Energie- und Technikpark Trier – Lufttechnische Anlagen – Gebäude B2.2 und C1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Trier
NUTS-Code: DEB21 Trier, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Energie- und Technikpark Trier – Lufttechnische Anlagen – Gebäude B2.2 und C1
Lieferung und Montage von Lufttechnischen Anlagen.
Installation von Lufttechnischen Anlagen in den Gebäuden B2.2 und C1 im Energie- und Technikpark Trier bestehend aus:
— 1x Lüftungsgerät 13 000 m3/h,
— 1x Lüftungsgerät 5 800 m3/h,
— 1x Absauganlage für Schweißrauchabsaugung 12 000 m3/h,
— 2x Einzelraumlüfter,
— 200 m2 Rechteckkanal bis 500 mm,
— 475 m2 Rechteckkanal 500 bis 1 000 mm,
— 300 m2 Rechteckkanal 1000 bis 1 500 mm,
— 850 m Wickelfalzrohr bis DN 450,
— 3x Wetterschutzgitter,
— 170x Tellerventil,
— 45x Drallluftauslass,
— 4x Jalousieklappe elektrische 1000 x 1000 mm,
— 30x Brandschutzklappe bis DN 315,
— 2x Außenluftturm bis 13 000 m3/h,
— 40 m erdverlegte Lüftungsleitung,
— 35 Volumenstromregler elektrisch.
Einschl. der zugehörigen Nebenarbeiten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Trier
NUTS-Code: DEB21 Trier, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Mainz
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“.