Abschluss von nicht exklusiven Rabattverträgen gemäß § 130 a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln (Open-House-Verfahren) Referenznummer der Bekanntmachung: OHV 2020-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/bw
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss von nicht exklusiven Rabattverträgen gemäß § 130 a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln (Open-House-Verfahren)
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 25.3.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 060-143173) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038273) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130 a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.6.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.5.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Zum Beschaffungsbedarf zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen mit Stand vom 26.1.2021 (sog. Wirkstoffliste) benannten und im folgenden aufgezählten Wirkstoffen:
1. Dornase alfa (Lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste),
2. Somatropin (Lfd.-Nr. 2 der Wirkstoffliste),
3. Aripiprazol* (Lfd.-Nr. 3 der Wirkstoffliste),
4. Triptorelin embonat – Pamorelin (Lfd.-Nr. 4 der Wirkstoffliste),
5. Raltegravir (Lfd.-Nr. 5 der Wirkstoffliste),
6. Lanreotid (Lfd.-Nr. 6 der Wirkstoffliste),
7. Lipegfilgrastim (Lfd.-Nr. 7 der Wirkstoffliste),
8. Ustekinumab (Lfd.-Nr. 8 der Wirkstoffliste).
Bei Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Aripiprazol gehören ausschließlich nur Arzneimittel mit diesem Wirkstoff in den retardierten (Depot) Darreichungsformen mit dem ATC-Code N05AX12 zum Beschaffungsbedarf.
Vom Beschaffungsbedarf umfasst sind insoweit nur Arzneimittel mit dem Wirkstoff Triptorelin embonat und einer Zulassung für onkologische Indikationen.
Die AOK startete das Open-House-Verfahren mit den erstbekanntgemachten Wirkstoffen der lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste (sog. Startwirkstoffe) und erweiterte den Beschaffungsbedarf mit der Folgebekanntmachung um die Wirkstoffe der lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste. Die AOK behält sich weiterhin vor, den Beschaffungsbedarf dieses Open-House-Verfahrens im Laufe des Verfahrens zu erweitern, d. h. die Wirkstoffliste um weitere Wirkstoffe zu ergänzen. Nähere Informationen zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen (Abschnitt A.I.4).
Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste) konnten bereits mit Wirkung zum 1.6.2020 geschlossen werden (sog. frühestmöglicher Vertragsstart). Verträge zu Arzneimitteln mit den lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste werden frühestens mit Wirkung zum 1.4.2021 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 31.5.2022 (sog. Vertragsende).
Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den o. g. Wirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.6.2020 und dem 1.4.2021 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig in Papierform und zusätzlich elektronisch über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Vor dem 21.4.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen). Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.5.2022. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 18.3.2022 eingehen.
Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu.
Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden.
Vor dem 21.4.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit den Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 bis 3 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 4 bis 8 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gem. § 130 a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Lipegfilgrastim für den Zeitraum 1.4.2021 — 31.5.2022
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ludwigsfelde
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 14974
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Angebote sind auf elektronischem Weg sowie in Papierform auf dem Postweg bzw. per Boten einzureichen. Vergleiche hierzu ausführlich Abschnitt A.III.4 sowie Anlage 6 zu den Teilnahmebedingungen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0D026.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz - nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs.2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs- / Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte-und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung); auf § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB wird hingewiesen. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.