ESTW Duisburg, 2.BS, Los 1.1 OLA Bauleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI38804
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ESTW Duisburg, 2.BS, Los 1.1 OLA Bauleistungen
Oberleitungsarbeiten und Arbeiten am Fahrdraht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Los 1.1 b ESTW Anteil OLA: Oberleitungsarbeiten und Arbeiten am Fahrdraht
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Duiosburg
Oberleitungsarbeiten und Arbeiten am Fahrdraht
Die zusätzlichen Leistungen beinhalten die Montage und Lieferung der Innenraumendverschlüsse des Schalters W2 an der neu erstellten Weichenheizstation EWHA W2, sowie des Schalters M1 der Netzersatzanlkage am ESTW-A Modul in Mülheim West.
Die Leistungen wurden zur Herstellung einer abnahmefähigen Anlage und zur Vertragserfüllung notwendig. Trotz Prüfung. (28)
Durch die Änderungen kommt es zu einem Mehraufwand bei den OLA Arbeiten. Der AN ist mit der Umsetzung der notwendigen OLA Arbeiten für den Bereich Mülheim vertraglich gebunden und der ursprüngliche Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unberührt, da die Herstellung der Mastschalter M1 und W2 vertraglich festgehalten ist. Um die vertraglich geschuldeten Leistungen regelkonform zu erbringen wird die zustätzliche Leistung (Kabelendverschluss) notwendig.
Eine zusätzliche Ausschreibung und Vergabe für geringfügige zusätzlichen Arbeiten wäre zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Somit wurde die Leistung als zusätzliche Leistung des ANs und zur Prävention einer Kostensteigerung, sowie zur Gewährleistung von Planungs- und Kostensicherheit durch den AN eigenständig ausgeführt.