Absicht zum Abschluss eines Vertrages über die Digitale Versorgung mit med. Hilfsmitteln der PG 08 inkl. der damit zusammenhängenden Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 42285
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]2622
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://beschaffungen.barmer.de/NetServer/
Abschnitt II: Gegenstand
Absicht zum Abschluss eines Vertrages über die Digitale Versorgung mit med. Hilfsmitteln der PG 08 inkl. der damit zusammenhängenden Dienstleistungen nach § 127 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V
Die BARMER beabsichtigt einen Vertrag nach § 127 Absatz 1 SGB V für die Produktgruppe PG 08 Einlagen über eine Digitale Versorgung ihrer Versicherten, einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen abzuschließen.
Um der zunehmenden Digitalisierung im Bereich der Fertigung und des Versorgungsprozesses Rechnung zu tragen, möchte die BARMER innovative Versorgungswege prüfen, die die bisherigen vertraglichen Regelungen ergänzen sollen.
Konkrete Vertragsunterlagen sind bisher nicht vorhanden. Wir bitten daher um Übersendung von Unterlagen die den Versorgungsprozess (z. B. Online-Versorgungen, Fertigung im 3 D-Druck, etc.) sowie Produkte und Konditionen darstellen.
Angebote sind der BARMER bis zum 3. September 2021 zu übermitteln. Es handelt sich nicht um eine Ausschlussfrist. Die Möglichkeit ein Angebot einzureichen besteht für Sie jederzeit.
Vgl. Ziffer II.I.4.
Zur Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf die Produktbeschreibungen der Produktgruppe 08 Einlagen sowie deren Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V verwiesen. Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp
Es handelt sich um einen Vertrag, der keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. keine bestimmte Abgabemenge begründet.
Gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V müssen die Voraussetzung für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllt sein.
Der Leistungserbringer hat den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen durch Vorlage eines Zertifikats von einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) zu führen (vgl. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V). Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/praequalifizierung/praequalifizierung.jsp
Nach Vertragsabschluss können Leistungserbringer, deren Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse dem Vertrag während der gesamten Vertragsdauer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner jederzeit beitreten, soweit sie – bzw. die (Verbands-)mitglieder – nicht aufgrund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten gemäß § 127 Absatz 1 SGB V berechtigt sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 5 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegeben Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht.
Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht.
Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt.
Bei dem unter Ziffer IV.1.1) genannten Verhandlungsverfahren handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.