Ausgabe von E-Geld zur Zahlung von Fahrscheinen der BVG und anderer Leistungen Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0398-2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Ausgabe von E-Geld zur Zahlung von Fahrscheinen der BVG und anderer Leistungen
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) sind eines der größten europäischen Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
Trotz der Möglichkeit zur bargeldlosen Zahlung von Fahrscheinen ist der Bargeldanteil noch substantiell hoch in den Verkehrsmitteln. Dies soll nun durch eine anonyme Guthabenkarte geändert werden. Weiterhin soll die Guthabenkarte eingesetzt werden können zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen bei Dritten, insbesondere Mietern der BVG in Bahnhöfen oder sonstigen Partnerunternehmen der BVG. Mit der Ausschreibung FEM2-0398-2020 wird ein Dienstleister gesucht, der eine solche Guthabenkarte an interessierte Kunden der BVG ausgibt und alle damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen Dienstleistungen erbringt.
Im Kern soll die Guthabenkarte (mit einem aufzuladenden Guthaben in Euro) wie folgt funktionieren:
— Sie erfordert kein Bankkonto und ermöglicht die Bezahlung von Fahrscheinen in Bussen und Bahnen der BVG (eine Speicherung von Fahrscheinen in der Guthabenkarte ist nicht vorgesehen).
— Sie kann an bestimmten Stellen erworben, freigeschaltet und mit einem bestimmten Mindest-/Maximalbetrag erstmalig aufgeladen werden. Sie kann zudem an bestimmten Stellen jederzeit erneut aufgeladen werden.
— Weiterhin soll die Guthabenkarte eingesetzt werden können zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen bei Dritten, insbesondere Mietern der BVG in Bahnhöfen oder sonstigen Partnerunternehmen der BVG. Um diese essentiellen Funktionen zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer Inhaber einer E-Geld Lizenz oder Banklizenz mit der Erlaubnis der BaFin zur Ausgabe von E-Geld in Deutschland ist. Der Auftragnehmer wird Herausgeber der Karte und Vertragspartner der Nutzer der Guthabenkarte sein. Die BVG definiert die grafische Gestaltung und das Layout der Vorder- und Rückseite der Karte. Das Design der Karte wird so sein, dass die Nutzer die Guthabenkarte als „BVG-Karte“ wahrnehmen. Der Vertrag soll für den Zeitraum ab 19.3.2021 bis zum 31.3.2025 geschlossen werden, mit einer Fortfühungsoption bis maximal 31.3.2028. Die nähere Beschreibung befindet sich in der Leistungsbeschreibung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ausgabe von E-Geld zur Zahlung von Fahrscheinen der BVG und anderer Leistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE24 Oberfranken
Postleitzahl: 95444
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 9218020
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.