ESTW Duisburg, 2.BS, Los 1.1 OLA Bauleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI38804
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ESTW Duisburg, 2.BS, Los 1.1 OLA Bauleistungen
Oberleitungsarbeiten und Arbeiten am Fahrdraht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Los 1.1 b ESTW Anteil OLA: Oberleitungsarbeiten und Arbeiten am Fahrdraht
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Duisburg
Oberleitungsarbeiten und Arbeiten am Fahrdraht
Zur Abmilderung pandemiebedingter Auswirkungen sind durch die Bauunternehmen verschärfte Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen vorzusehen und umzusetzen. Eine in dem Ausmaß und flächendeckende Pandemie des Covid-19 konnte, trotz jeglicher Sorgfaltspflicht, nicht vorhergesehen werden. Das BMI hat mit Erlass vom 17. Juni 2020 (Az: BW I 7 – 70406/21#1) festgelegt, dass der Bund für seine Baumaßnahmen den Bauunternehmen zur Abmilderung der Corona-Auswirkungen definierte Kostenerstattungen leistet, die mit der Einhaltung verschärfter Hygieneund Gesundheitsschutzmaßnahmen (getrennte Anfahrten zur Baustelle, Anpassung der Sozialbereiche und ähnliches) zusammenhängen. Das BMVI hat die DB mit Schreiben vom 25.6.2020 gebeten, die Regelung aus dem Erlass entsprechend umzusetzen. Die Unternehmen des VRI (DB Netz AG, DB S&S AG, DB Energie GmbH) werden daher den Bauunternehmen die im Erlass genannten Kosten auf Nachweis erstatten. (24)
Der ursprüngliche Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unberührt, da es sich hier um pandemiebedingte und gesetzlich festgelegte Auswirkungen auf den Hygiene- und Gesundheitsschutz handelt.