Pflegearbeiten im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme für das Bergwerk Gorleben
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Pflegearbeiten im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme für das Bergwerk Gorleben
Gegenstand der Auftragsvergabe ist die Koordination und Durchführung vielfältiger Pflegearbeiten an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Rahmen naturschutzrechtlicher Nebenbestimmung zur Genehmigung des Erkundungsbergwerkes Gorleben in den vergangenen Jahren ausgeführt wurden.
Die Arbeiten sind aufgrund ihrer Kleinteiligkeit und Vielfalt sowie aufgrund der räumlichen und zeitlichen Diskontinuität dafür geeignet, durch den Zusammenschluss mehrer Unternehmen (z. B in einer Arbeitsgemeinschaft) oder durch einen Generalunternehmer mit Nachtunternehmern erbracht zu werden.
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Gegenstand der Auftragsvergabe ist die Koordination und Durchführung vielfältiger Pflegarbeiten an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Rahmen naturschutzrechtlicher Nebenbestimmung zur Genehmigung des Erkundungsbergwerkes Gorleben in den vergangenen Jahren ausgeführt wurden.
Die Maßnahmen gliedern sich in A- bis E-Maßnahmen. Für die Pflegearbeiten sind nur die A-, B- und C- Maßnahmen relevant. Insgesamt befinden sich derzeit ca. 600 ha in Pflege.
Die A-Maßnahmen haben ihren Schwerpunkt im Bereich der trockenen Talsandflächen. Sie dienen dem Ausgleich der Verluste und Beeinträchtigungen bei Heide-, Trockenrasen- und Sandwegbiotopen sowie lichten Gehölzbeständen und als Ersatz der durch bauliche Maßnahmen vernichteten ökologischen Werte des Standortgeländes.
Die B-Maßnahmen befinden sich im Bereich der oligotrophen und mesotrophen Feuchtgebiete. Sie haben das Ziel, Beeinträchtigungen von Kleinmooren und Bruchwaldbiotopen auszugleichen.
Die C-Maßnahmen betreffen die eutrophen Niederungen. Sie dienen dem Ausgleich der Beeinträchtigungen von Biotopen der eutrophen Flussniederungen von Seege und Elbe.
Als Pflegemaßnahmen sin durchzuführen:
— Steuerung der Sukzession durch,
— Entkusselung der Naturverjüngung,
— Mähen (Reinigungs-/Mulchschnitt),
— Entfernen von einzelnen Windwurfbäumen bzw. windwurfgefährdeten Bäumen an Straßen und Wanderwegen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit,
— Fräsarbeiten (Bodenfräsen),
— Instandhaltung von Waldwegen,
— Mulchschnitt/Schlegeln der Maßnahmenfläche,
— Gattern von Laubholzsukzessionen/Einzelgehölzschutz,
— Sammeln und Abfuhr von Schwemmgut nach Hochwasser,
— Abfuhr von illegal abgelegten Abfällen,
— Grundstückssicherungsmaßnahmen gegen unberechtigte Nutzung (Errichtung von Barrieren),
— Weidengehölz-Rückschnitt an Gewässern,
— Pflanzmaßnahmen,
— Kleinteilige Offen-Boden-Flächen herstellen,
— Jakobskreuzkrautbekämpfung (Kleinflächig mit Wurzel ausgraben/Großflächig Mähen, jeweils mit Entsorgung unter Berücksichtigung geeigneter Schutzmaßnahmen der Ausführenden,
— Kalkung von Wiesenflächen,
— Heidemahd, kleinteilig mit Aufnahme des Mahdgutes und Abfuhr,
— Freischneiden von Wegetrassen von Gehölzbewuchs,
— Freischneiden von Beweidungsflächen von Gehölzbewuchs,
— Gatterpflege/Gatterkontrolle,
— Befüllung Häherkästen mit Eichensaatgut (überwiegend an Gattern),
— Landreitgras-Bekämpfung (Mähen, Mahdgutabfuhr/Boden mit Wurzel-Rhizomen flach abschieben und beseitigen),
— Freistellen von Laubgehölzsukzessionen von Kiefernbewuchs innerhalb und außerhalb der Gatter-Flächen,
— Gewässerpflege durch Beseitigung des überwiegend südseitigen Gehölzaufwuches,
— Gewässerpflege durch Entschlammung und Beseitigung von Schilf-Rhizomen,
— Markierungsmaßnahmen (Grundstücks- und Pflegemaßnahmengrenzen).
Die Arbeiten laufen prinzipiell ganzjährig. Jedoch sind für einen Teil der Pflegemaßnahmen die Biotopschutzzeiten zu beachten, sodass diese Aufgaben zwingend im Zeitfenster von Oktober bis Februar erledigt sein müssen. Einen Überblick über die Maßnahmen und deren zeitliche Verteilung gibt die Anlage „Jahresplanung A + E-Maßnahmen Gorleben“, in der sämtliche Arbeiten und ggf. festgelegte Zeitfenster dargestellt sind. Die örtliche Lage der Flächen kann der Unterlage „Lage der Flächen“ entnommen werden.
Im Rahmen des Verhandlungsverfahrens wird der Auftraggeber eine Leistungsbeschreibung finalisieren und die erforderlichen Randbedingungen in Abhängigkeit der Verhandlungsergebnisse festlegen. Weitere Einzelheiten sind der Unterlage „Beschreibung der Aufgabe und Ablauf des Verhandlungsverfahren“ zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Durchführung von Pflegearbeiten im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Bergwerk Gorleben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Arendsee/OT Fleetmark
NUTS-Code: DE934 Lüchow-Dannenberg
Postleitzahl: 39619
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Zur Einlegung von Rechtbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.