Übernahme des Vertrags über die Erbringung von Generalplanungsleistungen für das Bauvorhaben Neubau eines Herzzentrums am Universitätsklinikum Heidelberg, Im Neuenheimer Feld 672, 69120 Heidelberg
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme des Vertrags über die Erbringung von Generalplanungsleistungen für das Bauvorhaben Neubau eines Herzzentrums am Universitätsklinikum Heidelberg, Im Neuenheimer Feld 672, 69120 Heidelberg
Übernahme des bestehenden Vertrags über die Erbringung von Generalplanungsleistungen für das Bauvorhaben Neubau eines Herzzentrums am Universitätsklinikum Heidelberg, Im Neuenheimer Feld 672, 69120 Heidelberg vom bisherigen Aufraggeber PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH, Friedrichstraße 149, 10117 Berlin („PD“) durch das Universitätsklinikum Heidelberg als neuen Auftraggeber.
Der zwischen dem Auftragnehmer ARGE GP Nickl Süss Horn + Horn Heidelberg UKHZ, bestehend aus Nickl Architekten Deutschland GmbH, Lindberghstraße 19, 80939 München, SÜSS Beratende Ingenieure GmbH & Co. KG, Lina-Ammon-Str. 15, 90471 Nürnberg, Horn + Horn Ingenieure Part mbB, Sauerbruchstraße 39-41, 24537 Neumünster, c/o Nickl Architekten Deutschland GmbH, Lindberghstraße 19, 80939 München („ARGE GP“) und dem bisherigen Auftraggeber PD bestehende Vertrag wird auf Aufraggeberseite durch das Universitätsklinikum Heidelberg als neuen Auftraggeber übernommen.
Universitätsklinikum Heidelberg, Im Neuenheimer Feld 672, 69120 Heidelberg
Übernahme des bestehenden Vertrags über die Erbringung von Generalplanungsleistungen für das Bauvorhaben Neubau eines Herzzentrums am Universitätsklinikum Heidelberg, Im Neuenheimer Feld 672, 69120 Heidelberg vom bisherigen Aufraggeber PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH, Friedrichstraße 149, 10117 Berlin („PD“) durch das Universitätsklinikum Heidelberg als neuen Auftraggeber.
Der zwischen dem Auftragnehmer ARGE GP Nickl Süss Horn + Horn Heidelberg UKHZ, bestehend aus Nickl Architekten Deutschland GmbH, Lindberghstraße 19, 80939 München, SÜSS Beratende Ingenieure GmbH & Co. KG, Lina-Ammon-Str. 15, 90471 Nürnberg, Horn + Horn Ingenieure Part mbB, Sauerbruchstraße 39-41, 24537 Neumünster, c/o Nickl Architekten Deutschland GmbH, Lindberghstraße 19, 80939 München („ARGE GP“) und dem bisherigen Auftraggeber PD bestehende Vertrag wird auf Aufraggeberseite durch das Universitätsklinikum Heidelberg als neuen Auftraggeber übernommen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
UKHD ist als Mitglied des Beteiligungsvereins Forschung und Medizin e. V. Anteilseigner von PD. UKHD hat PD im Wege einer Inhouse-Vergabe u. a. mit der Erbringung von Generalplanungsleistungen für das Bauvorhaben beauftragt. Zur Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer war und ist PD hierbei berechtigt.
PD hat die Generalplanungsleistungen auf die ARGE GP Nickl Süss Horn + Horn Heidelberg UKHZ („ARGE GP“) nach der Durchführung eines europaweiten Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb über eine „Rahmenvereinbarung über Leistungen der Generalplanung im Bereich Gesundheitswesen“ vom 21.03.2019 („Rahmenvereinbarung“) und einem sich daran anschließenden Mini-Wettbewerb i. S. d. § 3 dieser Rahmenvereinbarung mit Generalplanungsleistungen beauftragt („Einzelauftrag“). Auf der Basis dieses Einzelauftrags hat ARGE GP bislang einzelne Planungsleistungen Einzelauftrags erbracht. Im Wesentlichen wurde für die Hauptmaßnahme die jeweilige HOAI-Leistungsphase 2 erbracht.
UKHD und PD beabsichtigen, dass UKHD an die Stelle von PD als Auftraggeber des Einzelauftrags im Wege einer Vertragsübernahme tritt.
UKHD geht davon aus, dass diese Vertragsübernahme nicht vergaberechtsrelevant und nicht auszuschreiben ist.
Sollte die beabsichtigte Vertragsübernahme gleichwohl ein vergaberechtsrelevanter Vorgang sein, wäre dieser Auftraggeberwechsel vorliegend gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit c GWB zulässig. Auch wenn sich dieser dem Wortlaut nach nur auf den Eintritt des öffentlichen Auftraggebers in die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers bezieht, folgt aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung, dass der öffentliche Auftraggeber nicht nur die Verpflichtungen des ursprünglichen Hauptauftragnehmers übernimmt, sondern auch dessen Rechte. Gestattet ist mithin der (vergaberechtsfreie) Eintritt des öffentlichen Auftraggebers in die Verträge des (ehemaligen) Hauptauftragnehmers mit dessen Unterauftragnehmern.
Die beabsichtigte Vertragsübernahme durch UKHD fällt jedenfalls unter den Ausnahmetatbestand des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit. c GWB. PD ist selbst öffentlicher Auftraggeber, aber im Verhältnis zum UKHD auch Hauptauftragnehmer. Die ARGE GP ist Unterauftragnehmer der PD.
Da PD selbst öffentlicher Auftraggeber ist, wurde vorliegend der „Subunternehmervertrag“ (Einzelauftrag) dem Vergabewettbewerb unterstellt. Der zu übernehmende Einzelauftrag war somit bereits Gegenstand eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens. Deshalb wird durch die Vertragsübernahme kein Auftrag dem Wettbewerb entzogen.
Mit der Vertragsübernahme sind keine Änderungen der sonstigen Parameter des Einzelauftrags verbunden.
Daher wird auf eine Neuausschreibung unter vorsorglichem Hinweis auf den Ausnahmetatbestand des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit. c GWB verzichtet.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Übernahme des Vertrags über die Erbringung von Generalplanungsleistungen für das Bauvorhaben Neubau eines Herzzentrums am Universitätsklinikum Heidelberg, Im Neuenheimer Feld 672, 69120 Heidelberg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80939
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Bekanntmachung erfolgt vorsorglich als freiwillige Ex-ante-Transparenz-Bekanntmachung (§ 135 Abs. 3 GWB).
Das UKHD ist der Ansicht, dass die Vertragsübernahme kein vergaberechtlich relevanter Vorgang ist. Weil die Vertragsübernahme aber jedenfalls gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit. c GWB zulässig ist, erfolgt diese Bekanntmachung vorsorglich und freiwillig.
Das UKHD bekundet durch die vorliegende freiwillige Bekanntmachung die Absicht, den Vertrag mit PD und der ARGE GP Nickl Süss Horn + Horn Heidelberg UKHZ abzuschließen (also die Übernahme des Vertrags zu vereinbaren). Das UKHD wird diesen Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abschließen.
Zu Abschnitt V.2.1: Als Tag der Zuschlagsentscheidung ist das Datum der internen Entscheidung des Auftraggebers genannt. Das vorliegende Formular lässt es nicht zu, das Datum der beabsichtigten, künftigen Vertragsübernahme einzutragen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
A.) § 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzugbehindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. B.) § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland