Lieferung von Next Generation Firewalls (NGFWs) inkl. Jugend-Medienschutzfilter, Zubehör und Dienstleistungen für die staatlichen Schulen in Hamburg Referenznummer der Bekanntmachung: 2021000522
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22083
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.hamburg.de/bsb/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Next Generation Firewalls (NGFWs) inkl. Jugend-Medienschutzfilter, Zubehör und Dienstleistungen für die staatlichen Schulen in Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg schreibt die Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Steuerung von 420 Routern mit Jugendschutzfiltern - New Generation Firewalls (NGFW) - für die staatlichen Schulen aus. Im Zuge der Digitalisierung von hamburgischen Schulen steigt das Datenaufkommen aus dem und in das Internet und somit die erforderliche Bandbreite. Für die Unterstützung eines am jeweiligen Schulstandort verfügbaren Internetzugangs ist eine leistungsstarke Next Generation Firewall mit integrierter Router- und Jugendschutzfilterfunktionalität die notwendige Voraussetzung. Im Anschluss an die Lieferungen, die bis zum 31.12.2022 geleistet werden sollen, sind für die vorgesehene Nutzungsdauer von 7 Jahren ab Inbetriebnahmen der letzten NGFW an den jeweiligen Standorten der Hamburger Schulen zudem Serviceleistungen für Betrieb und Wartung der NGFW bis zum 31.12.2029 zu leisten.
Hamburg
Lieferung und Installation von Routern mit Jugendschutzfiltern (New Generation Firewalls) an staatliche Schulen in Hamburg mit anschließenden Serviceleistungen.
Der EU-Schwellenwert ist überschritten; der genaue Auftragswert wird nicht bekannt gegeben.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung zur Eignung: Von in- und ausländischen Bietern ist eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit abzugeben. Die Vergabestelle behält sich vor, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung der Erklärung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 a Gewerbeordnung) beim Bundesamt für Justiz anfordern bzw. anfordern lassen. Von ausländischen Bietern wird ggf. eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes gefordert.
Sowie
Eigenerklärung über Eintrag in das Handelsregister / Gewerberegister.
Eigenerklärung zur Eignung: Von in- und ausländischen Bietern ist eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit abzugeben. Die Vergabestelle behält sich vor für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung der Erklärung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 a Gewerbeordnung) beim Bundesamt für Justiz anfordern bzw. anfordern lassen. Von ausländischen Bietern wird ggf. eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes gefordert.
Sowie
Eigenerklärung zur Darstellung des Unternehmens hinsichtlich Fachkunde und Leistungsfähigkeit mit Angaben zum Gesamtumsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren sowie Angaben zum Umsatz für die ausgeschriebene Leistung getrennt nach Jahren und Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter. Der nachzuweisende Mindestumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre muss im Durchschnitt als Minimum [Betrag gelöscht] EUR für die ausgeschriebene Leistung betragen.
Nachweis der bisher durchgeführten Leistungen ähnlicher Art und ähnlichen Umfangs der letzten 3 Jahre. Diese können für öffentliche sowie für nicht öffentliche bzw. privatwirtschaftliche Auftraggeber durchgeführt worden sein. Eine aussagefähige Referenz ist ausreichend.
Bei dieser / diesen aussagefähigen Referenz/en sind jeweils
— Auftragsumfang,
— Auftraggeber mit Ansprechpartner und Telefonnummer,
— Auftragsjahr,
— Gesamtumsatz.
Zu nennen. (Diese Angaben werden von der Vergabestelle streng vertraulich behandelt) bei Bietern, die den AG in den letzten Jahren mit Leistungen ähnlicher Art beliefert haben, ist ein entsprechender Hinweis in den Angeboten anstelle der Referenzen ausreichend.
Nachweise für Zertifizierung: Es ist ein Zertifikat über die Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems gemäß DIN EN ISO 9001 oder gleichwertiger Norm einzureichen. Das Unternehmen muss seit mindestens 3 Jahren (bis zur Angebotsfrist) über ein solches Zertifikat oder gleichwertige Norm verfügen. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Bieter die Möglichkeit, im Rahmen einer Eigendarstellung der Firma nachzuweisen, wie die Grundstandards eines Qualitätsmanagementsystems erreicht werden.
Sowie
Nachweis über eine abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Öffnung der Angebote findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die Vergabeunterlagen können unter der in Ziffer I.3) genannten Link abgerufen werden. Die Verwendung der Vergabeunterlagen ist verbindlich. Sofern im Laufe des Vergabeverfahrens weitere Informationen oder Präzisierungen seitens der Auftraggeberin erforderlich werden sollten, werden diese Zusatzinformationen ebenfalls unter der dort genannten Link veröffentlicht. Die Bieter müssen daher regelmäßig prüfen, ob unter der dort genannten Link weitere Informationen veröffentlicht wurden. Eine Registrierung bei der Vergabeplattform erleichtert den Zugang und die Information zu den Bieterinformationen.
2. Die Auftraggeberin behält sich vor, das Verfahren aus sachlichen Gründen aufzuheben. Ersatzansprüche der Bieter sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen. Mit dem Herunterladen der Vergabeunterlagen stimmt der Bieter dem zu.
3. Durch den Download der Vergabeunterlagen verpflichtet sich der Bieter, alle ihm ggf. übersandten Unterlagen vertraulich zu behandeln und den Geheimwettbewerb auch ansonsten zu wahren; dies gilt auch im Hinblick auf das jeweilige Angebot. Die Auftraggeberin ihrerseits wird Unterlagen der Bieter nur für die Zwecke des Verfahrens verwenden.
4. Angebote sind elektronisch an die in Ziffer I.3) benannte Stelle über die Vergabeplattform zu übermitteln. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist sind die Angebote verschlüsselt, so dass die Auftraggeberin keinen Zugriff auf sie hat. Dem Bieter steht es jedoch frei, sein Angebot bis zum Ablauf der Frist zu bearbeiten und neu hochzuladen.
5. Fremdsprachige Bescheinigungen oder Erklärungen sind in der Regel nur zu berücksichtigen, wenn sie mit Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden sind. Die Vergabestelle kann Ausnahmen zulassen.
6. Der Auftraggeber behält sich vor, das Verfahren aus sachlichen Gründen aufzuheben. Ersatzansprüche der Bewerber und Bieter sind — soweit rechtlich zulässig — ausgeschlossen. Mit dem Herunterladen der Bewerbungsunterlagen stimmt der Bewerber dem zu.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
— § 134 Abs. 2 GWB — Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
— das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer(§155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.