Vorhandene Geräte und Systeme des Krankenhauses können in den Prozess modular eingebunden werden. Zur Optimierung der Prozesse werden bereits erfasste Daten zum Benchmark herangezogen. Des Weiteren sind weitere umfangreiche statistische Funktionalitäten enthalten, die den beschriebenen Prozess weiter vorantreiben.
Hoyerswerda
Modular aufgebaute, offene und einfach einzubindende IoT-Cloud-Plattform, zur digitalen Optimierung von Prozessen bei der Personalressourcenallokation und der Logistik im Zusammenhang mit der Bettenreinigung, dem Gerätemanagement für Medizingeräte (Z. B. Ultraschallgeräten) hinsichtlich Echtzeit-Lokalisation
und Auslastung, der Temperaturüberwachung im Bereich von Klimatisierung und Kühlsystemen sowie der Organisation des Patiententransports unter Verwendung von Echtzeit Datentracking auf Basis eines 3D-Raummodells. Dabei ist die Plattform zur vorhandenen Infrastruktur kompatibel. Vorhandene Geräte und Systeme des Krankenhauses können in den Prozess modular eingebunden werden. Zur Optimierung der Prozesse werden bereits erfasste Daten zum Benchmark herangezogen. Des Weiteren sind weitere umfangreiche statistische Funktionalitäten enthalten, die den beschriebenen Prozess weiter vorantreiben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Nach ausführlicher Recherche wurde festgestellt, dass diese Innovation in Gänze der beschriebenen Möglichkeiten derzeit nur von einem Hersteller realisiert wird. Unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien wird die IoT-Cloud-Plattform für umfassendes Prozessmanagement im Krankenhaus daher mittels eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb beschafft.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union