Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Montage von Beamer Referenznummer der Bekanntmachung: OV-L-5412-69-21
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 14469
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.potsdam.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Montage von Beamer
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer über folgende Tätigkeiten
— Lieferung von Beamern,
— Montagedienstleistungen für Beamer,
— Durchführung regelmäßiger Wartungsarbeiten für Beamer.
Die geplante Gesamtvertragslaufzeit beträgt 3 Jahre (36 Monate) und setzt sich aus einer zweijährigen (24-monatigen)Mindestvertragslaufzeit und einer automatischen Verlängerung um ein weiteres Jahr (12 Monate), sofern dieser nicht 3 Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird, zusammen.
An den derzeit 46 Schulen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Potsdam sind aktuell ungefähr 500 Beamer im Einsatz.
Landeshauptstadt Potsdam 14469 Potsdam Die zu beliefernden Schuladressen sind in der Anlage A der Leistungsbeschreibung aufgelistet
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer über folgende Tätigkeiten
— Lieferung von Beamern,
— Montagedienstleistungen für Beamer,
— Durchführung regelmäßiger Wartungsarbeiten für Beamer.
Die geplante Gesamtvertragslaufzeit beträgt 3 Jahre (36 Monate) und setzt sich aus einer zweijährigen (24-monatigen)Mindestvertragslaufzeit und einer automatischen Verlängerung um ein weiteres Jahr (12 Monate), sofern dieser nicht 3 Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird, zusammen.
An den derzeit 46 Schulen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Potsdam sind aktuell ungefähr 500 Beamer im Einsatz.
Die geplante Gesamtvertragslaufzeit beträgt 3 Jahre (36 Monate) und setzt sich aus einer zweijährigen (24-monatigen)Mindestvertragslaufzeit und einer automatischen Verlängerung um ein weiteres Jahr (12 Monate), sofern dieser nicht 3 Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird, zusammen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
(1) Erklärung zur Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen: [Betrag gelöscht] EUR für Personen- und Sachschäden sowie [Betrag gelöscht] EUR für Vermögensschäden (Formular 4.10)
(2) Erklärung der Bietergemeinschaft, dass das bezeichnete Mitglied die Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, das geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen, alle Mitglieder für die Erfüllung des Vertrages als Gesamtschuldner zu haften, im Vergabeverfahren nicht vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bietergemeinschaft abgegeben wurden (Formblatt EU 4.2),
(3) gegebenenfalls (ggf.) Angaben zum Einsatz von Unterauftragnehmern unter Ausführung der Leistungsbereiche, wer für bestimmte Leistungen als Unterauftragnehmer vorgesehen ist (Formblatt EU 4.3).
(4) ggf. Verpflichtungserklärung bei Unteraufträgen nach § 36 VgV (Formblatt EU 4.4)
(5) 2 Referenzen des Unternehmens mit nach Art und Umfang vergleichbarer Leistungen aus den letzten 3 Jahren, mit folgenden Angaben (Formblatt 4.6):
— Auftragsgegenstand,
— Leistungszeitraum,
— Angabe der Menge
— Auftragswert,
— Beschreibung der Leistung,
— Auftraggeber,
— Abteilung des Auftraggebers,
— Vorgangsnummer.
Vergleichbar sind die Lieferung und Montage von insgesamt mindestens 50 Beamern und die Durchführung von mindestens 50 Gerätewartungen.
(6) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB (Formular 4.1 EU)
(7) ggf. Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB (Formular 4.1 EU) des Nachunternehmes und ggf. der Bietergemeinschaft, wenn Nachunternehmen oder Bietergemeinschaften in Anspruch genommen werden.
(8) Es sind die Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (BbgVergG) einzuhalten
— Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Formular 5.3 EU).
(9) - ggf. Vereinbarung zwischen dem Bieter/Auftragnehmer/Nachunternehmen zur Einhaltung der Mindestanforderung nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Formular 5.4 EU)
Abschnitt IV: Verfahren
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Vergabemanagement
Submissionsstelle
Hegelallee 6-10
Haus 1, Zimmer 217-220
14467 Potsdam
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP9YCRRBA1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
§160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit.