Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) durch den Landkreis Rhön-Grabfeld für Buslinienverkehre
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2019/S 248-617032)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Neustadt a. d. Saale
NUTS-Code: DE266 Rhön-Grabfeld
Postleitzahl: 97616
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rhoen-grabfeld.de/internet/index.php
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) durch den Landkreis Rhön-Grabfeld für Buslinienverkehre
i) Der Landkreis Rhön-Grabfeld beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf folgenden Linien:
8008 Stadtbus Bad Königshofen ca. 20 000 Nutz-km/Jahr
8009 Grabfeldbus-Sternverkehr ca. 655 000 Nutz-km/Jahr
8230 Bäderlandbus ca. 54 000 Nutz-km/Jahr
8253 Bad Königshofen – Höchheim – Bad Neustadt ca. 184 000 Nutz-km/Jahr
8300 Gersfeld – Bad Neustadt – Coburg ca. 460 000 Nutz-km/Jahr
8304 Bad Königshofen – Saal – Bad Neustadt ca. 193 000 Nutz-km/Jahr
Abweichend von Ziffer II.2.7) ist die Linie 8304 für eine Laufzeit von 60 Monaten zu vergeben..
Die Fahrpläne (vgl. VI.1 C) enthalten eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken.
Der Leistungsumfang orientiert sich mindestens am Fahrplanniveau des Fahrplans 2019.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte zuvor benannten Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1 D]:
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung Landkreises Rhön-Grabfeld als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
i) Der Landkreis Rhön-Grabfeld beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf folgenden Linien:
— 8008 Stadtbus Bad Königshofen ca. 20 000 Nutz-km/Jahr,
— 8009 Grabfeldbus-Sternverkehr ca. 655 000 Nutz-km/Jahr,
— 8230 Bäderlandbus ca. 54 000 Nutz-km/Jahr,
— 8253 Bad Königshofen – Höchheim – Bad Neustadt ca. 184 000 Nutz-km/Jahr,
— 8300 Gersfeld – Bad Neustadt – Coburg ca. 460 000 Nutz-km/Jahr.
Die Fahrpläne (vgl. VI.1 C) enthalten eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken.
Der Leistungsumfang orientiert sich mindestens am Fahrplanniveau des Fahrplans 2019.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte zuvor benannten Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1 D]:
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung Landkreises Rhön-Grabfeld als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
i) Die Landkreise Rhön-Grabfeld, Schweinfurt, Haßberge und Bad Kissingen beabsichtigen als zuständige Behörden i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf folgenden Linien:
— 8008 Stadtbus Bad Königshofen (ca. 45 000 Fahrplan-km/Jahr) im Landkreis Rhön-Grabfeld
— 8009 Grabfeldbus-Sternverkehr (ca. 580 000 Fahrplan-km/Jahr) im Landkreis Rhön-Grabfeld
— 8170 (Bundorf) – Bad Königshofen – Stadtlauringen – Schweinfurt und zurück (ca. 300 000 Fahrplankilometer/Jahr) in den Landkreisen Schweinfurt, Rhön-Grabfeld und Haßberge
— 8171 Wermerichshausen – Maßbach – Schweinfurt und zurück (ca. 139 000 Fahrplankilometer/Jahr) in den Landkreisen Schweinfurt und Bad Kissingen
— 8172 Bad Königshofen – Aidhausen – Schweinfurt und zurück (ca. 145 000 Fahrplankilometer/Jahr) in den Landkreisen Schweinfurt, Bad Kissingen und Haßberge
Die Fahrpläne (abrufbar unter https://www.rhoen-grabfeld.de/themen/mobilitaet/oepnv) enthalten eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte zuvor benannten Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständigen Behörden kommen mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1 D]:
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der Landkreise Rhön-Grabfeld, Schweinfurt, Haßberge und Bad Kissingen als zuständigen Behörden/Aufgabenträgern nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
NUTS-Code: DE266 Rhön-Grabfeld
Hauptort der Ausführung:
Landkreis Rhön-Grabfeld
NUTS-Code: DE266 Rhön-Grabfeld
DE26B Schweinfurt, Landkreis
DE267 Haßberge
DE265 Bad Kissingen
Hauptort der Ausführung:
Landkreise Rhön-Grabfeld, Schweinfurt, Haßberge, Bad Kissingen
Beginn: 1.1.2021
Laufzeit in Monaten: 24
Linien 8008 und 8009:
Beginn: 1.3.2022
Laufzeit in Monaten: 46
Linien 8170, 8171 und 8172:
Beginn: 1.1.2022
Laufzeit in Monaten: 31
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 1.1.2021. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4 für jede Linie einzeln und die Linien 8008 und 8009 zusammen; die einzelnen Linien bzw. die Linien 8008 und 8009 zusammen stellen jeweils eine Gesamtleistung i. S. d. § 8a II S. 4 PBefG dar.
