Lieferung und Montage Büromöbel und Planungsleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 04-2021
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1A Wuppertal, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42285
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und Montage Büromöbel und Planungsleistungen
Gegenstand dieser Ausschreibung ist ein Rahmenvertrag über den Kauf, die Lieferung sowie die Installation von Büromöbeln und Bürobestuhlung für ein neues Bürogebäude in der Lui-senstr. 64, 42103 Wuppertal, sowie Service- und Planungsleistungen zur Ermittlung weiterer Bedarfe. Die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Möbel sind auf Grundlage einer internen Bedarfsermittlung erhoben worden. Der Auftraggeber beabsichtigt für weitere Standorte und/oder Heimarbeitsplätze eine Bedarfsermittlung durchzuführen und behält sich vor bei gleicher Anforderung (insb. gleiches Raumkonzept) diesen Bedarf aus dem zu schließenden Rahmenvertrag abzurufen.
Elektrisch höhenverstellbare Schreibtische und Bürodrehstühle
Gegenstand von Los 1 ist die Lieferung und Aufbau von elektrisch höhenverstellbaren Schreibtischen und Bürodrehstühlen.
Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit um 12 Monate kann bis zu 2 Mal (auf insgesamt 48 Monate) vereinbart werden.
Konferenzdrehstühle/Sitzmöbel
Lieferung und Montage folgender Fabrikate: Konferenzdrehstuhl Vitra Physix, Vitra Physix Conference, Vitra Eames Schalenstühle – Vitra plastic chair, Konferenzdrehstuhl Vitra – AC 5 Meet, Konferenzdrehstuhl Walter Knoll-Leadchair.
Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit um 12 Monate kann bis zu 2 Mal (auf insgesamt 48 Monate) vereinbart werden.
Lockerschränke mit integrierten Garderoben
Lieferung und Montage von Lockerschränke inklusive Schließmechanismen und Garderoben.
Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit um 12 Monate kann bis zu 2 Mal (auf insgesamt 48 Monate) vereinbart werden.
Planungs- und Beratungsleistungen
Gegenstand von Los 4 ist die Beratung und Erstellung CAD-Zeichnungen und Planungen in dem dwg.- Format (Grobplanung und bemaßte Feinplanung). Darüber hinaus muss es dem Auftragnehmer möglich sein, 3D-Visualisierungen (Renderings) für die räumliche Darstellung anfertigen zu können und diese in unterschiedlichen Perspektiven darzustellen.
Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit um 12 Monate kann bis zu 2 Mal (auf insgesamt 48 Monate) vereinbart werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zur persönlichen Lage des Wirtschaftsteilnehmers (Vorlage erst auf gesonderte (!) Aufforderung der Vergabestelle):
— aktueller Auszug Handels- oder Berufsregister nach Maßgabe der Vorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens (Kopie nicht älter als 6 Monate),
— Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Sozialversicherung (Kopie nicht älter als 6 Monate),
— Bescheinigung Finanzamt über die Erfüllung der Zahlungspflichten von Steuern und Abgaben (Kopie nicht älter als 6 Monate).
— Eigenerklärung, dass eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungshöhe für Sachschäden in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR je Schadensfall und für Vermögensschäden in Höhe [Betrag gelöscht] EUR je Schadensfall, insgesamt jeweils begrenzt auf 1 Mio. EUR im Falle der Beauftragung abgeschlossen wird oder Vorlage einer Kopie einer bereits vorhandenen entsprechenden Versicherungspolice (Kopie nicht älter als 6 Monate; die Laufzeit muss erkennbar sein und darf zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe noch nicht abgelaufen sein),
— Angabe Gesamtumsatz,
— Angaben von Umsätzen bezogen auf den Auftragsgegenstand.
— Nennung von mindestens 3 vergleichbaren Referenzprojekten aus den letzten 3 Jahren (Nachweis in gesonderter Anlage beifügen).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMPRY3G
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.4.2016 geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) [...]
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.