Ingenieurleistungen Bauüberwachung Tagesbruch Pochgängerweg in Freiberg
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09599
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.oba.sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ingenieurleistungen Bauüberwachung Tagesbruch Pochgängerweg in Freiberg
Information zu einer beabsichtigten Unterschwellenwertvergabe mit Binnenmarktrelevanz — Örtliche Bauüberwachung zur Sicherung und Verwahrung eines Tagesbruches auf historischen Erzbergbau ohne Rechtsnachfolger einschließlich möglicher Anpassungsprojektierung.
Freiberg
Örtliche Bauüberwachung zur Sicherung und Verwahrung eines Tagesbruches auf historischen Erzbergbau ohne Rechtsnachfolger einschließlich möglicher Anpassungsprojektierung (Bereitstellung weiterer Informationen im Zuge der Angebotsaufforderung nach Interessenbekundung zur Teilnahme).
Auf Anforderung Auftraggeber, um Projektziel zu erreichen.
Die Information zur beabsichtigten Unterschwellenwertvergabe erfolgt ausschließlich wegen vermuteter Binnenmarktrelevanz der Leistungen. Da der Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB liegen wird, stehen Rechtsbehelfe aus den §§ 160 ff GWB nicht zur Verfügung. Der Auftraggeber wird die Bewerber bei der Angebotsaufforderung berücksichtigen, die schlicht ihr Interesse bekunden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Bei der Frist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB handelt es sich um eine Rechtsbehelfsfrist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiberg
Postleitzahl: 09599
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.oba.sachsen.de