Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Internetshops (Verlängerung des bestehenden Vertrags)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niederschönenfeld
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.justiz.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Internetshops (Verlängerung des bestehenden Vertrags)
Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Internetshops zur Vermarktung von Eigenprodukten der Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten.
Der Auftraggeber beabsichtigt die Verlängerung des bestehenden Vertrages mit dem bisherigen Dienstleister über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Internetshops zur Vermarktung von Eigenprodukten der Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten für die Dauer von 12 Monaten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen einer Auftragsänderung (Verlängerung) geprüft. Die Notwendigkeit und Anwendbarkeit ergibt sich zum einen aus Umständen, die nicht vorhergesehen werden konnten, und zum anderen aus zusätzlich erforderlich gewordenen Dienstleistungen (ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden). Die Auftragsänderung steht in Zusammenhang mit der (gesonderten) Durchführung eines Projekts zur Implementierung eines ERP-Systems, welche in komplexer Weise auch den Betrieb des Online-Shops tangiert. Die Notwendigkeit der Vertragsverlängerung ergibt sich aus den organisatorischen, steuerrechtlichen, IT- und haushaltsseitigen Anforderungen des Projekts.
Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe waren die aktuellen Anforderungen nicht vorhersehbar. Aus technischer Sicht wäre ein Wechsel des Dienstleisters in der gegenwärtigen Phase mit erheblichen Schwierigkeiten sowohl für den laufenden Betrieb des Online-Shops wie auch dessen Integration im Rahmen des erwähnten Projekts verbunden. Auch der zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand wird vom AG als erheblich betrachtet. Die aufwendigen Prozesse (insbes. Schnittstellenproblematik, Buchungs-/Haushaltssystem, steuerrechtliche Einflüsse) setzen Einblick in die vielfältigen Projektgegebenheiten und das Vorwissen aus Shop- und Lagerbetrieb zwingend voraus, auch um die anstehenden Aufgaben der Einführung des ERP-Systems und der steuerrechtlich korrekten Darstellung der Online-Shop-Daten u.ä. inhaltlich und im verfügbaren Zeitfenster realisieren zu können.
Die gegenständlichen Leistungen sind auch nicht von dem Hauptauftrag abtrennbar. Es handelt sich um ergänzende Leistungen innerhalb des technisch-wirtschaftlichen Zusammenhangs der bereits beauftragten Leistungen, die zwingend vom selben Unternehmen ausgeführt werden müssen. Die zu erbringenden Leistungen knüpfen unmittelbar an die ursprünglich beauftragten Leistungen an.
Die beabsichtigte Verlängerung des Vertrages bis 30.09.2022 beschränkt sich auf den bis zur Umsetzung der betreffenden Phasen des genannten Projektes geplanten Zeitraum und beläuft sich wertmäßig auf weniger als 50 % der Auftragssumme des ursprünglichen Auftrags.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Der Auftraggeber beabsichtigt, eine Verlängerung des bestehenden Vertrags zu vereinbaren. Die Verlängerung wurde noch nicht abgeschlossen. Der Vertragsschluss soll nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen.
Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich um den geschätzten Wert der Auftragsänderung.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/ansprech/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsverfahren wird gemäß § 160 Abs. 1 GWB nur auf Antrag eingeleitet.
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn:
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Der Nachprüfungsantrag muss also innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niederschönenfeld
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]