Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) durch den Landkreis Rhön-Grabfeld für Buslinienverkehre

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Dienstleistungen

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2019/S 248-617032)

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Neustadt a. d. Saale
NUTS-Code: DE266 Rhön-Grabfeld
Postleitzahl: 97616
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rhoen-grabfeld.de/internet/index.php

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) durch den Landkreis Rhön-Grabfeld für Buslinienverkehre

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

i) Der Landkreis Rhön-Grabfeld beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf folgenden Linien:

8008 Stadtbus Bad Königshofen ca. 20 000 Nutz-km/Jahr

8009 Grabfeldbus-Sternverkehr ca. 655 000 Nutz-km/Jahr

8230 Bäderlandbus ca. 54 000 Nutz-km/Jahr

8253 Bad Königshofen – Höchheim – Bad Neustadt ca. 184 000 Nutz-km/Jahr

8300 Gersfeld – Bad Neustadt – Coburg ca. 460 000 Nutz-km/Jahr

8304 Bad Königshofen – Saal – Bad Neustadt ca. 193 000 Nutz-km/Jahr

Abweichend von Ziffer II.2.7) ist die Linie 8304 für eine Laufzeit von 60 Monaten zu vergeben..

Die Fahrpläne (vgl. VI.1 C) enthalten eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken.

Der Leistungsumfang orientiert sich mindestens am Fahrplanniveau des Fahrplans 2019.

Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte zuvor benannten Bedienungsgebiet.

Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.

Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1 D]:

Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung Landkreises Rhön-Grabfeld als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
15/07/2021
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2019/S 248-617032

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: II.2.4)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Beschreibung der Beschaffung
Anstatt:

i) Der Landkreis Rhön-Grabfeld beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf folgenden Linien:

— 8008 Stadtbus Bad Königshofen ca. 20 000 Nutz-km/Jahr,

— 8009 Grabfeldbus-Sternverkehr ca. 655 000 Nutz-km/Jahr,

— 8230 Bäderlandbus ca. 54 000 Nutz-km/Jahr,

— 8253 Bad Königshofen – Höchheim – Bad Neustadt ca. 184 000 Nutz-km/Jahr,

— 8300 Gersfeld – Bad Neustadt – Coburg ca. 460 000 Nutz-km/Jahr.

Die Fahrpläne (vgl. VI.1 C) enthalten eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken.

Der Leistungsumfang orientiert sich mindestens am Fahrplanniveau des Fahrplans 2019.

Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte zuvor benannten Bedienungsgebiet.

Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.

Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1 D]:

Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung Landkreises Rhön-Grabfeld als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.

muss es heißen:

i) Die Landkreise Rhön-Grabfeld, Schweinfurt, Haßberge und Bad Kissingen beabsichtigen als zuständige Behörden i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf folgenden Linien:

— 8008 Stadtbus Bad Königshofen (ca. 45 000 Fahrplan-km/Jahr) im Landkreis Rhön-Grabfeld

— 8009 Grabfeldbus-Sternverkehr (ca. 580 000 Fahrplan-km/Jahr) im Landkreis Rhön-Grabfeld

— 8170 (Bundorf) – Bad Königshofen – Stadtlauringen – Schweinfurt und zurück (ca. 300 000 Fahrplankilometer/Jahr) in den Landkreisen Schweinfurt, Rhön-Grabfeld und Haßberge

— 8171 Wermerichshausen – Maßbach – Schweinfurt und zurück (ca. 139 000 Fahrplankilometer/Jahr) in den Landkreisen Schweinfurt und Bad Kissingen

— 8172 Bad Königshofen – Aidhausen – Schweinfurt und zurück (ca. 145 000 Fahrplankilometer/Jahr) in den Landkreisen Schweinfurt, Bad Kissingen und Haßberge

Die Fahrpläne (abrufbar unter https://www.rhoen-grabfeld.de/themen/mobilitaet/oepnv) enthalten eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken.

Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte zuvor benannten Bedienungsgebiet.

Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.

Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständigen Behörden kommen mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1 D]:

Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der Landkreise Rhön-Grabfeld, Schweinfurt, Haßberge und Bad Kissingen als zuständigen Behörden/Aufgabenträgern nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.

Abschnitt Nummer: II.2.3)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Erfüllungsort
Anstatt:

NUTS-Code: DE266 Rhön-Grabfeld

Hauptort der Ausführung:

Landkreis Rhön-Grabfeld

muss es heißen:

NUTS-Code: DE266 Rhön-Grabfeld

DE26B Schweinfurt, Landkreis

DE267 Haßberge

DE265 Bad Kissingen

Hauptort der Ausführung:

Landkreise Rhön-Grabfeld, Schweinfurt, Haßberge, Bad Kissingen

Abschnitt Nummer: II.2.7)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Anstatt:

Beginn: 1.1.2021

Laufzeit in Monaten: 24

muss es heißen:

Linien 8008 und 8009:

Beginn: 1.3.2022

Laufzeit in Monaten: 46

Linien 8170, 8171 und 8172:

Beginn: 1.1.2022

Laufzeit in Monaten: 31

Abschnitt Nummer: VI.1)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben:
Anstatt:

A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG

Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 1.1.2021. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt.

