Faunistische und floristische Kartierung im Rahmen des Projektes zur Beseitigung von Vernässungen und Überflutungen in Alsleben (Saale) Referenznummer der Bekanntmachung: ÖV-P-2021-05
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Güsten
NUTS-Code: DEE0C Salzlandkreis
Postleitzahl: 39439
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.saale-wipper.de
Abschnitt II: Gegenstand
Faunistische und floristische Kartierung im Rahmen des Projektes zur Beseitigung von Vernässungen und Überflutungen in Alsleben (Saale)
Erarbeitung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages mit Aussagen zum beeinträchtigten faunistischen und floristischen Arteninventar durch die anstehenden Baumaßnahmen.
06425 Alsleben (Saale)
Erarbeitung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages mit Aussagen zum beeinträchtigten faunistischen und floristischen Arteninventar durch die anstehenden Baumaßnahmen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Unter § 1 VOL/A, 2. Spiegelstrich wird der Anwendungsbereich von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten wird, ausgeschlossen. Für freiberufliche Leistungen (hierzu zählen die Ingenieur-/Architektenleistungen) unterhalb des Schwellenwertes (liegt
Hier vor) gelten lediglich haushaltsrechtliche Bestimmungen. Unterhalb der EU-Schwellenwerte reicht es in der Regel aus, formlos 3 Angebote einzuholen. Formale Anforderungen vergleichbar denen der VOB, VOL oder VgV bestehen daher unterhalb des Schwellenwertes nicht. Zu beachten sind jedoch die primärrechtlichen Grundanforderungen (Transparenz, Gleichbehandlung, Wettbewerb) und die haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Um ein transparentes und gleichbehandelndes
Verfahren durchzuführen, werden hilfsweise die Vorgaben der VOL/A herangezogen und die damit derzeit im Zusammenhang gültige AwVO. Die Binnenmarktrelevanz des Auftrages wurde geprüft. Unter Berücksichtigung des Auftragsvolumens ([Betrag gelöscht] EUR netto), der Eigenart der Leistung (Kartierungsleistungen, die durch speziell in Deutschland bzw. Sachsen-Anhalt geltenden Gesetze /Verordnungen etc.
Geregelt sind und dem Ort der Leistungserbringung (die Verbandsgemeinde Saale-Wipper bzw. hier konkret die Stadt Alsleben (Saale) liegt über 200 km von der nächsten Binnengrenze entfernt) ist davon auszugehen, dass für die zu beauftragende Leistung keine Binnenmarktrelevanz gegeben ist. Daher ist aus Sicht der
Vergabestelle eine freihändige Vergabe zulässig.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Datum unter V.2.1 stellt auf das Datum der Stadtratssitzung ab, auf welcher entschieden wurde, an wen der Auftrag vergeben werden soll. Der Bieter soll am 31.5.2021 beauftragt werden.
Ort: Bernburg
Land: Deutschland
Ein öffentlicher Auftrag ist gem. gemäß § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie gemäß § 135 Absatz 2 Satz 1 GWB im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrags jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss gelten gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber über die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Absatz 2 Satz 2 GWB). Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB tritt nicht ein, wenn gemäß § 135 Absatz 3 Nr. 1 GWB der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, der öffentliche Auftraggeber gemäß 135 Absatz 3 Nr. 2 GWB eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und der Vertrag gemäß § 135 Absatz 3 Nr. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.