Evaluation des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiQuTG) Referenznummer der Bekanntmachung: BMFSFJ_2019_016
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bmfsfj.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Evaluation des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiQuTG)
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) beabsichtigt, einen Auftragnehmer bzw. eine Auftragnehmerin oder ein Konsortium damit zu beauftragen, die Umsetzung (Los 1) und die Wirksamkeit (Los 2) des in Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung („Gute-KiTa-Gesetz“) geregelten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz kurz: KiQuTG) zu untersuchen. Zudem sollen Erkenntnisse zur Umsetzung und Wirksamkeit der in Artikel 2 des Gute-KiTa-Gesetzes geregelten Änderung des § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der Projekte sollen grundlegende Erkenntnisse für den gesetzlich vorgeschriebenen Evaluationsbericht der Bundesregierung ermittelt werden.
Studie I — Umsetzung des Gesetzes
DEUTSCHLAND
Das KiQuTG sieht eine Evaluation des Gesetzes vor. Sie dient gemäß § 6 Absatz 3 der Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes.
Als rückblickende Erfolgskontrolle zu einer in Kraft getretenen Rechtsvorschrift handelt es sich damit um eine sogenannte retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung. Sie dient dazu, die Zielerreichung des Gesetzes zu untersuchen und Aussagen zu ggf. notwendigen Novellierungen der Regelungen zu treffen.
Die Evaluation soll demnach zum einen die Umsetzung des KiQuTG untersuchen und dabei insbesondere auch Herausforderungen und Gelingensbedingungen beleuchten. Zum anderen soll vertiefend die Wirksamkeit, im Sinne der Erreichung der Ziele Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung, Verbesserung der Teilhabe an Kindertagesbetreuung, Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur verbesserten Vereinbarkeit von Beruf und Familie analysiert werden.
Insbesondere folgende Hauptfragestellungen sollen durch die Evaluation untersucht werden:
Wie gelingt die bundesweite Umsetzung des Gesetzes?
Werden die Ziele des KiQuTG Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung, Verbesserung der Teilhabe an der Kindertagesbetreuung, Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur verbesserten Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Neuregelung des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII erreicht?
Welcher Novellierungsbedarf besteht hinsichtlich der Regelungen? Welche Implikationen ergeben sich für ein mögliches Engagement des Bundes über 2022 hinaus?
Die Evaluation des Gesetzes soll den Fokus auf das Bundesgebiet legen. Es soll kein Länderranking erfolgen.
Für die empirische Grundlage des Evaluationsberichts der Bundesregierung sollen 2 Studien, 2 Lose, ausgeschrieben werden. Studie I untersucht die Umsetzung des Gesetzes, Studie II soll die Wirksamkeit des Gesetzes im Sinne der Zielerreichung beleuchten.
Studie II — Wirksamkeit des Gesetzes
DEUTSCHLAND
Das KiQuTG sieht eine Evaluation des Gesetzes vor. Sie dient gemäß § 6 Absatz 3 der Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes.
Als rückblickende Erfolgskontrolle zu einer in Kraft getretenen Rechtsvorschrift handelt es sich damit um eine sogenannte retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung. Sie dient dazu, die Zielerreichung des Gesetzes zu untersuchen und Aussagen zu ggf. notwendigen Novellierungen der Regelungen zu treffen.
Die Evaluation soll demnach zum einen die Umsetzung des KiQuTG untersuchen und dabei insbesondere auch Herausforderungen und Gelingensbedingungen beleuchten. Zum anderen soll vertiefend die Wirksamkeit, im Sinne der Erreichung der Ziele Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung, Verbesserung der Teilhabe an Kindertagesbetreuung, Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur verbesserten Vereinbarkeit von Beruf und Familie analysiert werden.
Insbesondere folgende Hauptfragestellungen sollen durch die Evaluation untersucht werden:
Wie gelingt die bundesweite Umsetzung des Gesetzes?
Werden die Ziele des KiQuTG Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung, Verbesserung der Teilhabe an der Kindertagesbetreuung, Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur verbesserten Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Neuregelung des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII erreicht?
Welcher Novellierungsbedarf besteht hinsichtlich der Regelungen? Welche Implikationen ergeben sich für ein mögliches Engagement des Bundes über 2022 hinaus?
Die Evaluation des Gesetzes soll den Fokus auf das Bundesgebiet legen. Es soll kein Länderranking erfolgen.
Für die empirische Grundlage des Evaluationsberichts der Bundesregierung sollen 2 Studien, 2 Lose, ausgeschrieben werden. Studie I untersucht die Umsetzung des Gesetzes, Studie II soll die Wirksamkeit des Gesetzes im Sinne der Zielerreichung beleuchten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Studie I — Umsetzung des Gesetzes
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Schwäbisch Gmünd
NUTS-Code: DE114 Göppingen
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Studie II — Wirksamkeit des Gesetzes
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Land: Deutschland
Ort: Bamberg
NUTS-Code: DE241 Bamberg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dieses Vergabeverfahren wird ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes durchgeführt.
Kosten für die Bewerbung, Angebotserstellung, eventuelle Präsentation und Verhandlungsrunden werden nicht erstattet.
Die Auftraggeberin behält sich die Durchführung einer Verhandlungsrunde vor. Das erste Angebot ist verbindlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass zunächst ein Teilnahmeantrag (Anlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen) unter Beifügung der unter den Punkten III.1.1 bis III.1.3 der Bekanntmachung geforderten Nachweise und Erklärungen zu stellen ist.
Ergänzende Unterlagen können unter der in Punkt I.3 genannten URL heruntergeladen werden.
Fragen sind bis zum 14.10.2019 12.00 Uhr ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) einzureichen. Die Fragen und Antworten werden allen Bewerberinnen / Bewerbern in anonymisierter Form auf der e-Vergabeplattform zur Verfügung gestellt.
Eventuelle weitere Informationen, z. B. Änderungen / Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, Bieterfragen und Antworten, werden schnellstmöglich, spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge auf der e-Vergabeplattform eingestellt.
Die Bewerberinnen / Bewerber sind verpflichtet, sich regelmäßig zu informieren, ob die Vergabeunterlagen aktualisiert worden sind.
Teilnahmeanträge können ausschließlich auf der e-Vergabeplattform des Bundes (www.evergabe-online.de) abgegeben werden.
Teilnahmeanträge, die auf dem Post- bzw. Botenweg, per E-Mail oder Fax eingehen, müssen ausgeschlossen werden.
Die Geltendmachung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Bewerberin / den Bewerber bzw. die Bieterin / den Bieter führen zum Ausschluss.
Mit Abgabe des Teilnahmeantrages unterliegen nicht berücksichtigte Bewerberinnen / Bewerber den Bestimmungen des § 62 VgV.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, Von-Gablenz-Str. 2-6, 50679 Köln gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, Von-Gablenz-Str. 2-6, 50679 Köln gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 3 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, Von-Gablenz-Str. 2-6, 50679 Köln gerügt werden.
Hilft das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.