B) Vergabe als Gesamtleistung

Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4 für jede Linie einzeln und die Linien 8008 und 8009 zusammen; die einzelnen Linien bzw. die Linien 8008 und 8009 zusammen stellen jeweils eine Gesamtleistung i. S. d. § 8a II S. 4 PBefG dar.

muss es heißen:

A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG

Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre auf den Linien 8008, 8009, 8170, 8171 und 8172 erneut ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 1.1.2022 (L. 8008 u. 8009: 1.3.2022). Der Betrieb der genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.

B) Vergabe als Gesamtleistung

Die Linien 8008 und 8009 zusammen sowie die Linien 8170, 8171 und 8172 zusammen stellen jeweils eine Gesamtleistung i. S. d. § 8a II S. 4 PBefG dar

Abschnitt Nummer: VI.1)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben
Anstatt:

C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung

Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen ergeben sich aus den Fahrplänen und dem NVP in der jeweils gültigen Fassung (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Die Fahrpläne und der NVP stehen als Downloads unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.nahverkehr-rhoen-grabfeld.de

Die Fahrpläne und der NVP enthalten verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.

muss es heißen:

C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung

Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen ergeben sich aus den Fahrplänen sowie den anzuwendenden Tarifen:

— 8170: VSW-Tarif (Ausnahme: bei Binnenrelationen in Rhön-Grabfeld VRG-Tarif)

— 8171: VSW-Tarif (Ausnahme: bei Binnenrelationen in Bad Kissingen kim.-Tarif),

— 8172: VSW-Tarif (Ausnahme: bei Binnenrelationen in Bad Kissingen kim.-Tarif),

— 8008/8009: VRG-Tarif.

Es gelten zusätzlich diese Fahrzeuganforderungen:

Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

— Abgasnorm EURO 6 (L. 8008 + 8009) bzw. 5 (L. 8170, 8171, 8172),

— Fahrzeughöchstalter zum jeweiligen Zeitpunkt des Einsatzes (kaufmännisch gerundet): 4 Jahre (L: 8008 + 8009), 10 Jahre (L. 8170 + 8171) bzw. 15 Jahre (L 8172),

— L. 8008 + 8009: Midibus mit mindestens 15, maximal 25 Sitzplätzen (inkl. Fahrerplatz),

— L. 8170, 8171, 8172: Standardbus (mindestens 12 Meter) mit mindestens 45 Sitzplätzen (inkl. Fahrerplatz), Ausnahme: Bei ausgewählten Schülerfahrten sind je nach Anzahl an Fahrgästen zwei Standardbusse oder ein 15-Meter-Bus mit ausreichender Kapazität einzusetzen,

— Mehrzweckfläche zum Abstellen von Rollstuhl/Kinderwagen/Rollator,

— Fußbodenhöhe: Niederflurigkeit, sodass körperlich eingeschränkte Personen ohne Stufe im Bus einen Sitzplatz erreichen können (nur bei L. 8170, 8171, 8172: mindestens von der ersten bis einschließlich zur zweiten Tür des Fahrzeugs, also mindestens „Low-Entry“),

— Außenbeschilderung: Linien-Nummer: Front, rechts und Heck; Fahrtziel und Linienverlauf mit Zwischenzielen: rechts; Fahrtziel: Front,

— Farbliche LED-Anzeige an der Front,

— Inneninformationen: automatische optische und akustische Informationseinrichtungen zur Ankündigung der nächsten Haltestelle,

— Haltestangen,

— nur L. 8008 + 8009: Verfügbarkeit von 2 USB-Steckdosen, die das Laden von Smartphones während des Betriebes des Busses ermöglichen,

— nur L. 8008 + 8009: Verfügbarkeit des Bayern-WLAN im Bus,

— Von jedem Sitzplatz erreichbare Haltewunschtasten in Kombination mit einer optischen Anzeige „Wagen hält“,

— Klapprampe oder andere (gleichwertige) Einstiegshilfe für Rollstuhl/Kinderwagen/Rollator,

— Ausreichend dimensionierte thermostatgesteuerte Klimaanlage, die nach den Temperatur- und Regelungsvorgaben der VDV-RL 236 am Fahrerplatz und im Fahrgastraum eine gleichmäßige Temperaturverteilung gewährleistet,

— Elektronische Fahrscheindrucker.

Die Fahrpläne, die NVP und die Fahrzeuganforderungen enthalten verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.

