Sammlung, Transport und Verwertung von Altpapier und Kartonagen im Landkreis Tirschenreuth
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tirschenreuth
NUTS-Code: DE23A Tirschenreuth
Postleitzahl: 95643
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kreis-tir.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Sammlung, Transport und Verwertung von Altpapier und Kartonagen im Landkreis Tirschenreuth
Monatliche Entleerung der Altpapierbehälter incl. Behältermanagement
Stellung und Entleerung eines Press-Containers
Handling und Vermarktung zur Verwertung des gesamten Altpapiers
Landkreis Tirschenreuth
Sammlung, Transport und Vermarktung/Verwertung von Altpapier und Kartonagen im Landkreis Tirschenreuth
Es besteht eine 2 malige Verlängerungsoption von je 12 Monaten. Diese Optionen treten jeweils automatisch
nach dem zunächst vorgesehenen Vertragsende in Kraft, sofern der Vertrag nicht 12 Monate vor dem jeweiligen
Vertragsende von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sammlung, Transport und Verwertung von Altpapier und Kartonagen im Landkreis Tirschenreuth
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tirschenreuth
NUTS-Code: DE23A Tirschenreuth
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen (maximal 4000 Zeichen): Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von
Rechtsbehelfen:
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der unter VI.4.1) genannten, zuständigen Stelle für
Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt
worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter
über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw.
bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischen Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
• der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.