3 St. Fahrlader 15t unter Tage, Schacht Konrad
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
3 St. Fahrlader 15t unter Tage, Schacht Konrad
Lieferung von 3 St. Fahrladern mit einer Nutzlast zwischen 14 t und 16 t mit einer ca. 6 m3 Erzschaufel mit dieselbetriebenem Verbrennungsmotor der Emissionsstufe V für den untertägigen Einsatz.
Für die Fahrzeuge ist jeweils ein Wartungs- und Servicevertrag mit anzubieten.
Salzgitter-Bleckenstedt Schachtanlage Konrad 1
Lieferung von 3 St. Fahrladern mit einer Nutzlast zwischen 14 t und 16 t mit einer ca. 6 m3 Erzschaufel mit dieselbetriebenem Verbrennungsmotor der Emissionsstufe V für den untertägigen Einsatz.
Für die Fahrzeuge ist jeweils ein Wartungs- und Servicevertrag mit anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Handelsregisterauszug oder Eigenerklärung über die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft,
— Nachweis/Eigenerklärung über die Zahlung von Steuern und Abgaben/Sozialversicherungsbeiträge,
— Eigenerklärung zur Nichtvorlage von Ausschlussgründen gem. § 123 und 124 GWB.
Es ist eine Pönalisierung des Auftrags vorgesehen. Die maximale Vertragsstrafe beträgt höchstens 5 % des Gesamtauftrages.
Pönalisiert wird nur der Termin der Lieferung auf die Schachtanlage.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135Absatz1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.