Abschnitt Nummer: I.1)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Name und Adressen
Anstatt:
muss es heißen:
VII.2)Weitere zusätzliche Informationen:

Die oben genannten Linien 8170, 8171 und 8172 umfassen Teilleistungen der ursprünglich bekanntgemachten Linien 8008 und 8009, die – anders als die Linien 8230, 8253 und 8300 – pandemiebedingt noch nicht vergeben werden konnten..

Hinweis: neben der in Ziffer I.1) benannten Stelle sind der Landkreis Schweinfurt, Landratsamt Schweinfurt, Ansprechpartner Hr. Michael Graber, E-Mail: [gelöscht], Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt, Tel.: [gelöscht], Fax: [gelöscht], der Landkreis Bad Kissingen, Landratsamt Bad Kissingen, Ansprechpartner Hr. Michael Schäder, E-Mail: [gelöscht], Obere Marktstraße 6, 97688 Bad Kissingen, Tel.: +49971/8015130, Fax: +49971/801775130,

Und der Landkreis Haßberge, Landratsamt Haßberge, Ansprechpartner Frau Graf, E-Mail: [gelöscht], Am Herrenhof 1, 97437 Haßberge, Tel.: [gelöscht], Fax: [gelöscht], für einen Teil der Leistungen auf den Linien 8170, 8171 und 8172 zuständige Behörden i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

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Glattbach
Glonn
Gmund am Tegernsee
Goldbach (Unterfranken)
Goldkronach
Görisried
Gößweinstein
Graben
Gräfelfing
Grafenau
Gräfenberg
Grafenrheinfeld
Grafenwiesen
Grafenwöhr
Grafing bei München
Grainau
Grainet
Grasbrunn
Grassau
Greding
Grettstadt
Gröbenzell
Großaitingen
Großhabersdorf
Großheubach
Großkarolinenfeld
Großmehring
Großostheim
Großweil
Grünwald
Gundelfingen an der Donau
Gundelsheim
Gundremmingen
Günzburg
Gunzenhausen
Gutenstetten
Haag in Oberbayern
Haar
Haarbach
Hagelstadt
Hahnbach
Haibach
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Haimhausen
Haiming
Halblech
Haldenwang
Halfing
Hallbergmoos
Hallerndorf
Hallstadt
Hammelburg
Harburg (Schwaben)
Haselbach
Haßfurt
Hausen
Hausham
Hauzenberg
Hebertshausen
Heideck
Heidenheim (Mittelfranken)
Heigenbrücken
Heiligenstadt
Heilsbronn
Heimenkirch
Heinersreuth
Heldenstein
Helmbrechts
Helmstadt
Hemau
Hemhofen
Henfenfeld
Hengersberg
Hepberg
Heroldsberg
Herrieden
Herrsching am Ammersee
Hersbruck
Herzogenaurach
Heßdorf
Hilgertshausen-Tandern
Hilpoltstein
Hinterschmiding
Hirschaid
Hirschau
Hitzhofen
Höchberg
Höchstadt an der Aisch
Höchstädt an der Donau
Hof
Hofheim in Unterfranken
Hofkirchen
Hohenbrunn
Hohenburg
Höhenkirchen-Siegertsbrunn
Hohenlinden
Hohenroth
Hohenschäftlarn
Hohenthann
Hohenwart
Hohenwarth
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Hollfeld
Holzgünz
Holzheim
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Huglfing
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Hutthurm
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Immenstadt im Allgäu
Inchenhofen
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Ingolstadt
Inning am Ammersee
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Iphofen
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Jandelsbrunn
Jettingen-Scheppach
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Julbach (Inntal)
Kahl am Main
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Karlstein am Main
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Kelheim
Kelheim Schäfflerstraße
Kemnath
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Kiefersfelden
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Kochel am See
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Lam
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Oberhausen (bei Neuburg/Donau)
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Olching
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Ostheim vor der Rhön
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Ottobeuren
Ottobrunn
Oy-Mittelberg
Palling
Pappenheim
Parkstein
Parkstetten
Parsberg
Partenstein
Passau
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Pegnitz
Peißenberg
Peiting
Pemfling
Pentling
Penzberg
Penzing
Perlesreut
Pfaffenhausen
Pfaffenhofen an der Ilm
Pfaffenhofen an der Roth
Pfarrkirchen
Pfeffenhausen
Pförring
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Pfreimd
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Piding
Pielenhofen
Pilsach
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Plattling
Pleinfeld
Pleiskirchen
Pleystein
Pliening
Plößberg
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Poing
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Pommersfelden
Poppenhausen
Pörnbach
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Postmünster
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Pressath
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Prien am Chiemsee
Prutting
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Rennertshofen
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Rohr
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Röthenbach an der Pegnitz
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Rott (Landkreis Landsberg am Lech)
Rott am Inn
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Röttenbach (bei Erlangen)
Röttenbach (Landkreis Roth)
Rottenbuch
Rottenburg an der Laaber
Rottendorf
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Rückholz
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