Vertrag zur Versorgung besonderer psychischer Erkrankung Referenznummer der Bekanntmachung: KRF IV 0321
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Homburg
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 61352
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/hessen
Abschnitt II: Gegenstand
Vertrag zur Versorgung besonderer psychischer Erkrankung
Vertrags zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V zur Behandlung von Schweren psychischen Erkrankung für Versicherte der Auftraggeberin.
AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen
Basler Straße 2
61352 Bad Homburg
Gegenstand des Verfahrens ist die Vertragsimplementierung,-umsetzung, -beendigung sowie die Evaluation des Vertrages zur Besonderen Versorgung nach § 140 a SGB V, der die medizinische Versorgung von Versicherten der AOK Hessen, die an einer schweren psychischen Erkrankung leiden, sicherstellen soll. Zu der Vertragsumsetzung gehört auch die Abrechnung der Leistungen der ärztlichen und nicht-ärztlichen Leistungserbringern, die im Rahmen des Vertrages erbracht werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB,
2. Eigenerklärung zur Handelsregistereintragung.
Nach gesonderter Aufforderung der Auftraggeberin ist ein Handelsregisterauszug in Kopie, nicht älter als vom 1.1.2021, vorzulegen.
Im Fall einer Bietergemeinschaft sind die Erklärungen nach 1. und 2. von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Werden die Kapazitäten von Drittunternehmen in Anspruch genommen (Eignungsleihe), sind die Nachweise von dem Drittunternehmen, das für die entsprechende Leistung herangezogen werden soll, vorzulegen.
1. Eigenerklärung über den Geschäftsumsatz,
2. Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung.
Nach gesonderter Aufforderung der Auftraggeberin ist eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice vorzulegen.
Im Fall einer Bietergemeinschaft kann die Erklärung nach 1. gemeinsam erbracht werden.
Im Fall einer Bietergemeinschaft ist die Erklärungen nach 2. von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Werden die Kapazitäten von Drittunternehmen in Anspruch genommen (Eignungsleihe), sind die Nachweise von dem Drittunternehmen, das für die entsprechende Leistung herangezogen werden soll, vorzulegen.
1. aus den Jahren 2018, 2019, 2020 in Höhe von jeweils mindestens 5 Mio. EUR.
Vorlage einer ausgefüllten Referenzliste nach Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
Im Fall einer Bietergemeinschaft kann die Erklärungen gemeinsam erbracht werden.
Werden die Kapazitäten von Drittunternehmen in Anspruch genommen (Eignungsleihe), sind die Nachweise von dem Drittunternehmen, das für die entsprechende Leistung herangezogen werden soll, vorzulegen.
Mindestens 2 Referenzen
Bietergemeinschaften müssen eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht. Die Zulässigkeit der Eingehung der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Im Falle der Bildung von Bietergemeinschaften ist die Erklärung zur Bietergemeinschaft nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRSDWTD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [removed]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist…“
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat…“
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer:
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…“