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre auf den Linien 8008, 8009, 8170, 8171 und 8172 erneut ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 1.1.2022 (L. 8008 u. 8009: 1.3.2022). Der Betrieb der genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die Linien 8008 und 8009 zusammen sowie die Linien 8170, 8171 und 8172 zusammen stellen jeweils eine Gesamtleistung i. S. d. § 8a II S. 4 PBefG dar
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung
Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen ergeben sich aus den Fahrplänen und dem NVP in der jeweils gültigen Fassung (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Die Fahrpläne und der NVP stehen als Downloads unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.nahverkehr-rhoen-grabfeld.de
Die Fahrpläne und der NVP enthalten verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung
Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen ergeben sich aus den Fahrplänen sowie den anzuwendenden Tarifen:
— 8170: VSW-Tarif (Ausnahme: bei Binnenrelationen in Rhön-Grabfeld VRG-Tarif)
— 8171: VSW-Tarif (Ausnahme: bei Binnenrelationen in Bad Kissingen kim.-Tarif),
— 8172: VSW-Tarif (Ausnahme: bei Binnenrelationen in Bad Kissingen kim.-Tarif),
— 8008/8009: VRG-Tarif.
Es gelten zusätzlich diese Fahrzeuganforderungen:
Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
— Abgasnorm EURO 6 (L. 8008 + 8009) bzw. 5 (L. 8170, 8171, 8172),
— Fahrzeughöchstalter zum jeweiligen Zeitpunkt des Einsatzes (kaufmännisch gerundet): 4 Jahre (L: 8008 + 8009), 10 Jahre (L. 8170 + 8171) bzw. 15 Jahre (L 8172),
— L. 8008 + 8009: Midibus mit mindestens 15, maximal 25 Sitzplätzen (inkl. Fahrerplatz),
— L. 8170, 8171, 8172: Standardbus (mindestens 12 Meter) mit mindestens 45 Sitzplätzen (inkl. Fahrerplatz), Ausnahme: Bei ausgewählten Schülerfahrten sind je nach Anzahl an Fahrgästen zwei Standardbusse oder ein 15-Meter-Bus mit ausreichender Kapazität einzusetzen,
— Mehrzweckfläche zum Abstellen von Rollstuhl/Kinderwagen/Rollator,
— Fußbodenhöhe: Niederflurigkeit, sodass körperlich eingeschränkte Personen ohne Stufe im Bus einen Sitzplatz erreichen können (nur bei L. 8170, 8171, 8172: mindestens von der ersten bis einschließlich zur zweiten Tür des Fahrzeugs, also mindestens „Low-Entry“),
— Außenbeschilderung: Linien-Nummer: Front, rechts und Heck; Fahrtziel und Linienverlauf mit Zwischenzielen: rechts; Fahrtziel: Front,
— Farbliche LED-Anzeige an der Front,
— Inneninformationen: automatische optische und akustische Informationseinrichtungen zur Ankündigung der nächsten Haltestelle,
— Haltestangen,
— nur L. 8008 + 8009: Verfügbarkeit von 2 USB-Steckdosen, die das Laden von Smartphones während des Betriebes des Busses ermöglichen,
— nur L. 8008 + 8009: Verfügbarkeit des Bayern-WLAN im Bus,
— Von jedem Sitzplatz erreichbare Haltewunschtasten in Kombination mit einer optischen Anzeige „Wagen hält“,
— Klapprampe oder andere (gleichwertige) Einstiegshilfe für Rollstuhl/Kinderwagen/Rollator,
— Ausreichend dimensionierte thermostatgesteuerte Klimaanlage, die nach den Temperatur- und Regelungsvorgaben der VDV-RL 236 am Fahrerplatz und im Fahrgastraum eine gleichmäßige Temperaturverteilung gewährleistet,
— Elektronische Fahrscheindrucker.
Die Fahrpläne, die NVP und die Fahrzeuganforderungen enthalten verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.
Die oben genannten Linien 8170, 8171 und 8172 umfassen Teilleistungen der ursprünglich bekanntgemachten Linien 8008 und 8009, die – anders als die Linien 8230, 8253 und 8300 – pandemiebedingt noch nicht vergeben werden konnten..
Hinweis: neben der in Ziffer I.1) benannten Stelle sind der Landkreis Schweinfurt, Landratsamt Schweinfurt, Ansprechpartner Hr. Michael Graber, E-Mail: [gelöscht], Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt, Tel.: [gelöscht], Fax: [gelöscht], der Landkreis Bad Kissingen, Landratsamt Bad Kissingen, Ansprechpartner Hr. Michael Schäder, E-Mail: [gelöscht], Obere Marktstraße 6, 97688 Bad Kissingen, Tel.: +49971/8015130, Fax: +49971/801775130,
Und der Landkreis Haßberge, Landratsamt Haßberge, Ansprechpartner Frau Graf, E-Mail: [gelöscht], Am Herrenhof 1, 97437 Haßberge, Tel.: [gelöscht], Fax: [gelöscht], für einen Teil der Leistungen auf den Linien 8170, 8171 und 8172 zuständige Behörden i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007