ETCS Level 1 LS – Umbau Basel Bad Rbf PfA 9.3 | Sbz 1.1.1,1.3.1 | AT 9.3_19_1090 Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI50536
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ETCS Level 1 LS – Umbau Basel Bad Rbf PfA 9.3 | Sbz 1.1.1,1.3.1 | AT 9.3_19_1090
ETCS Level 1 LS – Umbau Basel Bad Rbf PfA 9.3 | Sbz 1.1.1,1.3.1 | AT 9.3_19_1090.
ETCS Level 1 LS – Umbau Basel Bad Rbf PfA 9.3 | Sbz 1.1.1,1.3.1 | AT 9.3_19_1090.
G.016190309 / G.016190309.93
Zu II.2.13) Die Leistung in diesem Vergabeverfahren wird nicht über EU-Mittel finanziert.
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO handelt es sich um zusätzliche ETCS-Ausrüstung von Thales als Folgeauftrag des Auftrags vom 03.08.2018 bzw. vom 13.08.2015.
Es soll eine Anpassung der ursprünglichen Lieferung an den neuesten Stand der Technik geben.
Eine Beauftragung eines anderen Unternehmens als Thales würde dazu führen, dass die DB Ausrüstungsleistungen mit unterschiedlichen Merkmalen kaufen müsste, die zu einer technischen Unvereinbarkeit führten.
Als Alternativlösung müsste in die vorhandenen Grundfunktionen der bestehenden Komponenten des Gesamtsystems (LEU, Anschaltung und Balisenprojektierung) eingegriffen werden. Dies kann aufgrund von Quellcodes der Kernsoftware als bestehende Schutzrechte sowie durch technisch notwendige Daten durch andere Anbieter nicht geschehen. Folglich könnten weder die DB noch ein anderer Anbieter eine Kompatibilität der Lösungen herbeiführen.
Damit folgte aus der Beauftragung eines anderen Unternehmens als Thales, dass die DB die ETCS-Ausrüstung der Strecke nicht lediglich hochrüsten lassen könnte. Die DB müsste stattdessen die vorhandene ETCS-Technik komplett ersetzen. § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO gewährt aber gerade die Möglichkeit einer zulässigen Erneuerung der vorhandenen Technik, sodass die technische Inkompatibilität der Lösungsalternative das Absehen von einem Auftragswettbewerb erlaubt.
Mit ihrer Entscheidung, die bestehende ETCS-Ausrüstung des Bahnhofs Basel Bad hochzurüsten und damit weiter zu nutzen, schränkt die DB den Wettbewerb um die Ausrüstung nicht künstlich ein. Wenn der Auftraggeber eine bestehende Infrastruktur erweitern, erneuern oder reparieren lassen möchte, gilt der Grundsatz, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, bestehende Infrastrukturen zu entsorgen, um einen Wettbewerb zu ermöglichen. Selbst wenn es Ersatzmöglichkeiten für eine andere Gesamtlösung gibt, bleibt es dem Beurteilungsspielraum des Auftraggebers überlassen, nämlich nach „vernünftigen“ Erwägungen wirtschaftlicher, technischer oder personeller Art zu entscheiden, ob er auf einer bestehenden Infrastruktur weiter aufbauen oder diese (ggf. vollständig) ersetzen möchte. Die Sicherstellung der Systemsicherheit würde zudem einen Drittanbieter nicht zulassen. Die für das Projekt erforderlichen Typzulassungen für die Produkte LEU und Anschaltung LEU an die deutschen Signale für die Anwendung des nationalen Schweizer Systems EuroSignum/EuroZUB liegen ausschließlich Thales vor, welche über den Liefervertrag aus 2015, inklusive Cross-Acceptance der jeweils anderen Behörde (BAV Schweiz und EBA Deutschland) erwirkt wurden. Die Typzulassungen entfielen nicht nur, es würde auch in die Systemverantwortung des Herstellers Thales für das Gesamtsystem der ETCS-Streckenausrüstung eingegriffen. Um den hohen Anforderungen an die Betriebssicherheit in der ETCS-Ausrüstung vollständig zu genügen, könnte die DB eine Wettbewerbsalternative letztlich nur dadurch eröffnen, dass sie die komplette ETCS-Ausrüstungstechnik für den Stellbereich A des Rbf Basel Bad und den Stellwerksbereich des Bahnhofs Basel Bad neu ausschreiben würde. Die erst 2019 in Betrieb genommene Ausrüstung würde bereits nach wenigen Jahren der Nutzung, ohne dass sie sich amortisiert hätte, zurückgebaut werden und ein neuer aufwendiger Genehmigungsprozess zur Erlangung von Typgenehmigungen müsste durchlaufen werden. Auf diese Alternative muss sich der Auftraggeber nach der Rechtsprechung vernünftigerweise jedenfalls dann nicht einlassen, wenn die vorhandenen Systeme noch voll funktionstüchtig sind und eine Neuanschaffung von (ggf. anderen) Systemen mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre wie mit Kosten über die Neubeschaffung selbst, Rückbaukosten, mangelnde Amortisation der ursprünglichen Beschaffung und Aufwand und Erlösausfälle durch zusätzliche Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebs im Knoten Basel. Letztlich widersprechen diese Risiken dem vergaberechtlichen Ziel einer wirtschaftlichen Mittelverwendung durch den AG.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
ETCS Level 1 LS – Umbau Basel Bad Rbf PfA 9.3 | Sbz 1.1.1,1.3.1 | AT 9.3_19_1090
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ditzingen
NUTS-Code: DE115 Ludwigsburg
Postleitzahl: 71254
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.