Übernahme und Verwertung von Altpapier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus der kommunalen Sammlung der Kommunen im Kreis Wesel (AVV 15 01 01 und 20 01 01) Referenznummer der Bekanntmachung: KWA Regio - Altpapier 2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kamp-Lintfort
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Postleitzahl: 47475
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aez-asdonkshof.de
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme und Verwertung von Altpapier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus der kommunalen Sammlung der Kommunen im Kreis Wesel (AVV 15 01 01 und 20 01 01)
Übernahme und Verwertung von Altpapier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus der kommunalen Sammlung der Kommunen im Kreis Wesel (AVV 15 01 01 und 20 01 01).
Übernahme und Verwertung von Altpapier, Pappe, Kartonagen (PPK) aus der kommunalen Sammlung der
Kommunen im Kreis Wesel (Alpen, Dinslaken, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn,
Rheinberg, Schermbeck, Sonsbeck, Voerde, Wesel und Xanten) an mindestens zwei durch den Auftragnehmer
unterhaltenen Annahmestelle.
Die geschätzte Menge liegt bei 32.731 Mg/Jahr.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag 6 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich kündigt. Die Verlängerung des Vertrages kann höchstens drei Mal erfolgen, sodass der Vertrag spätestens am 31.12.2027 endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter / jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat zur Beurteilung seiner persönlichen Lage mit dem Angebot folgende Unterlagen einzureichen:
1. Unternehmensdarstellung/Firmenprofil (Vordruck 2);
2. Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit, d. h. zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen i. S. d. §§ 123 und 124 GWB (Vordruck 3); der Auftraggeber behält sich vor, bei Zweifeln an der Richtigkeit der Eigenklärungen Fremdbescheinigungen über das Nichtvorliegen der vorgenannten Ausschlussgründe nachzufordern.
Der Bieter / jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat zur Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit mit dem Angebot Angaben zum Umsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren, getrennt nach Jahren, (Vordruck 2) vorzulegen.
Der Bieter / jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat zur Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mit dem Angebot im Rahmen eines vom Auftraggeber vorgegebenen Bewerbungsbogens folgende Angaben / Unterlagen
vorzulegen:
1. Angaben zu den in den letzten drei Jahren (seit 01/2018) erbrachten Leistungen vergleichbarer Art (Entsorgungsleistungen der unter Ziff. II.2.4 der Bekanntmachung bezeichneten Art) mit konkreter Beschreibung der beauftragten Leistungen einschließlich Menge, des Leistungszeitraums und des Auftraggebers nebst Ansprechpartnern und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) (Vordruck 4).
2. Bei Ablauf der Angebotsfrist gültiger Nachweis der Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb (§ 56 KrWG) für die zu vergebenen Leistungen (Sammeln und Befördern, Lagern, Handeln und Makeln von/mit Abfällen mit den ASN 150101 und 200101) für den Bieter (vollständiges Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikat) oder gleichwertiger Nachweis. Sollte keine Zertifizierung vorliegen ist mindestens eine Eigenerklärung abzugeben, dass der Bieter die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV) in der aktuell geltenden Fassung inhaltsgemäß erfüllt, mindestens
bezüglich der nachfolgenden Erfordernisse:
- Festlegung der Verantwortungs-, Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse
(§ 3 Abs. 2 EfbV)
- Angaben der verantwortlichen Person(en) und ausreichende Personenstärke
(§ 4 EfbV)
- Führung eines Betriebstagebuches (§ 5 EfbV)
- Ausreichender Versicherungsschutz (§ 6 EfbV)
- Nachweis über das Vorliegen behördlicher Entscheidungen (Genehmigungen,
Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen) (§ 7 Abs. 2 EfbV)
- Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung
verantwortlichen Person (§ 8 EfbV)
- Fachkunde des Betriebsinhabers und der für die Leistung und Beaufsichtigung
verantwortlichen Person (§ 9 EfbV)
- Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals (§ 10 EfbV)
3. Verbindliche Angabe von mindestens zwei Annahmestellen für PPK (Vordruck
1).
zu 1: Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit muss der Bieter bei Angebotsabgabe über mindestens zwei Referenzen seit 01/2018 über die Erbringung von vergleichbaren Leistungen verfügen. Die Vergleichbarkeit der erbrachten Leistungen setzt jeweils voraus, dass
a) der Bieter bei dem jeweiligen Referenzprojekt zumindest eine Jahresmenge PPK in Höhe von 10.000 Mg/Jahr übernommen und einer Verwertung zugeführt hat,
b) die Leistungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist für zumindest 12 Monate erbracht wurden, und
c) die Leistungen für einen kommunalen Auftraggeber erbracht wurden.
Im Falle eines Angebots einer Bietergemeinschaft ist ausreichend, dass eines der Mitglieder über die geforderten zwei Referenzprojekte oder die Mitglieder in der Summe über die geforderten zwei Referenzprojekte verfügen.
zu 2: Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit muss der Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft über ein bei Ablauf der Angebotsfrist gültiges vollständiges Entsorgungsfachbetrieb-Zertifikat für die zu vergebenden Leistungen (Sammeln und Befördern, Lagern, Handeln und Makeln
von/mit Abfällen mit der ASN 150101 und 200101) oder einen gleichwertigen Nachweis verfügen. Sollte keine Zertifizierung vorliegen ist mindestens eine Eigenerklärung abzugeben, dass der Bieter die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV) in der aktuell geltenden Fassung inhaltsgemäß erfüllt, mindestens bezüglich der nachfolgenden Erfordernisse:
- Festlegung der Verantwortungs-, Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse
(§ 3 Abs. 2 EfbV)
- Angaben der verantwortlichen Person(en) und ausreichende Personenstärke
(§ 4 EfbV)
- Führung eines Betriebstagebuches (§ 5 EfbV)
- Ausreichender Versicherungsschutz (§ 6 EfbV)
- Nachweis über das Vorliegen behördlicher Entscheidungen (Genehmigungen,
Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen) (§ 7 Abs. 2 EfbV)
- Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung
verantwortlichen Person (§ 8 EfbV)
- Fachkunde des Betriebsinhabers und der für die Leistung und Beaufsichtigung
verantwortlichen Person (§ 9 EfbV)
- Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals (§ 10 EfbV)
zu 3: Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit muss der Bieter / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft über mindestens 2 Annahmestellen verfügen, wobei eine Annahmestelle rechtsrheinisch und eine Annahmestelle links-rheinisch im Kreisgebiet Wesel oder in einem Umkreis von 20 km von der Kreisgrenze liegt und die maximale Entfernung von jeder Kommune (Rathaus) zu der nächstgelegenen Annahmestelle 25 km Luftlinie nicht überschreitet.
Der Nachweis ist durch verbindliche Angabe der vollständigen Anschriften der Annahmestellen im Kreis Wesel und deren Betreiber (Vordruck 1) zu erbringen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Abdeckung seiner vertraglichen und gesetzlichen Haftung erforderlichen Versicherungen für Vermögens-, Sach- und Personenschäden, insbesondere eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. EUR je Schadensfall (zweifach maximiert p. a.), abzuschließen und uneingeschränkt aufrecht zu halten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
2027
Bekanntmachungs-ID: CXP4YYVRE2R
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.