Lieferung und Installation zweier Produktions- und einer Schwarzweißdruckmaschine einschließlich Service / Wartung
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 22089
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bgw-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und Installation zweier Produktions- und einer Schwarzweißdruckmaschine einschließlich Service / Wartung
Lieferung und Installation zweier Produktions- und einer Schwarzweißdruckmaschine einschließlich Service / Wartung
Hamburg
Am Sitz der Hauptverwaltung in Hamburg wird zur Bereitstellung von Geschäftsdrucksachen, Broschüren und
internen Arbeitsgrundlagen ein hauseigener Druckservice betrieben. Im Rahmen dieses Vergabeverfahrens
werden zwei Produktionsdruckmaschinen, eine Schwarzweißdruckmaschine sowie die zugehörigen Fiery-
Controller ausgeschrieben. Neben Lieferung, Inbetriebnahme und Nutzungsüberlassung sind Service und
Support Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung. Die Leistungserbringung des Auftragnehmers soll auf
Basis eines Pay-per-Page-Modells mit einer zugesicherten Mindestabnahmemenge an Seiten erfolgen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen besteht eine Antragsfrist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung (siehe § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Bitte beachten Sie ferner neben den Warte- und Informationspflichten insbesondere auch die Vorschriften über das Verfahren vor den Vergabekammern aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): 1. Informations- und Wartepflichten (§ 134 GWB)(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.2. Unwirksamkeitsfolgen (§ 135 GWB) (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: - gegen § 134 GWB verstoßen hat oder - den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach (1) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. 3. Einleitung, Antragsfrist (§ 160 GWB) Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt; - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Hamburg
Am Sitz der Hauptverwaltung in Hamburg wird zur Bereitstellung von Geschäftsdrucksachen, Broschüren und
internen Arbeitsgrundlagen ein hauseigener Druckservice betrieben. Im Rahmen dieses Vergabeverfahrens
werden zwei Produktionsdruckmaschinen, eine Schwarzweißdruckmaschine sowie die zugehörigen Fiery-
Controller ausgeschrieben. Neben Lieferung, Inbetriebnahme und Nutzungsüberlassung sind Service und
Support Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung. Die Leistungserbringung des Auftragnehmers soll auf
Basis eines Pay-per-Page-Modells mit einer zugesicherten Mindestabnahmemenge an Seiten erfolgen.
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Verlängerung des Vertrags
Die Verlängerung des Auftrags ist erforderlich, um den hauseigenen Druckservice zu betreiben.Ein Wechsel des Auftragsnehmers kann aus wirtschaftl. Gründen nicht erfolgen und wäremit beträchtlichen Zusatzkosten für die Auftraggeberin verbunden. Die bereits betriebsfertigenMaschinen müssten durch neue ersetzt werden, was Einmalkosten erfordert. Auch einMietmodell ließe sich im Rahmen der vorgesehenen Laufzeit nicht wirtschaftlich abbilden;denn die Laufzeit wäre im Verhältnis zur Maschine unwirtschaftlich kurz. Mit demAuftragnehmerwechsel würde ferner ein erhöhter Schulungsaufwand im Hinblick auf dasPersonal der Auftraggeberin in der Druckerei einhergehen. Darüber hinaus müssten dieSysteme angepasst werden im Hinblick auf die erforderlichen Treiberinformationen derDokumente, damit diese überhaupt gedruckt werden können. Zusätzlich wäre eineAnpassung an den Apple PC "Mac" erforderlich. All dies ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden, die der Auftraggeberin nicht zumutbar.