Logistikdienstleistungen für die Bundestagswahlen 2021 Referenznummer der Bekanntmachung: BIS 2021212561
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.hamburg/ausschreibungen-np/
Abschnitt II: Gegenstand
Logistikdienstleistungen für die Bundestagswahlen 2021
Kommissionierung von Wahlunterlagen und Durchführung von Transportleistungen für die Bundestagswahl 2021.
Kommissionierung von Wahlunterlagen und Durchführung von Transportdienstleistungen für die Bundestagswahl 2021.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Steuernummer,
— Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister,
— Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB,
— gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen.
— Erklärung zur finanziellen Leistungsfähigkeit,
— Referenzen.
— Erklärung zur Auftragskapazität und Terminplanung,
— Erklärung zum Versicherungsschutz,
— Erklärung zum Konzept,
— Erklärung zum Einsatz von Nachunternehmen,
— Falls zutreffend: Verzeichnis Nachunternehmerleistungen,
— Falls zutreffend: Erklärung zur Bietergemeinschaft.
— Erklärung zur Tariftreue und zur Zahlung eines Mindestlohnes,
— Konzept zur geplanten Erbringung der Dienstleistung,
— Firmenangaben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
§ 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.