Faunistische und floristische Kartierung im Rahmen des Projektes zur Beseitigung von Vernässungen und Überflutungen in Alsleben (Saale) Referenznummer der Bekanntmachung: ÖV-P-2021-05

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Güsten
NUTS-Code: DEE0C Salzlandkreis
Postleitzahl: 39439
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.saale-wipper.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Faunistische und floristische Kartierung im Rahmen des Projektes zur Beseitigung von Vernässungen und Überflutungen in Alsleben (Saale)

Referenznummer der Bekanntmachung: ÖV-P-2021-05
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
71222200 Kartierung ländlicher Gebiete
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Erarbeitung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages mit Aussagen zum beeinträchtigten faunistischen und floristischen Arteninventar durch die anstehenden Baumaßnahmen.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEE0C Salzlandkreis
Hauptort der Ausführung:

06425 Alsleben (Saale)

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Erarbeitung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages mit Aussagen zum beeinträchtigten faunistischen und floristischen Arteninventar durch die anstehenden Baumaßnahmen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Unter § 1 VOL/A, 2. Spiegelstrich wird der Anwendungsbereich von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten wird, ausgeschlossen. Für freiberufliche Leistungen (hierzu zählen die Ingenieur-/Architektenleistungen) unterhalb des Schwellenwertes (liegt

Hier vor) gelten lediglich haushaltsrechtliche Bestimmungen. Unterhalb der EU-Schwellenwerte reicht es in der Regel aus, formlos 3 Angebote einzuholen. Formale Anforderungen vergleichbar denen der VOB, VOL oder VgV bestehen daher unterhalb des Schwellenwertes nicht. Zu beachten sind jedoch die primärrechtlichen Grundanforderungen (Transparenz, Gleichbehandlung, Wettbewerb) und die haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Um ein transparentes und gleichbehandelndes

Verfahren durchzuführen, werden hilfsweise die Vorgaben der VOL/A herangezogen und die damit derzeit im Zusammenhang gültige AwVO. Die Binnenmarktrelevanz des Auftrages wurde geprüft. Unter Berücksichtigung des Auftragsvolumens ([Betrag gelöscht] EUR netto), der Eigenart der Leistung (Kartierungsleistungen, die durch speziell in Deutschland bzw. Sachsen-Anhalt geltenden Gesetze /Verordnungen etc.

Geregelt sind und dem Ort der Leistungserbringung (die Verbandsgemeinde Saale-Wipper bzw. hier konkret die Stadt Alsleben (Saale) liegt über 200 km von der nächsten Binnengrenze entfernt) ist davon auszugehen, dass für die zu beauftragende Leistung keine Binnenmarktrelevanz gegeben ist. Daher ist aus Sicht der

Vergabestelle eine freihändige Vergabe zulässig.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 1
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
11/05/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Das Datum unter V.2.1 stellt auf das Datum der Stadtratssitzung ab, auf welcher entschieden wurde, an wen der Auftrag vergeben werden soll. Der Bieter soll am 31.5.2021 beauftragt werden.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Bernburg
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Ein öffentlicher Auftrag ist gem. gemäß § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:

1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie gemäß § 135 Absatz 2 Satz 1 GWB im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den

Abschluss des Vertrags jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss gelten gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber über die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Absatz 2 Satz 2 GWB). Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB tritt nicht ein, wenn gemäß § 135 Absatz 3 Nr. 1 GWB der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, der öffentliche Auftraggeber gemäß 135 Absatz 3 Nr. 2 GWB eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und der Vertrag gemäß § 135 Absatz 3 Nr. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
11/05/2021